Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Juni 1958 geborene Franz Z*** der Verbrechen (1.) der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und (2.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Niedergstatt (zu 1) am 21.Feber 1984 am Wohnhaus seiner Mutter Theresia Z*** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst dadurch verursacht, daß er im Keller eine Brandbrücke aus Holzspänen vom Feuerungsraum eines Heizkessels zu einem daneben befindlichen Brennholzstapel und einem Benzinkanister aus Plastik herstellte, undMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Juni 1958 geborene Franz Z*** der Verbrechen (1.) der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und (2.) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Niedergstatt (zu 1) am 21.Feber 1984 am Wohnhaus seiner Mutter Theresia Z*** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst dadurch verursacht, daß er im Keller eine Brandbrücke aus Holzspänen vom Feuerungsraum eines Heizkessels zu einem daneben befindlichen Brennholzstapel und einem Benzinkanister aus Plastik herstellte, und
(zu 2) am 21. und 23.Feber 1984 mit dem Vorsatz, sich und seine Mutter Theresia Z*** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der G*** W*** V*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er nach der oberwähnten Brandlegung am bei dieser Anstalt versicherten Wohnhaus einen Unglücksfall vorspiegelte, zur Auszahlung einer Versicherungsleistung von 3,430.200 S, sohin zu einer Handlung verleitet, welche die genannte Versicherungsanstalt am Vermögen um einen 100.000 S übersteigenden Betrag schädigte.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten hiefür nach §§ 28, 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, ferner gemäß § 369 StPO zum Ersatz des Betrages von 1,502.820 S an die (Privatbeteiligte) G*** W***Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten hiefür nach Paragraphen 28, 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, ferner gemäß Paragraph 369, StPO zum Ersatz des Betrages von 1,502.820 S an die (Privatbeteiligte) G*** W***
V***.
Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung erhoben.
Da der Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war sohin nur mehr über die Berufungen abzusprechen.
Lediglich der auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, hingegen den bisher unbescholtenen Wandel des Angeklagten, sein Geständnis im Vorverfahren und seine gesetzlichen Sorgepflichten als mildernd.