Die von der Angeklagten dagegen aus den Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.Die von der Angeklagten dagegen aus den Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.
Zutreffend wird nämlich im Rahmen der Rechtsrüge darauf hingewiesen, daß zur Erfüllung der inneren Tatseite des in Frage stehenden Verbrechens nicht nur Wissentlichkeit in Ansehung dessen, daß die Verdächtigung falsch ist sondern darüber hinaus erfordert wird, daß der Verleumder zumindest bedingt vorsätzlich will, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen den Verdächtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden (vgl. Leukauf-Steininger Komm. 2 § 297 RN 13) und daß das Ersturteil insoweit, also mit Bezug auf die Willenskomponente, keinerlei Konstatierungen enthält; vielmehr begnügt es sich damit, auszusprechen, die Beschwerdeführerin habe gewußt, daß ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen (S. 233 unten), sie habe durch ihr Verhalten einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt (S. 234) bzw. sie habe zugestanden, ihr sei bewußt gewesen, daß die von ihr angezeigten Personen "mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen mußten" (S. 234 oben). Das Bewußtsein der Ernstlichkeit der Gefahr der behördlichen Verfolgung des Bezichtigten kann aber Ausgangspunkt sowohl für bedingt vorsätzliches als auch bewußt fahrlässiges Handeln sein. Der Unterschied liegt erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses, durch die klargestellt wird, ob die erforderliche Willensrelation zwischen dem Verhalten des Täters und der Verwirklichung des Tatbildes gegeben ist (zu allem Leukauf-Steininger 2 RN 16 zu § 5 sowie RN 13 zu § 297). Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Zutreffend wird nämlich im Rahmen der Rechtsrüge darauf hingewiesen, daß zur Erfüllung der inneren Tatseite des in Frage stehenden Verbrechens nicht nur Wissentlichkeit in Ansehung dessen, daß die Verdächtigung falsch ist sondern darüber hinaus erfordert wird, daß der Verleumder zumindest bedingt vorsätzlich will, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen den Verdächtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden vergleiche Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 297, RN 13) und daß das Ersturteil insoweit, also mit Bezug auf die Willenskomponente, keinerlei Konstatierungen enthält; vielmehr begnügt es sich damit, auszusprechen, die Beschwerdeführerin habe gewußt, daß ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen (S. 233 unten), sie habe durch ihr Verhalten einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt (S. 234) bzw. sie habe zugestanden, ihr sei bewußt gewesen, daß die von ihr angezeigten Personen "mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen mußten" (S. 234 oben). Das Bewußtsein der Ernstlichkeit der Gefahr der behördlichen Verfolgung des Bezichtigten kann aber Ausgangspunkt sowohl für bedingt vorsätzliches als auch bewußt fahrlässiges Handeln sein. Der Unterschied liegt erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses, durch die klargestellt wird, ob die erforderliche Willensrelation zwischen dem Verhalten des Täters und der Verwirklichung des Tatbildes gegeben ist (zu allem Leukauf-Steininger 2 RN 16 zu Paragraph 5, sowie RN 13 zu Paragraph 297,). Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der Schuldspruch bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Beseitigung des Schuldspruchs zu verweisen.