Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 8.Mai 1960 geborene Gertraud A des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens und Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB. sowie der am 2.Oktober 1958 geborene Elmar B des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. (gemeint wohl: nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB.; vgl. den angewendeten Strafsatz sowie die Urteilsbegründung AS. 159, 160) schuldig erkannt. Darnach hat die Angeklagte A am 25.Mai 1984 in Bregenz fahrlässig die Täter eines Verbrechens gegen fremdes Vermögen, nämlich die abgesondert verfolgten Friedrich A, Hubert C und Harald D,Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 8.Mai 1960 geborene Gertraud A des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens und Verhandelns von Sachen nach Paragraph 165, StGB. sowie der am 2.Oktober 1958 geborene Elmar B des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. (gemeint wohl: nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB.; vergleiche den angewendeten Strafsatz sowie die Urteilsbegründung AS. 159, 160) schuldig erkannt. Darnach hat die Angeklagte A am 25.Mai 1984 in Bregenz fahrlässig die Täter eines Verbrechens gegen fremdes Vermögen, nämlich die abgesondert verfolgten Friedrich A, Hubert C und Harald D,
welche am 15.April 1984 einen Einbruchsdiebstahl in der Waffenschule Ferlach verübt hatten, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese hiedurch erlangt hatten, nämlich ein Vorderladergewehr (Scheibenstutzen) und eine Doppelflinte, zu verheimlichen und zu verhandeln, indem sie dem Angeklagten Elmar B im Auftrag ihres Gatten Friedrich A das Vorderladergewehr als Pfand für ein Darlehen von 10.000 S und überdies (in Erwartung einer bevorstehenden Hausdurchsuchung) auch die Doppelflinte übergab (Pkt. 1 des Urteilssatzes). Dem Zweitangeklagten Elmar B wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 25.Mai 1984 bis 16.Juni 1984 in Bregenz die erwähnten Gewehre, sohin Sachen in einem 100.000 S nicht übersteigenden Wert, die andere durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, als Pfand besessen (richtig: verheimlicht) zu haben.
Nach den Urteilsfeststellungen brachte der abgesondert verfolgte Friedrich A nach Verübung des erwähnten Einbruchsdiebstahls, bei welchem Waffen im Gesamtwert von 1,5 Millionen Schilling erbeutet worden waren, einen Teil der Beute nach Vorarlberg und versteckte die Waffen dort an verschiedenen Orten. Zwei hieraus stammende Gewehre in einem zwar 5.000 S, nicht jedoch mit Sicherheit 100.000 S übersteigenden Wert verwahrte er in der ehelichen Wohnung in Bregenz. Am 25.Mai 1984 ließ sich der Zweitangeklagte Elmar B trotz von ihm vorerst geäußerter 'Bedenken über den Besitz der Waffe' von Friedrich A überreden, ihm ein Darlehen von 10.000 S zur Bezahlung einer Geldstrafe zu gewähren, für welches A ihm eines der Gewehre als Pfand anbot. Noch an diesem Tage wurde Friedrich A jedoch bei Betreten seines Wohnhauses von der Kriminalpolizei verhaftet. Zuvor hatte er noch der Erstangeklagten erklärt, sie solle dem Angeklagten B das zum Pfand bestimmte Gewehr aushändigen. Daraufhin übergab die Erstangeklagte A dem Zweitangeklagten jedoch beide Gewehre. Deren Herkunft war ihr zu diesem Zeitpunkt zwar nicht bekannt, doch war ihr der unredliche Besitz ihres Gatten an den Waffen bewußt. Sie bezweckte damit, die Waffen vor der Gendarmerie beiseitezuschaffen, weil sie nach der Festnahme ihres Gatten eine Hausdurchsuchung befürchtete. Der Zweitangeklagte B wurde einige Tage nach Übernahme der Waffen durch einen Bekannten darüber informiert, daß ein Zusammenhang mit Friedrich A äußerst gefährlich sei und 'die Sache sehr heiß werden würde'. Kurz nach der Übernahme erfuhr er überdies aus der Zeitung, daß aus der Büchsenmacherschule in Ferlach durch Einbruch etwa 100 Faustfeuerwaffen und Jagdgewehre gestohlen worden waren. Aus dem Zeitungsbericht war auch zu entnehmen, daß ein Teil der gestohlenen Waffen in Vorarlberg sichergestellt worden sei und der amtsbekannte Zuhälter Friedrich A damit in Zusammenhang gebracht werde; der nähere Hergang des Einbruchs in Ferlach wurde jedoch nicht beschrieben. Auf Grund dieser Berichte überlegte der Zweitangeklagte B zwar, die Waffen wieder loszuwerden, er hatte sie aber noch in seinem Gewahrsam, als die Gendarmerie ihn im Zuge ihrer Ermittlungen bereits als übernehmer von Beutestücken ausgeforscht hatte. Zur subjektiven Tatseite führte das Erstgericht zusammenfassend und beweiswürdigend aus, die Verantwortung der Erstangeklagten, vom Diebstahl der gegenständlichen Waffen nichts gewußt zu haben, sei nicht widerlegbar; doch habe sie nach ihren eigenen Angaben Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des Besitzes gehabt. Daraus, daß sie nicht - wie zunächst beabsichtigt - nur ein Gewehr, sondern beide Waffen an den