Hingegen ist die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9Hingegen ist die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte, gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum 3.) (wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB) gerichtete Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit dem er Aussagenotstand im Sinne des § 290 StGB geltend macht, berechtigt:Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum 3.) (wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB) gerichtete Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit dem er Aussagenotstand im Sinne des Paragraph 290, StGB geltend macht, berechtigt:
Das Erstgericht stellte zu diesem Urteilsfaktum ausdrücklich fest (vgl. S. 299 d. A), daß der Angeklagte anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge am 20.12.1974 durch den Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. in dem dort gegen Rudolf C unter anderem wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB anhängigen Strafverfahren, AZ Vr 759/74, in den unter Punkt 3.) des Urteilssatzes näher bezeichneten Punkten deshalb (objektiv) unrichtig ausgesagt habe, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, und daß ihm vor dieser Zeugenaussage die Bestimmung des § 153Das Erstgericht stellte zu diesem Urteilsfaktum ausdrücklich fest vergleiche S. 299 d. A), daß der Angeklagte anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge am 20.12.1974 durch den Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. in dem dort gegen Rudolf C unter anderem wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB anhängigen Strafverfahren, AZ römisch fünf r 759/74, in den unter Punkt 3.) des Urteilssatzes näher bezeichneten Punkten deshalb (objektiv) unrichtig ausgesagt habe, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, und daß ihm vor dieser Zeugenaussage die Bestimmung des Paragraph 153
StPO (über die Möglichkeit der Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Zeugenaussage oder zur Beantwortung einzelner Fragen) nicht vorgehalten wurde (vgl. S. 167 d. A).StPO (über die Möglichkeit der Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Zeugenaussage oder zur Beantwortung einzelner Fragen) nicht vorgehalten wurde vergleiche S. 167 d. A).
Diese Urteilsfeststellungen decken aber die für die Annahme eines Aussagenotstands nach dem Abs. 1 des § 290Diese Urteilsfeststellungen decken aber die für die Annahme eines Aussagenotstands nach dem Absatz eins, des Paragraph 290
StGB erforderlichen Voraussetzungen, denenzufolge derjenige, der eine falsche Beweisaussage unter anderem deshalb ablegt, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, dann nicht zu bestrafen ist, wenn er - wie vorliegend der Angeklagte auf Grund der Bestimmung des § 153 StPO - von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses hätte befreit werden können und nicht wußte (§ 290 Abs. 1 Z 1 StGB), daß dies der Fall war. Der Gegenstand der damals von Walter A abgelegten Zeugenaussage, vor allem jene Aussagepunkte, die ihm nunmehr im Urteilsfaktum 3.) als Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB zur Last liegen, standen mit jenem Sachverhalt, der nunmehr dem Schuldspruch des Beschwerdeführers in den Urteilsfakten 1.), 2.) und 4.) zugrundeliegt, in einem derart engen und untrennbaren Zusammenhang, daß, wie auch das Ersturteil zutreffend erkannte, bei wahrheitsgemäßer Aussage für den damals als Zeugen vernommenen Angeklagten A die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in hohem Maße gegeben war, die er durch eine falsche Aussage abzuwenden trachtete, ohne vorher über die ihm gemäß § 153 StPO zustehende Möglichkeit, die Aussage (vor allem in jenen, seinen Schuldspruch zu Punkt 3.) betreffenden Punkten) zu verweigern, belehrt worden zu sein. Seine damalige falsche