Den Beschwerden kommt wegen der dem Ersturteil in mehrfacher Hinsicht anhaftenden Begründungs- und Feststellungsmängel Berechtigung zu.
Beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 165 StGB hat sich das Maß der einzuhaltenden Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung, ob die verhehlten Gegenstände - wie tatsächlich geschehen - durch Vermögensdelikte der Vortäter erlangt wurden, darnach zu richten, welche Sorgfalt bei der Herkunftsprüfung in der konkreten Tatsituation von einem sich seiner Pflicht gegen die Mitwelt bewußten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen, objektiv betrachtet, billigerweise verlangt werden kann (ÖJZ-LSK 1979/64; 70; 167).Beim Fahrlässigkeitsdelikt des Paragraph 165, StGB hat sich das Maß der einzuhaltenden Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung, ob die verhehlten Gegenstände - wie tatsächlich geschehen - durch Vermögensdelikte der Vortäter erlangt wurden, darnach zu richten, welche Sorgfalt bei der Herkunftsprüfung in der konkreten Tatsituation von einem sich seiner Pflicht gegen die Mitwelt bewußten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen, objektiv betrachtet, billigerweise verlangt werden kann (ÖJZ-LSK 1979/64; 70; 167).
Bei dieser Prüfung durfte im gegebenen Fall die durch Vorlage einer von Friedrich C stammenden Ansichtskarte aus Persien (siehe Seite 432 unten dA) bekräftigte Behauptung der Angeklagten (siehe Seiten 429; 437 dA), daß sie bezüglich der in Rede stehenden Zinngegenstände (Schuldspruchfakten I/a und b) im Hinblick auf diesbezügliche Mitteilungen ihres langjährigen Bekannten und Vereinskollegen Friedrich C hinreichenden Grund zur Annahme gehabt hätten, es handle sich hiebei um von C aus Thailand (oder dem Orient) mitgebrachte - unbedenkliche - Gegenstände, sowie die von Friedrich C im Verfahren 12 Vr 762/78 des Kreisgerichtes Wels am 2. Februar 1979 (siehe Seite 450 des bezüglichen Aktes) gemachte, im vorliegenden Verfahren (siehe Seite 451 dA) verlesene Aussage, wonach er (Ende 1976) davon gesprochen habe, daß er nach Thailand fahren und eine Thailänderin holen werde, ebensowenig unerörtert bleiben, wie die Verantwortung der Angeklagten Margarethe A (Seiten 437 und 439Bei dieser Prüfung durfte im gegebenen Fall die durch Vorlage einer von Friedrich C stammenden Ansichtskarte aus Persien (siehe Seite 432 unten dA) bekräftigte Behauptung der Angeklagten (siehe Seiten 429; 437 dA), daß sie bezüglich der in Rede stehenden Zinngegenstände (Schuldspruchfakten I/a und b) im Hinblick auf diesbezügliche Mitteilungen ihres langjährigen Bekannten und Vereinskollegen Friedrich C hinreichenden Grund zur Annahme gehabt hätten, es handle sich hiebei um von C aus Thailand (oder dem Orient) mitgebrachte - unbedenkliche - Gegenstände, sowie die von Friedrich C im Verfahren 12 römisch fünf r 762/78 des Kreisgerichtes Wels am 2. Februar 1979 (siehe Seite 450 des bezüglichen Aktes) gemachte, im vorliegenden Verfahren (siehe Seite 451 dA) verlesene Aussage, wonach er (Ende 1976) davon gesprochen habe, daß er nach Thailand fahren und eine Thailänderin holen werde, ebensowenig unerörtert bleiben, wie die Verantwortung der Angeklagten Margarethe A (Seiten 437 und 439
dA) zur Beschaffenheit des Eßbestecks (Faktum I/c), sie habe dieses nicht als (relativ wertvolles) Silberbesteck erkannt, und deshalb den (in zwei Raten) bezahlten Preis von 1.000 S nicht für (auffallend) niedrig gehalten.
