Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Anton S*** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich ihm als Autoverkäufer der Firma Reifen S*** Handelsgesellschaft m.b.H. von Kunden der genannten Firma übergebene Inkassobeträge, sich dadurch mit dem Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern, daß er die Geldbeträge nicht an seine Dienstgeberfirma abführte, sondern für sich behielt, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Anton S*** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich ihm als Autoverkäufer der Firma Reifen S*** Handelsgesellschaft m.b.H. von Kunden der genannten Firma übergebene Inkassobeträge, sich dadurch mit dem Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern, daß er die Geldbeträge nicht an seine Dienstgeberfirma abführte, sondern für sich behielt, und zwar
1. am 11. Feber 1984 den von Gerlinde L*** übernommenen Betrag von 32.800 S,
2. am 4. Juni 1984 den von Alfred N*** übernommenen Betrag von
74.712 S,
3. am 27. April 1984 den von Rosa C*** übernommenen Betrag von 60.000 S,
4. am 15. Mai 1984 den von Wolfgang S*** übernommenen Betrag von 100.000 S,
5. am 23. Juli 1984 den von Johann J*** übernommenen Betrag von 78.650 S,
6. am 10. September 1984 den von Gabriele G*** übernommenen Betrag von 81.793 S,
7. am 1. Oktober und 16. November 1984 sowie am 21. Jänner 1985 die von Zivoslav M*** jeweils übernommenen Beträge von 5.000 S, 10.000 S und 14.000 S,
sowie
8. am 20. Dezember 1984 den von Werner K*** übernommenen Betrag von 100.000 S.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Karl N*** jun. zum Beweis dafür, daß diesem von (dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter) Franz S*** ein PKW (Firmenwagen) verkauft worden sei, wobei "eine Rechnung auf einen Betrag ausgestellt wurde, die (gemeint: der) nicht dem tatsächlich bezahlten Betrag" entsprochen habe (S 229). Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab (S 231), aus der Aussage des Zeugen Franz S*** ergebe sich eindeutig, daß das in Rede stehende Firmenfahrzeug - möglicherweise tatsächlich an N*** - verkauft worden sei, und im Hinblick darauf, daß es sich um Anlagevermögen der Firma S*** handelte, angenommen werden könne, daß die hierüber ausgestellte Rechnung, wenngleich diese (derzeit) nicht aufgefunden werden konnte, auch verbucht worden sei. Den Urteilsgründen ist hiezu ergänzend zu entnehmen, daß das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten, Franz S*** und dessen Sohn Herbert S*** hätten Schwarzgeschäfte getätigt, von denen die (weiteren) Gesellschafter Johann S*** sen. und jun. nichts wissen durften, und es seien die zur Abwicklung der Schwarzgeschäfte erforderlichen Geldmittel dadurch beschafft worden, daß kassierte Rechnungsbeträge nicht an die Buchhaltung abgeliefert, sondern vom Angeklagten einbehalten bzw. an Herbert S*** übergeben worden seien, den Glauben versagte. Es hat die Verantwortung des einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht nur unter Hinweis auf die für glaubwürdig erachteten, derartige Geschäftspraktiken "strikt in Abrede" stellenden Aussagen der Zeugen Franz und Herbert S*** sowie auf die Angaben der Zeugen Werner M*** (S 72), und Erich L*** (S 118), die "von solchen Schwarzgeschäften nichts wissen", sondern auch mit dem Argument als unrichtig abgelehnt (S 241), daß andernfalls das vom Angeklagten erklärte Anerkenntnis, seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung, die hierauf tatsächlich geleisteten Zahlungen wie auch die Übergabe eines Verrechnungsschecks und des Typenscheins eines PKW (zur Besicherung der Forderung der Firma S***) völlig unverständlich wären (S 241, 238). Solcherart hat das Schöffengericht die bezügliche Verantwortung, die die Voraussetzung für die Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme ist, mit durchaus denkrichtiger und mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehender Begründung abgelehnt. Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E Nr 67 zu § 281 Z 4).Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Karl N*** jun. zum Beweis dafür, daß diesem von (dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter) Franz S*** ein PKW (Firmenwagen) verkauft worden sei, wobei "eine Rechnung auf einen Betrag ausgestellt wurde, die (gemeint: der) nicht dem tatsächlich bezahlten Betrag" entsprochen habe (S 229). Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab (S 231), aus der Aussage des Zeugen Franz S*** ergebe sich eindeutig, daß das in Rede stehende Firmenfahrzeug - möglicherweise tatsächlich an N*** - verkauft worden sei, und im Hinblick darauf, daß es sich um Anlagevermögen der Firma S*** handelte, angenommen werden könne, daß die hierüber ausgestellte Rechnung, wenngleich diese (derzeit) nicht aufgefunden werden konnte, auch verbucht worden sei. Den Urteilsgründen ist hiezu ergänzend zu entnehmen, daß das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten, Franz S*** und dessen Sohn Herbert S*** hätten Schwarzgeschäfte getätigt, von denen die (weiteren) Gesellschafter Johann S*** sen. und jun. nichts wissen durften, und es seien die zur Abwicklung der Schwarzgeschäfte erforderlichen Geldmittel dadurch beschafft worden, daß kassierte Rechnungsbeträge nicht an die Buchhaltung abgeliefert, sondern vom Angeklagten einbehalten bzw. an Herbert S*** übergeben worden seien, den Glauben versagte. Es hat die Verantwortung des einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht nur unter Hinweis auf die für glaubwürdig erachteten, derartige Geschäftspraktiken "strikt in Abrede" stellenden Aussagen der Zeugen Franz und Herbert S*** sowie auf die Angaben der Zeugen Werner M*** (S 72), und Erich L*** (S 118), die "von solchen Schwarzgeschäften nichts wissen", sondern auch mit dem Argument als unrichtig abgelehnt (S 241), daß andernfalls das vom Angeklagten erklärte Anerkenntnis, seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung, die hierauf tatsächlich geleisteten Zahlungen wie auch die Übergabe eines Verrechnungsschecks und des Typenscheins eines PKW (zur Besicherung der Forderung der Firma S***) völlig unverständlich wären (S 241, 238). Solcherart hat das Schöffengericht die bezügliche Verantwortung, die die Voraussetzung für die Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme ist, mit durchaus denkrichtiger und mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehender Begründung abgelehnt. Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E Nr 67 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).