Beweisaussage vor Gericht erfolgte demnach - wie das Schöffengericht mangels jedweder Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die bezüglichen Rechtskenntnisse besessen hätte und im Hinblick auf dessen mangelnde Belehrung ersichtlich angenommen hat - in Unkenntnis des vorerwähnten Zeugnisbefreiungsgrundes, der ihm bei Ablegung dieser Zeugenaussage zustatten gekommen wäre. Da aber auch nicht gesagt werden kann, daß dem Beschwerdeführer nach den damaligen Umständen, unter denen er diese falsche Beweisaussage vor Gericht ablegte, eine wahrheitsgemäße Aussage zuzumuten war, zumal er dadurch weder Rudolf C noch Alois B zu entlasten imstande gewesen wäre, steht auch die Bestimmung des § 290 Abs. 3 StGB mit dem darin enthaltenen Erfordernis einer - im vorliegenden Fall aber von vorneherein nicht aktuellen - Interessenabwägung der Annahme eines (entschuldigenden) Aussagenotstands auf Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegen, bestand doch bei einem Vergleich mit dem ihm drohenden Nachteil, den er durch seine falsche Aussage abwenden wollte, keinerlei Anlaß zur Befürchtung, daß dadurch andere Personen von einem unverhältnismäßig schwerer wiegenden Nachteil betroffen werden könnten.StGB erforderlichen Voraussetzungen, denenzufolge derjenige, der eine falsche Beweisaussage unter anderem deshalb ablegt, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, dann nicht zu bestrafen ist, wenn er - wie vorliegend der Angeklagte auf Grund der Bestimmung des Paragraph 153, StPO - von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses hätte befreit werden können und nicht wußte (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), daß dies der Fall war. Der Gegenstand der damals von Walter A abgelegten Zeugenaussage, vor allem jene Aussagepunkte, die ihm nunmehr im Urteilsfaktum 3.) als Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB zur Last liegen, standen mit jenem Sachverhalt, der nunmehr dem Schuldspruch des Beschwerdeführers in den Urteilsfakten 1.), 2.) und 4.) zugrundeliegt, in einem derart engen und untrennbaren Zusammenhang, daß, wie auch das Ersturteil zutreffend erkannte, bei wahrheitsgemäßer Aussage für den damals als Zeugen vernommenen Angeklagten A die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in hohem Maße gegeben war, die er durch eine falsche Aussage abzuwenden trachtete, ohne vorher über die ihm gemäß Paragraph 153, StPO zustehende Möglichkeit, die Aussage (vor allem in jenen, seinen Schuldspruch zu Punkt 3.) betreffenden Punkten) zu verweigern, belehrt worden zu sein. Seine damalige falsche Beweisaussage vor Gericht erfolgte demnach - wie das Schöffengericht mangels jedweder Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die bezüglichen Rechtskenntnisse besessen hätte und im Hinblick auf dessen mangelnde Belehrung ersichtlich angenommen hat - in Unkenntnis des vorerwähnten Zeugnisbefreiungsgrundes, der ihm bei Ablegung dieser Zeugenaussage zustatten gekommen wäre. Da aber auch nicht gesagt werden kann, daß dem Beschwerdeführer nach den damaligen Umständen, unter denen er diese falsche Beweisaussage vor Gericht ablegte, eine wahrheitsgemäße Aussage zuzumuten war, zumal er dadurch weder Rudolf C noch Alois B zu entlasten imstande gewesen wäre, steht auch die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz 3, StGB mit dem darin enthaltenen Erfordernis einer - im vorliegenden Fall aber von vorneherein nicht aktuellen - Interessenabwägung der Annahme eines (entschuldigenden) Aussagenotstands auf Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegen, bestand doch bei einem Vergleich mit dem ihm drohenden Nachteil, den er durch seine falsche Aussage abwenden wollte, keinerlei Anlaß zur Befürchtung, daß dadurch andere Personen von einem unverhältnismäßig schwerer wiegenden Nachteil betroffen werden könnten.