Mängelfrei begründeter konkreter Feststellungen des Erstgerichtes (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu dieser Verantwortung der beiden Angeklagten und zur Frage, ob die behauptete Fehleinschätzung der Angeklagten Margarethe A auch ohne (vorwerfbare) Sorgfaltsverletzung unterlaufen konnte, hätte es im Anlaßfall umso mehr bedurft, als das Erstgericht die die Angeklagten (sogar in der Richtung vorsätzlicher Hehlerei) belastende Zeugenaussage des Friedrich C als 'nicht sehr überzeugend' und 'einige Widersprüche aufweisend' beurteilte (S 470, 471 dA). Zutreffend weisen die Beschwerdeführer außerdem noch darauf hin, daß das Ersturteil für die Annahme einer Mitwirkung des Angeklagten Leopold A bei der Verkaufsvermittlung des Zinngeschirrs an Eva E (Faktum I/a des Urteilsspruches, beide Angeklagte betreffend), und anderseits eine Beteiligung der Angeklagten Margarethe A an der Geschenkannahme von einem Zinnkrug, zwei Zinntellern und einer Schnabelvase (Faktum I/b, gleichfalls beiden Angeklagten zur Last liegend) überhaupt keine Begründung gibt und die Verantwortung der Angeklagten, wonach beim erstbezeichneten Faktum lediglich die Margarethe A (siehe ON 17 Seiten 7 und 17; ON 28 Seite 437 dA), und beim Faktum I/b allein Leopold A (siehe ON 17 Seite 19 und ON 28 Seite 436 dA) tätig wurde, unerörtert läßt. Dem Urteil ist aber auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, inwieweit beim letzterwähnten Faktum I/b der Geschenkcharakter der von Friedrich C als Preise für den Heeressportverein gestifteten Gegenstände - in welchem Fall eine sonst unter Umständen als Indiz für das Erkennenkönnen der deliktischen Provenienz der übernommenen Sachen in Betracht kommende ('bedenkliche') Diskrepanz zwischen dem wirklichen und dem verlangten oder bezahlten Preise ausscheidet, mit welchem Hinweis das Erstgericht etwa bei dem an Eva E vermittelten Zinngeschirr und beim Silberbesteck die Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) der Angeklagten bei der Herkunftsprüfung dieser Gegenstände zu begründen versuchte (sS 473 dA) - vom Schöffengericht als nach Lage des Falles relevanter Umstand tatsächlich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wurde, zumal die in diesem Zusammenhang im Urteil verwendete Formulierung (Seite 473 dA), '..... und auch die Angaben des C über die Herkunft des Zinngeschirrs zu Bedenken Anlaß geben konnten', mangels näherer Präzisierung und unter den gegebenen Umständen (: Friedrich C war so wie die beiden Angeklagten Mitglied des Heeressportvereins, für den das Zinngeschirr und die Vase als 'Preise' bestimmt waren) keinen (deliktsspezifischen) Aussagewert besitzt.Mängelfrei begründeter konkreter Feststellungen des Erstgerichtes vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zu dieser Verantwortung der beiden Angeklagten und zur Frage, ob die behauptete Fehleinschätzung der Angeklagten Margarethe A auch ohne (vorwerfbare) Sorgfaltsverletzung unterlaufen konnte, hätte es im Anlaßfall umso mehr bedurft, als das Erstgericht die die Angeklagten (sogar in der Richtung vorsätzlicher Hehlerei) belastende Zeugenaussage des Friedrich C als 'nicht sehr überzeugend' und 'einige Widersprüche aufweisend' beurteilte (S 470, 471 dA). Zutreffend weisen die Beschwerdeführer außerdem noch darauf hin, daß das Ersturteil für die Annahme einer Mitwirkung des Angeklagten Leopold A bei der Verkaufsvermittlung des Zinngeschirrs an Eva E (Faktum I/a des Urteilsspruches, beide Angeklagte betreffend), und anderseits eine Beteiligung der Angeklagten Margarethe A an der Geschenkannahme von einem Zinnkrug, zwei Zinntellern und einer Schnabelvase (Faktum I/b, gleichfalls beiden Angeklagten zur Last liegend) überhaupt keine Begründung gibt und die Verantwortung der Angeklagten, wonach beim erstbezeichneten Faktum lediglich die Margarethe A (siehe ON 17 Seiten 7 und 17; ON 28 Seite 437 dA), und beim Faktum I/b allein Leopold A (siehe ON 17 Seite 19 und ON 28 Seite 436 dA) tätig wurde, unerörtert läßt. Dem Urteil ist aber auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, inwieweit beim letzterwähnten Faktum I/b der Geschenkcharakter der von Friedrich C als Preise für den Heeressportverein gestifteten Gegenstände - in welchem Fall eine sonst unter Umständen als Indiz für das Erkennenkönnen der deliktischen Provenienz der übernommenen Sachen in Betracht kommende ('bedenkliche') Diskrepanz zwischen dem wirklichen und dem verlangten oder bezahlten Preise ausscheidet, mit welchem Hinweis das Erstgericht etwa bei dem an Eva E vermittelten Zinngeschirr und beim Silberbesteck die Fahrlässigkeit (Paragraph 6, StGB) der Angeklagten bei der Herkunftsprüfung dieser Gegenstände zu begründen versuchte (sS 473 dA) - vom Schöffengericht als nach Lage des Falles relevanter Umstand tatsächlich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wurde, zumal die in diesem Zusammenhang im Urteil verwendete Formulierung (Seite 473 dA), '..... und auch die Angaben des C über die Herkunft des Zinngeschirrs zu Bedenken Anlaß geben konnten', mangels näherer Präzisierung und unter den gegebenen Umständen (: Friedrich C war so wie die beiden Angeklagten Mitglied des Heeressportvereins, für den das Zinngeschirr und die Vase als 'Preise' bestimmt waren) keinen (deliktsspezifischen) Aussagewert besitzt.
