Der Beschwerde kommt schon Berechtigung zu, soweit sie andeutungsweise im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Ausführungen, vor allem aber sinngemäß im Zuge des Vorbringens zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5Der Beschwerde kommt schon Berechtigung zu, soweit sie andeutungsweise im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Ausführungen, vor allem aber sinngemäß im Zuge des Vorbringens zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO. der Sache nach die Beurteilung der den Gegenstand der Punkte II und III bildenden Handlungsweise des Angeklagten A mit Beziehung auf 3 (von insgesamt 5) Fakten als gewerbsmäßig schweren Betrug als rechtlich verfehlt rügt.StPO. der Sache nach die Beurteilung der den Gegenstand der Punkte römisch zwei und römisch drei bildenden Handlungsweise des Angeklagten A mit Beziehung auf 3 (von insgesamt 5) Fakten als gewerbsmäßig schweren Betrug als rechtlich verfehlt rügt.
Zwar spricht das Erstgericht in den Gründen des Urteils davon, daß es zur überzeugung gelangt sei, Gerd A habe die in Rede stehenden Betrugshandlungen 'in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen' (S. 43/II). Dieser Ausspruch gibt jedoch ebenso wie der gleichgeartete im Urteilssatz (S. 27/II) nur den eine Legaldefinition des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit enthaltenden Gesetzestext des § 70Zwar spricht das Erstgericht in den Gründen des Urteils davon, daß es zur überzeugung gelangt sei, Gerd A habe die in Rede stehenden Betrugshandlungen 'in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen' (S. 43/II). Dieser Ausspruch gibt jedoch ebenso wie der gleichgeartete im Urteilssatz (S. 27/II) nur den eine Legaldefinition des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit enthaltenden Gesetzestext des Paragraph 70
StGB. wieder. Die bezügliche Wendung bringt solcherart vorliegend eindeutig bloß die rechtliche überzeugung des Schöffensenats zum Ausdruck, betrifft nur die (rechtliche) Subsumtion und enthält jedenfalls keine Tatsachenfeststellungen. Letztere werden schon früher getroffen und sind insbesondere auch in den beiden vorangehenden Absätzen enthalten (s. S. 37/II - unten - bis 43/II - etwa bis zur Mitte). Hienach meldete A den Opel Admiral als gestohlen (Faktum II B 2), als er sich diesen nicht mehr leisten konnte und noch Raten (dafür) offen waren, und zwar eben wegen dieser finanziellen Schwierigkeiten. Mit der Einnahme aus diesem (vorgetäuschten) Kaskoschaden deckte er einerseits Schulden ab, andererseits kaufte er sich das Motorrad. Das Geld, welches er aus dem (rund 3 Monate später) fingierten Motorraddiebstahl als+ Kaskoschaden bekam (Faktum II B 3), investierte er in die (von ihm gepachtete) Tankstelle. Bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs des Lotus hatte er sich wiederum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und, als er den unvollständig reparierten Wagen nicht an den Mann zu bringen vermochte, einen neuerlichen Versicherungsbetrug (mehr als 5 Monate nach der vorbezeichneten Tathandlung), diesmal allerdings erfolglos unternommen, um wieder zu Geld zu gelangen. Demzufolge kann der seitens des Erstgerichts an diese Zusammenfassung von - der vorangehenden (genaueren) Sachverhaltsdarstellung (S. 37 ff./II) entnommenen - (durch das Gericht) für die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers als ausschlaggebend erachteten Momenten geknüpfte Ausspruch, 'aus dieser fortgesetzten Begehung von Versicherungsbetrügereien ergebe sich zwangsweise der Schluß auf die Absicht des Gerd Joachim A, durch die Fortsetzung dieser strafbaren Handlungen sich immer dann zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde', auch nur dahin verstanden werden, daß beim Beschwerdeführer eine grundsätzliche Bereitschaft zur Wiederholung derartiger Betrügereien (im Notfall) gegeben war. Mehr ließe sich ja aus den festgestellten Prämissen auch gar nicht schlüssig ableiten. Den wiederholten Betrugshandlungen lag nämlich nach den Urteilsannahmen, wie die Beschwerde mit Recht hervorhebt, keinesfalls ein einziger Anlaß, etwa eine (ununterbrochen) fortdauernde Geldknappheit des Angeklagten A zugrunde, sondern vielmehr ein jeweils gesondert aufgetretener und unterschiedlich gearteter Geldbedarf, welcher zum Faktum II B 2 durch den Verlust einer Nebenbeschäftigung sowie rückständige