Angesichts des - auch nach den Urteilsfeststellungen - dem Angeklagten zukommenden Aussagenotstands erfolgte sohin dessen Schuldspruch im Urteilsfaktum 3.) wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht durch das Erstgericht rechtsirrig, sodaß sich insoweit schon die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als begründet erweist. Es erübrigt sich demnach ein weiteres Eingehen auf das übrige, im Rahmen der Mängelrüge gegen diesen Punkt des erstgerichtlichen Schuldspruchs gerichtete, Beschwerdevorbringen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war aber darüber hinaus von Amts wegen wahrzunehmen, daß das erstgerichtliche Urteil in seinem Schuldspruch zu Punkt 2.) (wegen Vergehens nach § 227 Abs. 1 StGB) und zu Punkt 4.) (wegen Vergehens nach § 225 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Angeklagten mit dem vom Beschwerdeführer in dieser Richtung nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist:Angesichts des - auch nach den Urteilsfeststellungen - dem Angeklagten zukommenden Aussagenotstands erfolgte sohin dessen Schuldspruch im Urteilsfaktum 3.) wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht durch das Erstgericht rechtsirrig, sodaß sich insoweit schon die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als begründet erweist. Es erübrigt sich demnach ein weiteres Eingehen auf das übrige, im Rahmen der Mängelrüge gegen diesen Punkt des erstgerichtlichen Schuldspruchs gerichtete, Beschwerdevorbringen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war aber darüber hinaus von Amts wegen wahrzunehmen, daß das erstgerichtliche Urteil in seinem Schuldspruch zu Punkt 2.) (wegen Vergehens nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB) und zu Punkt 4.) (wegen Vergehens nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB) zum Nachteil des Angeklagten mit dem vom Beschwerdeführer in dieser Richtung nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist:
1.) Beim Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs. 1 StGB, bei dem - dessen Wesen als Vorbereitungsdelikt entsprechend - die Strafbarkeit schon in dem (frühen) Stadium der Vorbereitung von Verfälschungshandlungen einsetzt, übersah das Erstgericht, daß zu der noch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Strafgesetzes fallenden Tatzeit (Herbst 1974) nach dem damals geltenden Strafrecht das diesem Schuldspruch zugrundeliegende Tatverhalten des Angeklagten mangels eines dem Vorbereitungsdelikt nach § 227 Abs. 1 StGB entsprechenden Deliktstypus gar nicht mit Strafe bedroht war.1.) Beim Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB, bei dem - dessen Wesen als Vorbereitungsdelikt entsprechend - die Strafbarkeit schon in dem (frühen) Stadium der Vorbereitung von Verfälschungshandlungen einsetzt, übersah das Erstgericht, daß zu der noch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Strafgesetzes fallenden Tatzeit (Herbst 1974) nach dem damals geltenden Strafrecht das diesem Schuldspruch zugrundeliegende Tatverhalten des Angeklagten mangels eines dem Vorbereitungsdelikt nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB entsprechenden Deliktstypus gar nicht mit Strafe bedroht war.
Denn zufolge der zuletzt einhelligen Judikatur zum Versuchsbegriff nach § 8 StG (vgl. hiezu die bei Leukauf-Steininger, 143, zitierten Entscheidungen) war - ähnlich wie in der nunmehr durch die Bestimmung des § 15 StGB über die Strafbarkeit des Versuchs geschaffenen Rechtslage - entweder ein direktes tatbildmäßiges Verhalten, sohin eine Ausführungshandlung selbst oder sonst nur jener 'ausführungsnahe' Verhaltensakt als Versuch strafbar, der nach dem Willen (Plan) des Täters ohne Zwischenstadium (in unmittelbarer Folge) in eine Ausführungshandlung übergehen sollte, weil eben nur unter diesen Voraussetzungen eine zur wirklichen Ausübung (des Verbrechens) führende Handlung im Sinne des § 8 StG vorlag, die unmittelbar zur tatsächlichen Ausführung des verbrecherischen Entschlusses gehörte. Danach war für die Annahme eines strafbaren Versuchs gleichfalls schon eine (räumliche und zeitliche) Ausführungsnähe des Tatverhaltens erforderlich, die aber - so wie im vorliegenden Fall - fehlte, wenn sich der Täter zunächst bloß die Mittel (hier Blankoformulare) zu einer erst in unbestimmter Zukunft vorzunehmenden und im übrigen auch in Ansehung der in Betracht kommenden Fahrzeuge noch gar nicht näher konkretisierten Fälschung von Begutachtungsplaketten verschafft. Da sich somit das dem Angeklagten im Urteilsfaktum 2.) angelastete Tatverhalten zumindest hinsichtlich der fünf von ihm in der Folge gar nicht verwendeten Begutachtungsplaketten nach der zur Tatzeit (Herbst 1974) bestehenden Rechtslage als straflose