Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen, die jeweils einhellig die an sie gestellte Hauptfrage I (1) bejaht und die Zusatzfrage IMit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen, die jeweils einhellig die an sie gestellte Hauptfrage römisch eins (1) bejaht und die Zusatzfrage römisch eins
(2) nach dem Vorliegen eines Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verneint haben, beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juni 1931 geborene Angeklagte Georgios A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, daß er am 21. April 1982(2) nach dem Vorliegen eines Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verneint haben, beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juni 1931 geborene Angeklagte Georgios A des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall) StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, daß er am 21. April 1982
der in der Filiale Wien 8., Lerchenfelderstraße 88 der B beschäftigten Kassierin Christine D, indem er eine geladene Gaspistole gegen sie richtete und Bargeld forderte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 83.130 S mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hat.
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen schweren Raubes ficht der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen schweren Raubes ficht der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dem (allein geltendgemachten) Einwand, der Schwurgerichtshof hätte den Geschwornen eine zusätzliche Hauptfrage oder eine Eventualfrage nach 'einfachem' Raub im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vorlegen müssen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß es gemäß § 317 Abs. 2 StPO dem Ermessen des Schwurgerichtshofes im Einzelfall anheimgestellt ist, welche Tatsachen zum Gegenstand gesonderter Fragen zu machen sind. Es muß allerdings sichergestellt sein, daß die Laienrichter durch den Inhalt der an sie gerichteten Fragen in die Lage versetzt werden, den unter Anklage gestellten und gemäß § 312 Abs. 1 StPO zum Inhalt der Hauptfrage zu machenden Sachverhalt unter allen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Betracht kommenden Gesichtspunkten einer vollständigen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen (Mayerhofer-Rieder, E 5, 6 und 9 zu § 317 StPO). In diesem Sinne war aber die vom Angeklagten geforderte (zusätzliche) Frage vollkommen überflüssig, weil die Geschwornen ohnedies die Möglichkeit hatten, die Hauptfrage nach schwerem Raub mit der Einschränkung zu bejahen, daß die Tat ohne Verwendung einer Waffe begangen worden sei (§ 330 Abs. 2 StPO).Dem (allein geltendgemachten) Einwand, der Schwurgerichtshof hätte den Geschwornen eine zusätzliche Hauptfrage oder eine Eventualfrage nach 'einfachem' Raub im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB vorlegen müssen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß es gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO dem Ermessen des Schwurgerichtshofes im Einzelfall anheimgestellt ist, welche Tatsachen zum Gegenstand gesonderter Fragen zu machen sind. Es muß allerdings sichergestellt sein, daß die Laienrichter durch den Inhalt der an sie gerichteten Fragen in die Lage versetzt werden, den unter Anklage gestellten und gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO zum Inhalt der Hauptfrage zu machenden Sachverhalt unter allen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Betracht kommenden Gesichtspunkten einer vollständigen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen (Mayerhofer-Rieder, E 5, 6 und 9 zu Paragraph 317, StPO). In diesem Sinne war aber die vom Angeklagten geforderte (zusätzliche) Frage vollkommen überflüssig, weil die Geschwornen ohnedies die Möglichkeit hatten, die Hauptfrage nach schwerem Raub mit der Einschränkung zu bejahen, daß die Tat ohne Verwendung einer Waffe begangen worden sei (Paragraph 330, Absatz 2, StPO).
Auf diese Möglichkeit wurden sie sowohl in der ihnen übergebenen allgemeinen Rechtsbelehrung nach § 325 Abs. 2 StPO als auch in dem, in der Spalte 'Antwort' darauf bezugnehmenden Vordruck für die Fragen ausdrücklich hingewiesen (StPO Form RMB 1 und Prot 15, erliegend als Beil /5 und /3 zu ON 34). Es lag somit kein Grund vor, neben der anklagekonformen Hauptfrage eine weitere (uneigentliche) Zusatzfrage (nicht Haupt- oder Eventualfrage) zu stellen (vgl 10 Os 85/78).Auf diese Möglichkeit wurden sie sowohl in der ihnen übergebenen allgemeinen Rechtsbelehrung nach Paragraph 325, Absatz 2, StPO als auch in dem, in der Spalte 'Antwort' darauf bezugnehmenden Vordruck für die Fragen ausdrücklich hingewiesen (StPO Form RMB 1 und Prot 15, erliegend als Beil /5 und /3 zu ON 34). Es lag somit kein Grund vor, neben der anklagekonformen Hauptfrage eine weitere (uneigentliche) Zusatzfrage (nicht Haupt- oder Eventualfrage) zu stellen vergleiche 10 Os 85/78).