Kaufpreisrestraten und eine offene Reparaturrechnung betreffend den Opel Admiral (S. 37/II), zum Faktum II B 3 durch die Tatsache, daß das Motorrad für den Angeklagten nutzlos geworden war, weshalb er es rasch verwerten wollte (S. 38/II), und zum Faktum III durch den Umstand ausgelöst wurde, daß sich der Ankauf des Lotus als zweckverfehlt und die in diesem Zusammenhang gemachten Aufwendungen (für die der Angeklagte im Wege der deliktischen Handlungen einen Ausgleich zu erlangen suchte) als nutzlos herausgestellt hatten (S. 40/II). Für einen echten Fortsetzungszusammenhang ergibt sich in Ansehung dieser drei deliktischen Handlungen solcherart schon rein objektiv nicht der geringste Anhaltspunkt. Das Urteil stellt bei seinen betreffenden Darlegungen vielmehr unzweideutig auf eine (seitens des Angeklagten A ins Auge gefaßte) gelegentliche Verübung eines Betrugs ab, nämlich im Falle des Auftauchens finanzieller Schwierigkeiten. Das genügt jedoch für die Bejahung einer Gewerbsmäßigkeit seines Verhaltens nicht. Die in subjektiver Beziehung gebrauchte Wendung über die auf diese Weise beabsichtigte 'fortgesetzte Begehung' zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte beinhaltet umso weniger eine Feststellung über den von § 70 StGB. für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit geforderten qualifizierten Tätervorsatz gemäß § 5 Abs. 2 StGB., sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine regelmäßige und ständige ('fortlaufende') Einnahme zu verschaffen, als nach dem für erwiesen angenommenen Sachverhalt letztlich nicht die allgemeine Tendenz der Gewinnung einer Quelle eines (zusätzlichen) fortlaufenden Einkommens den Beweggrund für die wiederholten Betrügereien bildete, sondern in jedem einzelnen Fall der Eintritt eines besonderen Ereignisses, das jeweils zur (relativen) Verschlechterung der finanziellen Lage führte, deren der Angeklagte dann eben - bei einer zur Verübung von Betrugshandlung bestehenden grundsätzlichen Bereitschaft - im Wege der Begehung einer solchen Herr zu werden suchte.StGB. wieder. Die bezügliche Wendung bringt solcherart vorliegend eindeutig bloß die rechtliche überzeugung des Schöffensenats zum Ausdruck, betrifft nur die (rechtliche) Subsumtion und enthält jedenfalls keine Tatsachenfeststellungen. Letztere werden schon früher getroffen und sind insbesondere auch in den beiden vorangehenden Absätzen enthalten (s. S. 37/II - unten - bis 43/II - etwa bis zur Mitte). Hienach meldete A den Opel Admiral als gestohlen (Faktum römisch zwei B 2), als er sich diesen nicht mehr leisten konnte und noch Raten (dafür) offen waren, und zwar eben wegen dieser finanziellen Schwierigkeiten. Mit der Einnahme aus diesem (vorgetäuschten) Kaskoschaden deckte er einerseits Schulden ab, andererseits kaufte er sich das Motorrad. Das Geld, welches er aus dem (rund 3 Monate später) fingierten Motorraddiebstahl als+ Kaskoschaden bekam (Faktum römisch zwei B 3), investierte er in die (von ihm gepachtete) Tankstelle. Bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs des Lotus hatte er sich wiederum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und, als er den unvollständig reparierten Wagen nicht an den Mann zu bringen vermochte, einen neuerlichen Versicherungsbetrug (mehr als 5 Monate nach der vorbezeichneten Tathandlung), diesmal allerdings erfolglos unternommen, um wieder zu Geld zu gelangen. Demzufolge kann der seitens des Erstgerichts an diese Zusammenfassung von - der vorangehenden (genaueren) Sachverhaltsdarstellung (S. 37 ff./II) entnommenen - (durch das Gericht) für die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers als ausschlaggebend erachteten Momenten geknüpfte Ausspruch, 'aus dieser fortgesetzten Begehung von Versicherungsbetrügereien ergebe sich zwangsweise der Schluß auf die Absicht des Gerd Joachim A, durch die Fortsetzung dieser strafbaren Handlungen sich immer dann zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde', auch nur dahin verstanden werden, daß beim Beschwerdeführer eine grundsätzliche Bereitschaft zur Wiederholung derartiger Betrügereien (im Notfall) gegeben war. Mehr ließe sich ja aus den festgestellten Prämissen auch gar nicht schlüssig ableiten. Den wiederholten Betrugshandlungen lag nämlich nach den Urteilsannahmen, wie die Beschwerde mit Recht hervorhebt, keinesfalls ein einziger Anlaß, etwa eine (ununterbrochen) fortdauernde