Vorbereitungshandlung darstellt und demnach zur Tatzeit gar nicht mit Strafe bedroht war, erweist sich sein Schuldspruch nach der erst am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen Strafbestimmung des § 227 Abs. 1 StGB zufolge des im § 1 Abs. 1Denn zufolge der zuletzt einhelligen Judikatur zum Versuchsbegriff nach Paragraph 8, StG vergleiche hiezu die bei Leukauf-Steininger, 143, zitierten Entscheidungen) war - ähnlich wie in der nunmehr durch die Bestimmung des Paragraph 15, StGB über die Strafbarkeit des Versuchs geschaffenen Rechtslage - entweder ein direktes tatbildmäßiges Verhalten, sohin eine Ausführungshandlung selbst oder sonst nur jener 'ausführungsnahe' Verhaltensakt als Versuch strafbar, der nach dem Willen (Plan) des Täters ohne Zwischenstadium (in unmittelbarer Folge) in eine Ausführungshandlung übergehen sollte, weil eben nur unter diesen Voraussetzungen eine zur wirklichen Ausübung (des Verbrechens) führende Handlung im Sinne des Paragraph 8, StG vorlag, die unmittelbar zur tatsächlichen Ausführung des verbrecherischen Entschlusses gehörte. Danach war für die Annahme eines strafbaren Versuchs gleichfalls schon eine (räumliche und zeitliche) Ausführungsnähe des Tatverhaltens erforderlich, die aber - so wie im vorliegenden Fall - fehlte, wenn sich der Täter zunächst bloß die Mittel (hier Blankoformulare) zu einer erst in unbestimmter Zukunft vorzunehmenden und im übrigen auch in Ansehung der in Betracht kommenden Fahrzeuge noch gar nicht näher konkretisierten Fälschung von Begutachtungsplaketten verschafft. Da sich somit das dem Angeklagten im Urteilsfaktum 2.) angelastete Tatverhalten zumindest hinsichtlich der fünf von ihm in der Folge gar nicht verwendeten Begutachtungsplaketten nach der zur Tatzeit (Herbst 1974) bestehenden Rechtslage als straflose Vorbereitungshandlung darstellt und demnach zur Tatzeit gar nicht mit Strafe bedroht war, erweist sich sein Schuldspruch nach der erst am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen Strafbestimmung des Paragraph 227, Absatz eins, StGB zufolge des im Paragraph eins, Absatz eins
StGB verankerten Verbots der Rückwirkung von Strafgesetzen als verfehlt.
Dieser nach dem Vorgesagten dem Erstgericht bei dem Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt 2.) des Urteilssatzes unterlaufene, insoweit Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bewirkende, vom Beschwerdeführer aber nicht relevierte Rechtsirrtum war sohin aus Anlaß seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Es erübrigt sich demnach ein Eingehen auf den gegen dieses Urteilsfaktum im Rahmen der Rechtsrüge des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerdeeinwand, mit dem er an sich zu Recht aufzeigt, daß in Ansehung der in der Folge von ihm an dem PKW des Haljit D angebrachten Begutachtungsplakette C 120Dieser nach dem Vorgesagten dem Erstgericht bei dem Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt 2.) des Urteilssatzes unterlaufene, insoweit Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkende, vom Beschwerdeführer aber nicht relevierte Rechtsirrtum war sohin aus Anlaß seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Es erübrigt sich demnach ein Eingehen auf den gegen dieses Urteilsfaktum im Rahmen der Rechtsrüge des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerdeeinwand, mit dem er an sich zu Recht aufzeigt, daß in Ansehung der in der Folge von ihm an dem PKW des Haljit D angebrachten Begutachtungsplakette C 120
293, die den Gegenstand seines (weiteren) Schuldspruches wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB bildet (Urteilsfaktum 4.), ein gleichzeitiger Schuldspruch (auch) wegen des Vorbereitungsdelikts nach § 227 Abs. 1 StGB schon nach den allgemeinen Grundsätzen der Konsumtion (Verdrängung) nicht in Betracht kommt, denenzufolge die selbständige Strafbarkeit einer Vorbereitungshandlung nicht in Betracht kommt, wenn entweder der Täter den Versuch des betreffenden Delikts unternommen oder - wie vorliegend - dieses Delikt (hinsichtlich der vorerwähnten Begutachtungsplakette) sogar vollendet hat.293, die den Gegenstand seines (weiteren) Schuldspruches wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB bildet (Urteilsfaktum 4.), ein gleichzeitiger Schuldspruch (auch) wegen des Vorbereitungsdelikts nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB schon nach den allgemeinen Grundsätzen der Konsumtion (Verdrängung) nicht in Betracht kommt, denenzufolge die selbständige Strafbarkeit einer Vorbereitungshandlung nicht in Betracht kommt, wenn entweder der Täter den Versuch des betreffenden Delikts unternommen oder - wie vorliegend - dieses Delikt (hinsichtlich der vorerwähnten Begutachtungsplakette) sogar vollendet hat.
