Es stehen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Lembach vom 10. September 1976, ON 14 und 15, sowie der Beschluß dieses Gerichtes vom 21.Oktober 1977, ON 20, soweit der Verurteilte Franz A damit über die Abweisung des Widerrufsantrages hinaus im dargelegten Sinn formell ermahnt wird, aus folgenden Erwägungen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
§ 50 Abs.1 StGB bestimmt, daß das Gericht u.a. einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen wird, Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen hat, 'soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten'. Welche Art von Ge- und Verboten als Weisungen in Betracht kommen, sagt § 51 StGB, dessen Abs.2 auch eine allerdings nur beispielsweise (arg. 'insbesondere......') Aufzählung derartiger Weisungen enthält. Von grundsätzlicher Bedeutung ist hiebei jedoch die im 2.Satz des § 51 Abs.1 StGB zum Ausdruck gebrachte Generalklausel, wonach Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, unzulässig sind. Gegen eben diese Bestimmung verstoßen aber die vorliegendenfalls den Verurteilten seitens des Bezirksgerichtes Lembach erteilten Weisungen. Schon der zentrale Inhalt derselben, Arbeiten 'aller Art' zu verrichten, erscheint im Zusammenhang mit dem besonderen Charakter der Institutionen, in denen derartige Arbeiten geleistet werden sollen, völlig unvertretbar. Die Verurteilten, welche an sich eher geringfügige Straftaten zu verantworten hatten, wären demnach verpflichtet, je nach Willkür ihres 'Arbeitgebers' tagelang nicht nur Arbeiten niederer, sondern allenfalls auch solche ekelerregender Art auszuführen, wenn sie nicht der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht verlustig gehen wollen.Paragraph 50, Absatz eins, StGB bestimmt, daß das Gericht u.a. einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen wird, Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen hat, 'soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten'. Welche Art von Ge- und Verboten als Weisungen in Betracht kommen, sagt Paragraph 51, StGB, dessen Absatz 2, auch eine allerdings nur beispielsweise (arg. 'insbesondere......') Aufzählung derartiger Weisungen enthält. Von grundsätzlicher Bedeutung ist hiebei jedoch die im 2.Satz des Paragraph 51, Absatz eins, StGB zum Ausdruck gebrachte Generalklausel, wonach Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, unzulässig sind. Gegen eben diese Bestimmung verstoßen aber die vorliegendenfalls den Verurteilten seitens des Bezirksgerichtes Lembach erteilten Weisungen. Schon der zentrale Inhalt derselben, Arbeiten 'aller Art' zu verrichten, erscheint im Zusammenhang mit dem besonderen Charakter der Institutionen, in denen derartige Arbeiten geleistet werden sollen, völlig unvertretbar. Die Verurteilten, welche an sich eher geringfügige Straftaten zu verantworten hatten, wären demnach verpflichtet, je nach Willkür ihres 'Arbeitgebers' tagelang nicht nur Arbeiten niederer, sondern allenfalls auch solche ekelerregender Art auszuführen, wenn sie nicht der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht verlustig gehen wollen.
Abgesehen davon ist aber auch gar nicht erkennbar, inwiefern derartige Weisungen unter Berücksichtigung der spezifischen Art von Verfehlungen, welche die Verurteilten vorliegend begangen haben, im Sinne des § 51 Abs.1, 1.Satz StGB geeignet sein sollten, diese von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (Leukauf-Steininger S.307). Denn nur diesen Zweck haben die im Gesetz vorgesehenen Weisungen;Abgesehen davon ist aber auch gar nicht erkennbar, inwiefern derartige Weisungen unter Berücksichtigung der spezifischen Art von Verfehlungen, welche die Verurteilten vorliegend begangen haben, im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z, StGB geeignet sein sollten, diese von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (Leukauf-Steininger S.307). Denn nur diesen Zweck haben die im Gesetz vorgesehenen Weisungen;
sie dürfen kein Ersatz für das nicht vollzogene Strafübel sein (EvBl. 1975/284 = ÖJZ-LSK 1975/66).
