Während das Urteil in bezug auf die Angeklagten B und C in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft die Angeklagte Maria A den sie betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Während das Urteil in bezug auf die Angeklagten B und C in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft die Angeklagte Maria A den sie betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Läßt man die weitwendigen Aktenzitate beiseite, ist den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen immerhin zu entnehmen, daß das Jugendschöffengericht von der Annahme ausging, die Angeklagte habe schon vor dem 20.Jänner 1979
von geschlechtlichen Beziehungen ihrer minderjährigen Tochter Barbara zum Angeklagten B gewußt (S. 79) und am 20.Jänner 1979 zu B gesagt, er solle zu Barbara A ins Schlafzimmer gehen und sie dort wieder gut machen, wobei sie hinzufügte, er habe sie ja hin und wieder schon 'getipfelt'.
Da die übrigen, insbesondere zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin vom Erstgericht angestellten Überlegungen (da ihr seit Herbst 1978 die geschlechtlichen Beziehungen ihrer Tochter zu Josef C bekannt waren, wäre es ihre Pflicht als Mutter gewesen, auf das Kind in sexueller Beziehung besonders zu achten und sie hätte zumindest ab diesem Zeitpunkt bis 20.Jänner 1979 damit rechnen müssen, daß Barbara A auch mit anderen Burschen, insbesondere mit Karl B geschlechtliche Beziehungen unterhalten würde) zur Annahme eines unbedingten oder auch nur bedingten Vorsatzes nicht ausreichen (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 16 a zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO), kommt den obigen Konstatierungen entscheidende Bedeutung zu. In der Tat sind sie jedoch - wie die Beschwerde zutreffend erkannt hat - mit Begründungsmängeln behaftet:Da die übrigen, insbesondere zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin vom Erstgericht angestellten Überlegungen (da ihr seit Herbst 1978 die geschlechtlichen Beziehungen ihrer Tochter zu Josef C bekannt waren, wäre es ihre Pflicht als Mutter gewesen, auf das Kind in sexueller Beziehung besonders zu achten und sie hätte zumindest ab diesem Zeitpunkt bis 20.Jänner 1979 damit rechnen müssen, daß Barbara A auch mit anderen Burschen, insbesondere mit Karl B geschlechtliche Beziehungen unterhalten würde) zur Annahme eines unbedingten oder auch nur bedingten Vorsatzes nicht ausreichen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 16 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), kommt den obigen Konstatierungen entscheidende Bedeutung zu. In der Tat sind sie jedoch - wie die Beschwerde zutreffend erkannt hat - mit Begründungsmängeln behaftet:
Ein Hauptindiz für das Wissen der Angeklagten vom geschlechtlichen Umgang ihrer Tochter mit Karl Heinz B und dafür, daß sie ihm gegenüber die zitierte Äußerung machte, als sie ihn am 20.Jänner 1979 zu ihrer Tochter ins Schlafzimmer schickte, erblickt das Erstgericht in ihrem - angeblichen - Geständnis vor der Gendarmerie (vgl. S. 78). Wie sich aus dem Akt ergibt, findet sich jedoch an der vom Erstgericht zitierten Stelle (S. 15) keineswegs ein Zugeständnis der Angeklagten, sondern lediglich die Formulierung des (seitens der Gendarmerie) gegen sie bestehenden Verdachtes, der allerdings in den Angaben der Maria A gegenüber den Erhebungsbeamten keine Deckung findet, weil sie sich vor diesen (vgl. S. 21 f.) ausschließlich zu den geschlechtlichen Beziehungen ihrer Tochter zu Josef C, nicht aber zu Karl Heinz B geäußert hat. Aber auch die weitere, zur Stützung der fraglichen Konstatierungen herangezogene Feststellungsgrundlage, nämlich die Verantwortung des Erstangeklagten B, der im Rahmen der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zentrale Bedeutung zukommt (vgl. S. 79), hält einer Überprüfung nicht stand.Ein Hauptindiz für das Wissen der Angeklagten vom geschlechtlichen Umgang ihrer Tochter mit Karl Heinz B und dafür, daß sie ihm gegenüber die zitierte Äußerung machte, als sie ihn am 20.Jänner 1979 zu ihrer Tochter ins Schlafzimmer schickte, erblickt das Erstgericht in ihrem - angeblichen - Geständnis vor der Gendarmerie vergleiche S. 78). Wie sich aus dem Akt ergibt, findet sich jedoch an der vom Erstgericht zitierten Stelle (S. 15) keineswegs ein Zugeständnis der Angeklagten, sondern lediglich die Formulierung des (seitens der Gendarmerie) gegen sie bestehenden Verdachtes, der allerdings in den Angaben der Maria A gegenüber den Erhebungsbeamten keine Deckung findet, weil sie sich vor diesen vergleiche S. 21 f.) ausschließlich zu den geschlechtlichen Beziehungen ihrer Tochter zu Josef C, nicht aber zu Karl Heinz B geäußert hat. Aber auch die weitere, zur Stützung der fraglichen Konstatierungen herangezogene Feststellungsgrundlage, nämlich die Verantwortung des Erstangeklagten B, der im Rahmen der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zentrale Bedeutung zukommt vergleiche S. 79), hält einer Überprüfung nicht stand.
Denn entgegen der irrigen Meinung des Erstgerichts hat Karl Heinz B weder vor der Gendarmerie (vgl. S. 35 f.) noch in der Hauptverhandlung (vgl. S. 47 f. und S. 51 f.) bekundet, die Angeklagte habe am 21.Jänner 1979, bevor er sich zu Barbara A begab, geäußert, er hätte diese ja schon hin und wieder 'getipfelt'; er hat vielmehr im Gegenteil die diesbezügliche, von seiner Schwester Melitta B vor der Gendarmerie aufgestellte Behauptung (vgl. S. 32) ausdrücklich als unrichtig bezeichnet (vgl. S. 52), was das Erstgericht mit völligem Stillschweigen überging.Denn entgegen der irrigen Meinung des Erstgerichts hat Karl Heinz B weder vor der Gendarmerie vergleiche S. 35 f.) noch in der Hauptverhandlung vergleiche S. 47 f. und S. 51 f.) bekundet, die Angeklagte habe am 21.Jänner 1979, bevor er sich zu Barbara A begab, geäußert, er hätte diese ja schon hin und wieder 'getipfelt'; er hat vielmehr im Gegenteil die diesbezügliche, von seiner Schwester Melitta B vor der Gendarmerie aufgestellte Behauptung vergleiche S. 32) ausdrücklich als unrichtig bezeichnet vergleiche S. 52), was das Erstgericht mit völligem Stillschweigen überging.
Da mithin das Ersturteil in bezug auf wesentliche Feststellungen an eklatanten Begründungsmängeln leidet, was die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar macht, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten mit Zustimmung der Generalprokuratur (§ 285 e) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da mithin das Ersturteil in bezug auf wesentliche Feststellungen an eklatanten Begründungsmängeln leidet, was die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar macht, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten mit Zustimmung der Generalprokuratur (Paragraph 285, e) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.