2.) Aber auch der Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) (wegen Vergehens nach § 225 Abs. 1 StGB) hält einer rechtlichen überprüfung nicht stand:2.) Aber auch der Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) (wegen Vergehens nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB) hält einer rechtlichen überprüfung nicht stand:
Auszugehen ist davon, daß die diesem Schuldspruch zugrundeliegende, nach entsprechender Lochung durch den Angeklagten am Fahrzeug des Haljit D angebrachte Begutachtungsplakette C 120 293 zu jenen sechs Begutachtungsplaketten gehörte, die sich der Angeklagte von dem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Rudolf C, rechtswidrig verschafft hatte, und die demnach bereits den Gegenstand seines Schuldspruchs wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB (Urteilsfaktum 1.) bilden, wobei der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von vorneherein von dem einheitlichen Vorsatz geleitet war, diese solcherart erworbenen Begutachtungsplaketten unter Verletzung des sich aus den Bestimmungen des § 57 a KFG ergebenden (konkreten) Rechts des Staates auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu verwenden. Zutreffend verweist daher schon das Erstgericht bei dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 12, 302 Abs. 1 StGB (Urteilsfaktum 1.)) darauf, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz bei dem (auch) vom Angeklagten als Beteiligten zu verantwortenden Delikt des Mißbrauchs der Amtsgewalt auf die Schädigung des Staates an dem vorerwähnten Recht gerichtet war. Aber auch durch das dem Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) wegen Vergehens nach § 225 Abs. 1 StGB zugrundeliegende Tatverhalten könnte nur dasselbe konkrete Recht des Staates (und sonst kein weiteres darüber hinausgehendes Rechtsgut) beeinträchtigt worden sein, denn durch die (rechtswidrige) Anbringung der von ihm entsprechend gelochten Begutachtungsplakette am PKW des Haljit D hat der Angeklagte nur vorgetäuscht, daß dieses Fahrzeug der im § 57 a KFG vorgesehenen wiederkehrenden Begutachtung zugeführt wurde und entsprechend dem Zweck dieser Begutachtung den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (vgl. § 57 a Abs. 1 und 5 KFG). So gesehen handelte es sich bei dem (auch) dem § 225 Abs. 1 StGB unterstellten Tatverhalten des Angeklagten (Urteilsfaktum 4.) jedenfalls - wobei dahingestellt sei, ob darin überhaupt die 'Verfälschung' eines öffentlichen Beglaubigungszeichens zu erblicken ist -Auszugehen ist davon, daß die diesem Schuldspruch zugrundeliegende, nach entsprechender Lochung durch den Angeklagten am Fahrzeug des Haljit D angebrachte Begutachtungsplakette C 120 293 zu jenen sechs Begutachtungsplaketten gehörte, die sich der Angeklagte von dem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Rudolf C, rechtswidrig verschafft hatte, und die demnach bereits den Gegenstand seines Schuldspruchs wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraph 12, 302, Absatz eins, StGB (Urteilsfaktum 1.) bilden, wobei der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von vorneherein von dem einheitlichen Vorsatz geleitet war, diese solcherart erworbenen Begutachtungsplaketten unter Verletzung des sich aus den Bestimmungen des Paragraph 57, a KFG ergebenden (konkreten) Rechts des Staates auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu verwenden. Zutreffend verweist daher schon das Erstgericht bei dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens nach Paragraph 12, 302, Absatz eins, StGB (Urteilsfaktum 1.)) darauf, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz bei dem (auch) vom Angeklagten als Beteiligten zu verantwortenden Delikt des Mißbrauchs der Amtsgewalt auf die Schädigung des Staates an dem vorerwähnten Recht gerichtet war. Aber auch durch das dem Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) wegen Vergehens nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB zugrundeliegende Tatverhalten könnte nur dasselbe konkrete Recht des Staates (und sonst kein weiteres darüber hinausgehendes Rechtsgut) beeinträchtigt worden sein, denn durch die (rechtswidrige) Anbringung der von ihm entsprechend gelochten Begutachtungsplakette am PKW des Haljit D hat der Angeklagte nur vorgetäuscht, daß dieses Fahrzeug der im Paragraph 57, a KFG vorgesehenen wiederkehrenden Begutachtung zugeführt wurde und entsprechend dem Zweck dieser Begutachtung den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht vergleiche Paragraph 57, a Absatz eins und 5 KFG). So gesehen handelte es sich bei dem (auch) dem Paragraph 225, Absatz eins, StGB unterstellten Tatverhalten des Angeklagten (Urteilsfaktum 4.) jedenfalls - wobei dahingestellt sei, ob darin überhaupt die 'Verfälschung' eines öffentlichen Beglaubigungszeichens zu erblicken ist -
um eine sogenannte 'vorbestrafte Nachtat' (nach Art einer straflosen Verwertungshandlung), weil hiedurch kein neues Rechtsgut verletzt wurde und demnach diese Nachtat über die durch die Vortat (Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB) bewirkte Rechtsgutverletzung nicht hinausgeht. Eine wertende Betrachtung zeigt somit, daß durch die Bestrafung der Vortat der Unrechtsgehalt der Nachtat - falls überhaupt gegeben - voll mitumfaßt ist (vgl. Leukauf-Steininger zu § 28 StGB, S. 221). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch, daß generell das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Richtigkeit von Beglaubigungszeichen (oder von Urkunden) als weiteres besonders geschütztes und daher durch das unter Punkt 4.) des Urteilssatzes beschriebene Tatverhalten des Angeklagten berührtes Rechtsgut hier nach Lage des Falles deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich letztlich dieses Vertrauen gleichfalls nur auf den aus den Bestimmungen des § 57 a KFG hervorleuchtenden Schutzzweck, zu dem Begutachtungsplaketten an Fahrzeugen angebracht werden (und aus dem sich das bereits erwähnte, vom Angeklagten verletzte konkrete Recht des Staates ableitet) erstrecken kann, demnach der durch das gesamte Tatverhalten des Angeklagten beeinträchtigte Schutzzweck stets derselbe bleibt, und überdies das vorerwähnte, speziell aus der Vorschrift des § 57 a KFG abgeleitete konkrete Recht des Staates das sich bloß nach allgemeinen Kriterien manifestierende Rechtsgut der Allgemeinheit (bestehend in einem Vertrauensschutz in Ansehung von Beglaubigungszeichen) verdrängt. Es ist sohin dem Erstgericht auch bei dem Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) ein Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bewirkender Rechtsirrtum unterlaufen, sodaß auch insoweit aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden war. Es erübrigt sich demnach auch hier sowohl ein weiteres Eingehen auf das im Rahmen der Mängelrüge gegen diesen Schuldspruch gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten als auch ein nach der Tatzeit (November 1974) bei diesem Urteilsfaktum an sich gleichfalls gebotener, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebener Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB, desgleichen aber auch eine nähere Prüfung einer allfälligen Verjährung (§ 531, 532 StGB) dieses Faktums (im Falle einer sich nach einem Günstigkeitsvergleich ergebenden Beurteilung als übertretung des Betruges nach § 461/197 StG).um eine sogenannte 'vorbestrafte Nachtat' (nach Art einer straflosen Verwertungshandlung), weil hiedurch kein neues Rechtsgut verletzt wurde und demnach diese Nachtat über die durch die Vortat (Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraph 12, 302, Absatz eins, StGB) bewirkte Rechtsgutverletzung nicht hinausgeht. Eine wertende Betrachtung zeigt somit, daß durch die Bestrafung der Vortat der Unrechtsgehalt der Nachtat - falls überhaupt gegeben - voll mitumfaßt ist vergleiche Leukauf-Steininger zu Paragraph 28, StGB, S. 221). