Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Schöffenge richt (unter anderen) den 20-jährigen Gerhard B des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall sowie 15Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Schöffenge richt (unter anderen) den 20-jährigen Gerhard B des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall sowie 15
StGB und die 22-jährige Edith Maria C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs.2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2StGB und die 22-jährige Edith Maria C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2
und 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte sie hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Gerhard B nach § 128 Abs. 2 StGB zu 20 (zwanzig) Monaten und Edith Maria C nach § 129 StGB zu 9 (neun) Monaten.und 4, 129 Ziffer eins und 2 StGB schuldig und verurteilte sie hiefür zu Freiheitsstrafen, und zwar Gerhard B nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zu 20 (zwanzig) Monaten und Edith Maria C nach Paragraph 129, StGB zu 9 (neun) Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es bei den genannten Angeklagten als erschwerend die unterschiedlich mehrfache Begehung der Diebstähle durch einen längeren Zeitraum, die jeweils mehrfache Qualifikation des Diebstahls und die mehreren einschlägigen bzw auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen sowie überdies bei B, daß er Urheber der strafbaren Handlungen gewesen ist, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie bei B überdies dessen Alter unter 21 Jahren und daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard B vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 25. Juli 1984, GZ 9 Os 112/ 84-6, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung dieses Angeklagten sowie über die Berufung der Angeklagten Edith Maria C zu erkennen. Der Angeklagte B strebt die Herabsetzung der Strafe an, die Angeklagte C begehrt hingegen (nur) die Gewährung bedingter Strafnachsicht.