Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1951 geborene Hilfsarbeiter Wilhelm A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1951 geborene Hilfsarbeiter Wilhelm A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202
Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 22. Oktober 1977 in Potzneusiedl versucht, die 59- jährige Wirtin Susanne B, mit der er sich allein in ihrem Gastlokal aufhielt, mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Er erfaßte sie überraschend, riß sie zu Boden, zerrte sie ins Extrazimmer, schob ihr den Rock in die Höhe, kniete sich auf die am Rücken liegende Frau, wobei er ihr die Strumpfhose und die Unterhose herunterriß, sodaß ihr Geschlechtsteil entblößt war. Nachdem es ihm gelungen war, die Beine der Genannten gewaltsam zu spreizen, versuchte der Angeklagte seinen erregten und entblößten Geschlechtsteil in die Scheide der Frau einzuführen, wobei er mit dem Unterleib stoßende Bewegungen machte. Wegen ihrer erfolgreichen Gegenwehr kam es nicht zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile, worauf der Angeklagte in der Folge von Susanne B abließ. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 22. Oktober 1977 in Potzneusiedl versucht, die 59- jährige Wirtin Susanne B, mit der er sich allein in ihrem Gastlokal aufhielt, mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Er erfaßte sie überraschend, riß sie zu Boden, zerrte sie ins Extrazimmer, schob ihr den Rock in die Höhe, kniete sich auf die am Rücken liegende Frau, wobei er ihr die Strumpfhose und die Unterhose herunterriß, sodaß ihr Geschlechtsteil entblößt war. Nachdem es ihm gelungen war, die Beine der Genannten gewaltsam zu spreizen, versuchte der Angeklagte seinen erregten und entblößten Geschlechtsteil in die Scheide der Frau einzuführen, wobei er mit dem Unterleib stoßende Bewegungen machte. Wegen ihrer erfolgreichen Gegenwehr kam es nicht zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile, worauf der Angeklagte in der Folge von Susanne B abließ. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, das Erstgericht habe ohne hinreichende Begründung angenommen, er habe Susanne B zum Beischlaf nötigen wollen, jedenfalls sei aber die vom Erstgericht gegebene Begründung im Hinblick auf eine vorzunehmende Abgrenzung zum Verbrechen der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB unzureichend.Mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, das Erstgericht habe ohne hinreichende Begründung angenommen, er habe Susanne B zum Beischlaf nötigen wollen, jedenfalls sei aber die vom Erstgericht gegebene Begründung im Hinblick auf eine vorzunehmende Abgrenzung zum Verbrechen der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB unzureichend.