Geldknappheit des Angeklagten A zugrunde, sondern vielmehr ein jeweils gesondert aufgetretener und unterschiedlich gearteter Geldbedarf, welcher zum Faktum römisch zwei B 2 durch den Verlust einer Nebenbeschäftigung sowie rückständige Kaufpreisrestraten und eine offene Reparaturrechnung betreffend den Opel Admiral (S. 37/II), zum Faktum römisch zwei B 3 durch die Tatsache, daß das Motorrad für den Angeklagten nutzlos geworden war, weshalb er es rasch verwerten wollte (S. 38/II), und zum Faktum römisch drei durch den Umstand ausgelöst wurde, daß sich der Ankauf des Lotus als zweckverfehlt und die in diesem Zusammenhang gemachten Aufwendungen (für die der Angeklagte im Wege der deliktischen Handlungen einen Ausgleich zu erlangen suchte) als nutzlos herausgestellt hatten (S. 40/II). Für einen echten Fortsetzungszusammenhang ergibt sich in Ansehung dieser drei deliktischen Handlungen solcherart schon rein objektiv nicht der geringste Anhaltspunkt. Das Urteil stellt bei seinen betreffenden Darlegungen vielmehr unzweideutig auf eine (seitens des Angeklagten A ins Auge gefaßte) gelegentliche Verübung eines Betrugs ab, nämlich im Falle des Auftauchens finanzieller Schwierigkeiten. Das genügt jedoch für die Bejahung einer Gewerbsmäßigkeit seines Verhaltens nicht. Die in subjektiver Beziehung gebrauchte Wendung über die auf diese Weise beabsichtigte 'fortgesetzte Begehung' zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte beinhaltet umso weniger eine Feststellung über den von Paragraph 70, StGB. für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit geforderten qualifizierten Tätervorsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StGB., sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine regelmäßige und ständige ('fortlaufende') Einnahme zu verschaffen, als nach dem für erwiesen angenommenen Sachverhalt letztlich nicht die allgemeine Tendenz der Gewinnung einer Quelle eines (zusätzlichen) fortlaufenden Einkommens den Beweggrund für die wiederholten Betrügereien bildete, sondern in jedem einzelnen Fall der Eintritt eines besonderen Ereignisses, das jeweils zur (relativen) Verschlechterung der finanziellen Lage führte, deren der Angeklagte dann eben - bei einer zur Verübung von Betrugshandlung bestehenden grundsätzlichen Bereitschaft - im Wege der Begehung einer solchen Herr zu werden suchte.
Da sohin die Voraussetzungen des § 70 StGB. und damit auch jene des § 148 (erster und zweiter Fall) StGB. nicht erfüllt sind, war in Stattgebung der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde, deren sonstige Einwände sich damit gleichzeitig erledigen und nicht mehr zum Gegenstand besonderer Erörterungen gemacht zu werden brauchen, spruchgemäß zu erkennen.Da sohin die Voraussetzungen des Paragraph 70, StGB. und damit auch jene des Paragraph 148, (erster und zweiter Fall) StGB. nicht erfüllt sind, war in Stattgebung der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde, deren sonstige Einwände sich damit gleichzeitig erledigen und nicht mehr zum Gegenstand besonderer Erörterungen gemacht zu werden brauchen, spruchgemäß zu erkennen.
Bei der infolge der Teilaufhebung erforderlichen Neubemessung der Strafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die ausländischen Verurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und die Anstiftung anderer Personen zur Mitwirkung an einem vom Angeklagten verübten Versicherungsbetrug, mildernd hingegen das überwiegende Geständnis, die weitgehende Schadensgutmachung und der Umstand, daß es in einem Betrugsfall beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und den im § 32 StGB. festgelegten allgemeinen Grundsätzen für die Strafzumessung erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen.Bei der infolge der Teilaufhebung erforderlichen Neubemessung der Strafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die ausländischen Verurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und die Anstiftung anderer Personen zur Mitwirkung an einem vom Angeklagten verübten Versicherungsbetrug, mildernd hingegen das überwiegende Geständnis, die weitgehende Schadensgutmachung und der Umstand, daß es in einem Betrugsfall beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und den im Paragraph 32, StGB. festgelegten allgemeinen Grundsätzen für die Strafzumessung erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.