Gemäß § 16 Abs. 1 StGB wird der Täter wegen Versuches oder Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB wird der Täter wegen Versuches oder Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
Von einer für die Strafbefreiung geforderten Freiwilligkeit des Rücktritts kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter von der Vollendung abgestanden ist, obwohl er dieselbe noch für möglich gehalten hat (RZ l975/57).
Freiwilligkeit ist jedoch nicht erst dann ausgeschlossen, wenn die Fortführung der Tat schlechthin unmöglich geworden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter sich zur Erreichung seines Zieles bloß außerstande glaubt (EvBl. l975/l69 u.a.; Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, l50). Befürchtet der Täter, zufolge der gegebenen Umstände entdeckt zu werden, und ist diese Befürchtung sein Beweggrund, die Tatvollendung aufzugeben, so fehlt dem Rücktritt das Merkmal der Freiwilligkeit (RZ l975/57). Für Feststellungen in Richtung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch bot nicht einmal die von der Rechtsrüge hervorgehobene eigene Verantwortung des Beschwerdeführers eine Grundlage, weil es auch nach den - mit den sonstigen Verfahrensergebnissen insoweit in Einklang stehenden - Angaben A an einer Freiwilligkeit des Rücktritts mangelt.
Schon vor der Polizei hatte Walter A angegeben, daß sofort nach dem Eintreten der Scheibe Leute gekommen und daraufhin sein Komplize sowie er selbst davongelaufen seien (S. 25 d. A); auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Flucht damit begründet, er habe sich gedacht, man habe bestimmt etwas gehört, dann werde die Polizei verständigt und er komme wieder ins Gefängnis (S. 92- 93 d. A).
Aus diesen Angaben geht klar und unmißverständlich herovr, daß Walter A keineswegs aus innerer Umkehr oder doch aus eigenem Antrieb, also auf Grund innerer Erwägungen (SSt 2l/l03, 34/85), sondern deshalb von der Vollendung der Tat Abstand genommen hat, weil er sich wegen der gegebenen äußeren Umstände - mit Grund - bereits für entdeckt hielt (vgl. Foregger-Serini, StGB2, 46). Da sich somit auch die Rechtsrüge als nicht zielführend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten Freiheitsstrafen nach § l29 StGB, und zwar über Walter A unter Anwendung des § ll JGG in der Dauer von 6Aus diesen Angaben geht klar und unmißverständlich herovr, daß Walter A keineswegs aus innerer Umkehr oder doch aus eigenem Antrieb, also auf Grund innerer Erwägungen (SSt 2l/l03, 34/85), sondern deshalb von der Vollendung der Tat Abstand genommen hat, weil er sich wegen der gegebenen äußeren Umstände - mit Grund - bereits für entdeckt hielt vergleiche Foregger-Serini, StGB2, 46). Da sich somit auch die Rechtsrüge als nicht zielführend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten Freiheitsstrafen nach Paragraph l29 StGB, und zwar über Walter A unter Anwendung des Paragraph ll JGG in der Dauer von 6
(sechs) Monaten und über Adolf B unter Anwendung des § 4l StGB in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, wobei diesem gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.(sechs) Monaten und über Adolf B unter Anwendung des Paragraph 4 l, StGB in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, wobei diesem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete es bei Walter A als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, daß der Angeklagte, obwohl er erst kurz vorher bedingt entlassen und unter Bewährungshilfe gestellt worden war, neuerlich eine strafbare Handlung begangen hat, als mildernd hingegen die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist, die ungünstigen häuslichen Verhältnisse und die Labilität des Angeklagten.
Bei Adolf B wurde kein Umstand als erschwerend angenommen, als mildernd aber sein Alter unter 2l Jahren, ferner, daß es beim Versuch der übeltat geblieben ist und die Idee zur Begehung vom Angeklagten A stammte.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der Strafe an; Walter A begehrt überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im wesentlichen zutreffend festgestellt, bei der Ausmessung der über B verhängten Strafe aber nicht gehörig berücksichtigt, daß es sich bei der vorliegenden Tat um seinen ersten Angriff gegen fremdes Vermögen handelt und die Initiative dazu eindeutig von A ausging.
Vor allem im Hinblick auf diese Tatsachen erachtet der Oberste Gerichtshof bei Beachtung der im § 32 StGB für die Strafbemessung aufgestellten allgemeinen Grundsätze eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten als der Schuld des Angeklagten B und dem (von dieser erfaßten) Unrechtsgehalt der Tat angemessen, weshalb die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe auf dieses Ausmaß herabzusetzen war.Vor allem im Hinblick auf diese Tatsachen erachtet der Oberste Gerichtshof bei Beachtung der im Paragraph 32, StGB für die Strafbemessung aufgestellten allgemeinen Grundsätze eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten als der Schuld des Angeklagten B und dem (von dieser erfaßten) Unrechtsgehalt der Tat angemessen, weshalb die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe auf dieses Ausmaß herabzusetzen war.
Hingegen ist die Berufung des Angeklagten A nicht gerechtfertigt. Dieser Angeklagte wurde bereits zweimal wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Taten (u.a. auch wegen Raubes) verurteilt und war an der vorliegenden Tat in führender Rolle beteiligt.
Nach Lage des Falles ist die vom Erstgericht hinsichtlich des Angeklagten A festgesetzte Strafe nicht überhöht.
Die vom Angeklagten angestrebte bedingte Strafnachsicht konnte schon deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil der Angeklagte bereits zweimal Strafen bedingt nachgesehen erhalten hat und sich dieser Wohltat jeweils durch einen verhältnismäßig raschen Rückfall unwürdig erwiesen hat.
Der (in beiden Richtungen) unbegründeten Berufung A war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.