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch, daß generell das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Richtigkeit von Beglaubigungszeichen (oder von Urkunden) als weiteres besonders geschütztes und daher durch das unter Punkt 4.) des Urteilssatzes beschriebene Tatverhalten des Angeklagten berührtes Rechtsgut hier nach Lage des Falles deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich letztlich dieses Vertrauen gleichfalls nur auf den aus den Bestimmungen des Paragraph 57, a KFG hervorleuchtenden Schutzzweck, zu dem Begutachtungsplaketten an Fahrzeugen angebracht werden (und aus dem sich das bereits erwähnte, vom Angeklagten verletzte konkrete Recht des Staates ableitet) erstrecken kann, demnach der durch das gesamte Tatverhalten des Angeklagten beeinträchtigte Schutzzweck stets derselbe bleibt, und überdies das vorerwähnte, speziell aus der Vorschrift des Paragraph 57, a KFG abgeleitete konkrete Recht des Staates das sich bloß nach allgemeinen Kriterien manifestierende Rechtsgut der Allgemeinheit (bestehend in einem Vertrauensschutz in Ansehung von Beglaubigungszeichen) verdrängt. Es ist sohin dem Erstgericht auch bei dem Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) ein Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkender Rechtsirrtum unterlaufen, sodaß auch insoweit aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden war. Es erübrigt sich demnach auch hier sowohl ein weiteres Eingehen auf das im Rahmen der Mängelrüge gegen diesen Schuldspruch gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten als auch ein nach der Tatzeit (November 1974) bei diesem Urteilsfaktum an sich gleichfalls gebotener, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebener Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 61, StGB, desgleichen aber auch eine nähere Prüfung einer allfälligen Verjährung (Paragraph 531, 532, StGB) dieses Faktums (im Falle einer sich nach einem Günstigkeitsvergleich ergebenden Beurteilung als übertretung des Betruges nach Paragraph 461 /, 197, StG).
Bei der infolge des Teilfreispruches erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten im Zusammenhang damit, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, die Verleitung durch Alois B und den Umstand, daß der Angeklagte die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohl verhalten hat.
Da mithin die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und angesichts der Tatsache, daß es sich beim Angeklagten nach der Aktenlage um einen sozial voll integrierten Menschen handelt, begründete Aussicht besteht, er werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, wurde von der ao. Strafmilderung des § 41 Abs. 1 Z 5 StGB Gebrauch gemacht und eine dreimonatige - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung als angemessen erachtet. Die Umwandlung dieser Strafe in eine Geldstrafe nach § 37 Abs. 1 StGB kam mit Rücksicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit des vom Angeklagten verletzten Rechtsgutes aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.Da mithin die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und angesichts der Tatsache, daß es sich beim Angeklagten nach der Aktenlage um einen sozial voll integrierten Menschen handelt, begründete Aussicht besteht, er werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, wurde von der ao. Strafmilderung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StGB Gebrauch gemacht und eine dreimonatige - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung als angemessen erachtet. Die Umwandlung dieser Strafe in eine Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB kam mit Rücksicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit des vom Angeklagten verletzten Rechtsgutes aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstelle.