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Entscheidung 9 Os 108/78×

Entscheidung 9 Os 108/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os108/78

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. April 1978, GZ. 7 römisch fünf r 25/78-10, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem noch anzuordnenden Gerichtstag entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1951 geborene Hilfsarbeiter Wilhelm A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202

Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 22. Oktober 1977 in Potzneusiedl versucht, die 59- jährige Wirtin Susanne B, mit der er sich allein in ihrem Gastlokal aufhielt, mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Er erfaßte sie überraschend, riß sie zu Boden, zerrte sie ins Extrazimmer, schob ihr den Rock in die Höhe, kniete sich auf die am Rücken liegende Frau, wobei er ihr die Strumpfhose und die Unterhose herunterriß, sodaß ihr Geschlechtsteil entblößt war. Nachdem es ihm gelungen war, die Beine der Genannten gewaltsam zu spreizen, versuchte der Angeklagte seinen erregten und entblößten Geschlechtsteil in die Scheide der Frau einzuführen, wobei er mit dem Unterleib stoßende Bewegungen machte. Wegen ihrer erfolgreichen Gegenwehr kam es nicht zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile, worauf der Angeklagte in der Folge von Susanne B abließ. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.

Mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, das Erstgericht habe ohne hinreichende Begründung angenommen, er habe Susanne B zum Beischlaf nötigen wollen, jedenfalls sei aber die vom Erstgericht gegebene Begründung im Hinblick auf eine vorzunehmende Abgrenzung zum Verbrechen der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB unzureichend.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rüge ist unbegründet.

Das Erstgericht hat seine Feststellungen auf die als glaubwürdig beurteilten zeugenschaftlichen Angaben der Susanne B gegründet, die ausdrücklich bekundete, 'der Angeklagte habe, nachdem er ihren Geschlechtsteil entblößt hatte, sein erregtes Glied herausgenommen, zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile sei es aber nicht gekommen, weil sie sich gewehrt habe' (S.32 d.A.). Mit seinem weiteren Vorbringen, im gegenständlichen Fall hätte das Erstgericht genau so gut bloß einen auf das Vergehen der Nötigung zur Unzucht statt auf das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf gerichteten Vorsatz annehmen können, bekämpft der Angeklagte in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Da sohin der allein geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht gegeben ist, war die offenbar unbegründete Beschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2

StPO. zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem noch anzuberaumenden Gerichtstag

zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00108.78.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19780628_OGH0002_0090OS00108_7800000_000