Eine unentgeltliche Arbeitsleistung, wie sie vorliegend von den Verurteilten verlangt wurde, kommt aber in ihrer Auswirkung der Bezahlung einer Geldstrafe sehr nahe. In der für die aufgetragenen Arbeiten verwendeten Zeit hätten die Verurteilten nämlich unter Umständen auch gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgehen können. Unzumutbar ist aber auch die weiters den Verurteilten auferlegte Verpflichtung, sich allenfalls zu nicht weniger als zehn der vom Gericht genannten Institutionen zu bemühen, sich dort - in naturgemäß schon demütigender Weise - als strafgerichtlich zu unentgeltlicher Arbeit bestimmte Rechtsbrecher zu erkennen zu geben und von allen diesen Stellen schriftliche Absagen einzuholen, ehe ihre fruchtlose Bemühung in Erfüllung der erteilten Weisungen als solche anerkannt wird.
Der weitere Auftrag, über die geleisteten Arbeiten ein ausführliches Zeugnis zur Veranschaulichung des Erziehungserfolges zu 'begehren', ist in keiner Weise sinnvoll und entspricht so besehen daher ebenfalls nicht den Intentionen des Gesetzes. Denn für das Gericht ist letztlich nicht wichtig, ob der Verurteilte ein solches Zeugnis begehrt hat - was es offenbar auch gar nicht überwacht -, sondern ob er es tatsächlich bekommt. Dies liegt aber letztlich außerhalb des Einflußbereiches des Verurteilten und kann gegenüber dem 'Arbeitgeber' weder von ihm, noch auch vom Gericht erzwungen werden. Im gegenständlichen Falle entspricht etwa das von Wolfgang B beigebrachte Zeugnis über die Ableistung der vorgeschriebenen Arbeit (ON 17) sicher nicht der erteilten Weisung, da es nur die Tatsache der erfolgten Arbeitsleistung im Ausmaß von dreimal 8 Stunden bestätigt.
Vollends gesetzwidrig ist schließlich aber der letzte Absatz der erteilten Weisungen des Inhalts, der Verurteilte habe bei Nichtbefolgung, nur teilweiser, nicht rechtzeitiger oder 'auffallend nachlässiger Befolgung' dieser Weisung mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht ungeachtet seines sonstigen Verhaltens zu rechnen.
Er widerspricht der Anordnung des § 53 Abs.3 StGB, wonach ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen Nichterfüllung von Weisungen nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichts trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht. Ein Widerruf schon wegen fahrlässiger ('nachlässiger') Nichtbefolgung von Weisungen kommt demnach nicht in Betracht und durfte sohin auch nicht angedroht werden. Abschließend sei nur illustrativ auf das auffallende Mißverhältnis verwiesen, welches vorliegend zwischen der Höhe der bedingt nachgesehenen Geldstrafen und dem Wert jener Arbeitszeit besteht, welche den Verurteilten bei Befolgung der Weisungen entgeht, und das sohin nur geringen Anreiz für eine Erfüllung der Weisungen bietet. Dementsprechend hat es auch der Verurteilte Franz A schließlich vorgezogen, die bedingt nachgGsehene Geldstrafe zu bezahlen, obwohl gar kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt war. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.Er widerspricht der Anordnung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB, wonach ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen Nichterfüllung von Weisungen nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichts trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht. Ein Widerruf schon wegen fahrlässiger ('nachlässiger') Nichtbefolgung von Weisungen kommt demnach nicht in Betracht und durfte sohin auch nicht angedroht werden. Abschließend sei nur illustrativ auf das auffallende Mißverhältnis verwiesen, welches vorliegend zwischen der Höhe der bedingt nachgesehenen Geldstrafen und dem Wert jener Arbeitszeit besteht, welche den Verurteilten bei Befolgung der Weisungen entgeht, und das sohin nur geringen Anreiz für eine Erfüllung der Weisungen bietet. Dementsprechend hat es auch der Verurteilte Franz A schließlich vorgezogen, die bedingt nachgGsehene Geldstrafe zu bezahlen, obwohl gar kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt war. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.