Angesichts dieser Begründungsmängel, welche die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich erscheinen lassen, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur (§ 285 e StPO) - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen und die Sache an das - nunmehr (§ 165 StGB) -Angesichts dieser Begründungsmängel, welche die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich erscheinen lassen, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur (Paragraph 285, e StPO) - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen und die Sache an das - nunmehr (Paragraph 165, StGB) -
sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Wels zurückzuverweisen.
Sollte auch im erneuerten Verfahren in Ansehung des Faktums I/c des Urteilssatzes (: Ankauf des Silberbestecks durch Margarethe A) ein tatbestandsmäßiges Verhalten dieser Angeklagten im Sinne des § 165 StGB festgestellt werden, so wird angesichts dessen, daß das Silberbesteck am 9. April 1977, nach einer am 7. April 1977 in der Wohnung des Erstangeklagten erfolgten polizeilichen Sicherstellung anderer Gegenstände, 'von A bei der Polizeidirektion Wels abgegeben wurde' (Seite 13 dA), vom erkennenden Gericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zu klären sein, ob der Angeklagten Margarethe A diesbezüglich der Strafaufhebungsgrund tätiger Reue zustatten kommt, wie dies in deren Nichtigkeitsbeschwerde sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird. Mit der in diesem Zusammenhang in der Nichtigkeitsbeschwerde einleitend zitierten Urteilsstelle Seite 472 unten dA sollte allerdings - was die Beschwerdeführerin verkennt - lediglich dargetan werden, aus welchen Erwägungen vom Erstgericht ein vorsätzliches Handeln der beiden Angeklagten im Sinne des § 164 StGB in Ansehung des Silberbestecks verneint wurde; ein Ausschluß auch fahrlässiger Sachhehlerei (im Sinne des § 165 StGB), oder die Feststellung der Voraussetzungen tätiger Reue wurde damit indes ersichtlich nicht vorgenommen.Sollte auch im erneuerten Verfahren in Ansehung des Faktums I/c des Urteilssatzes (: Ankauf des Silberbestecks durch Margarethe A) ein tatbestandsmäßiges Verhalten dieser Angeklagten im Sinne des Paragraph 165, StGB festgestellt werden, so wird angesichts dessen, daß das Silberbesteck am 9. April 1977, nach einer am 7. April 1977 in der Wohnung des Erstangeklagten erfolgten polizeilichen Sicherstellung anderer Gegenstände, 'von A bei der Polizeidirektion Wels abgegeben wurde' (Seite 13 dA), vom erkennenden Gericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zu klären sein, ob der Angeklagten Margarethe A diesbezüglich der Strafaufhebungsgrund tätiger Reue zustatten kommt, wie dies in deren Nichtigkeitsbeschwerde sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht wird. Mit der in diesem Zusammenhang in der Nichtigkeitsbeschwerde einleitend zitierten Urteilsstelle Seite 472 unten dA sollte allerdings - was die Beschwerdeführerin verkennt - lediglich dargetan werden, aus welchen Erwägungen vom Erstgericht ein vorsätzliches Handeln der beiden Angeklagten im Sinne des Paragraph 164, StGB in Ansehung des Silberbestecks verneint wurde; ein Ausschluß auch fahrlässiger Sachhehlerei (im Sinne des Paragraph 165, StGB), oder die Feststellung der Voraussetzungen tätiger Reue wurde damit indes ersichtlich nicht vorgenommen.
Für die abschließende Prüfung des Vorliegens tätiger Reue im Sinne des § 167 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und der hiefür ua erforderlichen Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit und Freiwilligkeit der Schadensgutmachung, bzw des Vorliegens einer Selbstanzeige im Sinne des § 167 Abs 3 StGB - mit welcher der Sicherheitsbehörde das Verschulden der Angeklagten (erst) offenbart wird -, wird insbesonders klarzustellen sein, in welcher Richtung und in welchem Umfang gegen die Angeklagten im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung vom 6. April 1977 bereits ein behördlicher Verdacht konkret bestand (siehe ÖJZ-LSK 1978/91, 92) und ob dies allenfalls - für die Frage der Freiwilligkeit bedeutsam - der Angeklagten Margarethe A bekannt war (vgl ÖJZ-LSK 1978/325).Für die abschließende Prüfung des Vorliegens tätiger Reue im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und der hiefür ua erforderlichen Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit und Freiwilligkeit der Schadensgutmachung, bzw des Vorliegens einer Selbstanzeige im Sinne des Paragraph 167, Absatz 3, StGB - mit welcher der Sicherheitsbehörde das Verschulden der Angeklagten (erst) offenbart wird -, wird insbesonders klarzustellen sein, in welcher Richtung und in welchem Umfang gegen die Angeklagten im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung vom 6. April 1977 bereits ein behördlicher Verdacht konkret bestand (siehe ÖJZ-LSK 1978/91, 92) und ob dies allenfalls - für die Frage der Freiwilligkeit bedeutsam - der Angeklagten Margarethe A bekannt war vergleiche ÖJZ-LSK 1978/325).