Die Beschwerde ist im Recht.
Es trifft zu, daß - wie das Erstgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführt - bei der Berechnung des Wertes eines gestohlenen oder den Gegenstand eines versuchten Diebstahles bildenden Handelsgutes Preisnachlässe, welche von der Verkaufsfirma an Kunden gewährt werden, (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn es sich um allgemein gewährte Preisnachlässe handelt, mit welchen schlechthin jeder potentielle Kunde rechnen kann (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 25 zu § 128; ÖJZ-LSK. 1977/280 = EvBl. 1977/271 = RZ.Es trifft zu, daß - wie das Erstgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführt - bei der Berechnung des Wertes eines gestohlenen oder den Gegenstand eines versuchten Diebstahles bildenden Handelsgutes Preisnachlässe, welche von der Verkaufsfirma an Kunden gewährt werden, (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn es sich um allgemein gewährte Preisnachlässe handelt, mit welchen schlechthin jeder potentielle Kunde rechnen kann vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 25 zu Paragraph 128,; ÖJZ-LSK. 1977/280 = EvBl. 1977/271 = RZ.
1977/115; enger die Entscheidung JBl. 1970, 155, welche die Berücksichtigung von Preisnachlässen schlechthin ablehnt). Ein solcher Fall liegt aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes hier nicht vor. Denn im Gegensatz zu Okkasionspreisen, Ausverkaufspreisen und ähnlichen betragsmäßig verminderten Preisfestsetzungen (vgl. neuerlich Leukauf-Steininger, a.a.O.), bei denen von vorneherein der herabgesetzte Betrag angegeben ist oder doch dem mündlichen Angebot des Verkäufers zugrundeliegt, so daß tatsächlich jeder potentielle Käufer darüber informiert wird und folglich mit diesem Preis rechnen kann, kann dies bei einem - wenngleich ohne weitere Bedingungen (wie etwa Barzahlung, Mitgliedschaft bei einer bestimmten Institution u. dgl.) gewährten - Rabatt, der - wie hier nach den erstgerichtlichen Feststellungen -1977/115; enger die Entscheidung JBl. 1970, 155, welche die Berücksichtigung von Preisnachlässen schlechthin ablehnt). Ein solcher Fall liegt aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes hier nicht vor. Denn im Gegensatz zu Okkasionspreisen, Ausverkaufspreisen und ähnlichen betragsmäßig verminderten Preisfestsetzungen vergleiche neuerlich Leukauf-Steininger, a.a.O.), bei denen von vorneherein der herabgesetzte Betrag angegeben ist oder doch dem mündlichen Angebot des Verkäufers zugrundeliegt, so daß tatsächlich jeder potentielle Käufer darüber informiert wird und folglich mit diesem Preis rechnen kann, kann dies bei einem - wenngleich ohne weitere Bedingungen (wie etwa Barzahlung, Mitgliedschaft bei einer bestimmten Institution u. dgl.) gewährten - Rabatt, der - wie hier nach den erstgerichtlichen Feststellungen -
bloß auf Verlangen des Kunden gewährt wird, nicht gesagt werden. Denn in diesem Fall kommen eben nur jene Kunden in den Genuß des Preisnachlasses, die von der Möglichkeit seiner Erlangung wissen und ihn ausdrücklich beanspruchen, wogegen solche Kunden, die den angeschriebenen oder ihnen mitgeteilten Bruttokaufpreis für einen Fixpreis halten und keine Rabattgewährung begehren, den vollen Kaufpreis zu bezahlen haben.
Das Erstgericht hätte demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung seiner Wertberechnung den vollen Kaufpreis der im Urteilsspruch näher bezeichneten vier PKW- Reifen - nach den getroffenen Feststellungen (S. 47 d.A.) pro Reifen 1.277 S + 20 % MwSt, was einen Verkaufspreis von insgesamt 6.129,60 S, also einen 5.000 S übersteigenden Betrag ergibt - zugrundelegen und die Tat beider Angeklagter sohin auch der Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. unterstellen müssen.Das Erstgericht hätte demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung seiner Wertberechnung den vollen Kaufpreis der im Urteilsspruch näher bezeichneten vier PKW- Reifen - nach den getroffenen Feststellungen (S. 47 d.A.) pro Reifen 1.277 S + 20 % MwSt, was einen Verkaufspreis von insgesamt 6.129,60 S, also einen 5.000 S übersteigenden Betrag ergibt - zugrundelegen und die Tat beider Angeklagter sohin auch der Bestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. unterstellen müssen.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Bei der vorzunehmenden Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten die mehrfache Qualifikation und beim Angeklagten A überdies die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd dagegen bei beiden Angeklagten das Geständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, beim Angeklagten B außerdem seine untergeordnete Tatbeteiligung und seine Unbescholtenheit.
Die Abwägung dieser Strafzumessungsgründe führte im Ergebnis zur Verhängung gleicher Strafen wie sie bereits das Erstgericht festgesetzt hatte.
Sie erscheinen jeweils dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld der Täter angemessen. Dem Hinzutreten einer weiteren Qualifikation kommt vorliegend keine für die Strafbemessung entscheidend ins Gewicht fallende Bedeutung zu.
Das durch eine Reihe einschlägiger Vorstrafen gekennzeichnete Vorleben des Angeklagten A läßt weder die Anwendung des § 37 StGB. noch die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu. Beim Angeklagten B konnte hingegen, weil alle Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 StGB. vorliegen, eine Geldstrafe verhängt werden.Das durch eine Reihe einschlägiger Vorstrafen gekennzeichnete Vorleben des Angeklagten A läßt weder die Anwendung des Paragraph 37, StGB. noch die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu. Beim Angeklagten B konnte hingegen, weil alle Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. vorliegen, eine Geldstrafe verhängt werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte A auf die vorliegende Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.