Das Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 23. Februar 1984, GZ 1 U 28/84-21, verletzt, soweit die Strafe ohne Anwendung des § 11 Z 1 JGG ausgemessen wurde und die Anrechnung der Vorhaft unterblieb, das Gesetz in den Bestimmungen des § 11 Z 1 JGG und des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 23. Februar 1984, GZ 1 U 28/84-21, verletzt, soweit die Strafe ohne Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG ausgemessen wurde und die Anrechnung der Vorhaft unterblieb, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Gemäß § 292 StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:Gemäß Paragraph 292, StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:
Günter A wird gemäß § 287 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 3. September 1983, 4,00Günter A wird gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom 3. September 1983, 4,00
Uhr bis 6. September 1983, 15,20 Uhr, auf die Strafe angerechnet.