Zweitangeklagten ausfolgte, weil sie auf Grund der Verhaftung ihres Gatten eine Hausdurchsuchung befürchtete, ergebe sich ihr Bestreben, 'zumindest fahrlässig' die gesuchten Waffen zu verheimlichen (S. 158, 159 erster Absatz). Der Zweitangeklagte hingegen habe spätestens ab Kenntnis des Diebstahls auf Grund der Zeitungsberichte gewußt, daß die übernommenen Waffen aus dieser Tat stammten und zusammen mehr als 5.000 S wert waren. Nicht mit Sicherheit habe er jedoch aus dem Inhalt der Zeitungsberichte ableiten können, daß die Tat durch Einbruch im Sinne des § 129 StGB. begangen worden war; denn in den Berichten sei wohl von Einbruchsdiebstählen, nicht aber von den eine solche Qualifikation herstellenden näheren Tatumständen die Rede gewesen. Diesbezügliche Feststellungen, daß dem Angeklagten B auch die Umstände bekannt gewesen seien, die eine Strafdrohung von mindestens 5 Jahren begründeten, könnten daher nicht getroffen werden (AS. 159 zweiter Absatz).Nach den Urteilsfeststellungen brachte der abgesondert verfolgte Friedrich A nach Verübung des erwähnten Einbruchsdiebstahls, bei welchem Waffen im Gesamtwert von 1,5 Millionen Schilling erbeutet worden waren, einen Teil der Beute nach Vorarlberg und versteckte die Waffen dort an verschiedenen Orten. Zwei hieraus stammende Gewehre in einem zwar 5.000 S, nicht jedoch mit Sicherheit 100.000 S übersteigenden Wert verwahrte er in der ehelichen Wohnung in Bregenz. Am 25.Mai 1984 ließ sich der Zweitangeklagte Elmar B trotz von ihm vorerst geäußerter 'Bedenken über den Besitz der Waffe' von Friedrich A überreden, ihm ein Darlehen von 10.000 S zur Bezahlung einer Geldstrafe zu gewähren, für welches A ihm eines der Gewehre als Pfand anbot. Noch an diesem Tage wurde Friedrich A jedoch bei Betreten seines Wohnhauses von der Kriminalpolizei verhaftet. Zuvor hatte er noch der Erstangeklagten erklärt, sie solle dem Angeklagten B das zum Pfand bestimmte Gewehr aushändigen. Daraufhin übergab die Erstangeklagte A dem Zweitangeklagten jedoch beide Gewehre. Deren Herkunft war ihr zu diesem Zeitpunkt zwar nicht bekannt, doch war ihr der unredliche Besitz ihres Gatten an den Waffen bewußt. Sie bezweckte damit, die Waffen vor der Gendarmerie beiseitezuschaffen, weil sie nach der Festnahme ihres Gatten eine Hausdurchsuchung befürchtete. Der Zweitangeklagte B wurde einige Tage nach Übernahme der Waffen durch einen Bekannten darüber informiert, daß ein Zusammenhang mit Friedrich A äußerst gefährlich sei und 'die Sache sehr heiß werden würde'. Kurz nach der Übernahme erfuhr er überdies aus der Zeitung, daß aus der Büchsenmacherschule in Ferlach durch Einbruch etwa 100 Faustfeuerwaffen und Jagdgewehre gestohlen worden waren. Aus dem Zeitungsbericht war auch zu entnehmen, daß ein Teil der gestohlenen Waffen in Vorarlberg sichergestellt worden sei und der amtsbekannte Zuhälter Friedrich A damit in Zusammenhang gebracht werde; der nähere Hergang des Einbruchs in Ferlach wurde jedoch nicht beschrieben. Auf Grund dieser Berichte überlegte der Zweitangeklagte B zwar, die Waffen wieder loszuwerden, er hatte sie aber noch in seinem Gewahrsam, als die Gendarmerie ihn im Zuge ihrer Ermittlungen bereits als übernehmer von Beutestücken ausgeforscht hatte. Zur subjektiven Tatseite führte das Erstgericht zusammenfassend und beweiswürdigend aus, die Verantwortung der Erstangeklagten, vom Diebstahl der gegenständlichen Waffen nichts gewußt zu haben, sei nicht widerlegbar; doch habe sie nach ihren eigenen Angaben Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des Besitzes gehabt. Daraus, daß sie nicht - wie zunächst beabsichtigt - nur ein Gewehr, sondern beide Waffen an den Zweitangeklagten ausfolgte, weil sie auf Grund der Verhaftung ihres Gatten eine Hausdurchsuchung befürchtete, ergebe sich ihr Bestreben, 'zumindest fahrlässig' die gesuchten Waffen zu verheimlichen (S. 158, 159 erster Absatz). Der Zweitangeklagte hingegen habe spätestens ab Kenntnis des Diebstahls auf Grund der Zeitungsberichte gewußt, daß die übernommenen Waffen aus dieser Tat stammten und zusammen mehr als 5.000 S wert waren. Nicht mit Sicherheit habe er jedoch aus dem Inhalt der Zeitungsberichte ableiten können, daß die Tat durch Einbruch im Sinne des Paragraph 129, StGB. begangen worden war; denn in den Berichten sei wohl von Einbruchsdiebstählen, nicht aber von den eine solche Qualifikation herstellenden näheren Tatumständen die Rede gewesen. Diesbezügliche Feststellungen, daß dem Angeklagten B auch die Umstände bekannt gewesen seien, die eine Strafdrohung von mindestens 5 Jahren begründeten, könnten daher nicht getroffen werden (AS. 159 zweiter Absatz).
Gegen die Schuldsprüche hat die Staatsanwaltschaft eine auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.Gegen die Schuldsprüche hat die Staatsanwaltschaft eine auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Zur Erstangeklagten Gertraud A: