Der nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichteten, auf Z 5 und Z 10, sachlich aber auch auf Z 9Der nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichteten, auf Ziffer 5 und Ziffer 10,, sachlich aber auch auf Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Rechtsrügen, soweit der Beschwerdeführer zum Faktum 1. die Ernstlichkeit seiner Drohungen bestreitet und zum Faktum 2.
behauptet, er habe mit dem Schuß bloß den PKW beschädigen, nicht aber C bedrohen wollen. Denn das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte mit seinen massiven Drohungen in B den Eindruck erwecken wollte, er sei durchaus in der Lage und auch willens, das angedrohte Übel wirklich herbeizuführen (S. 251, 252/253), und ferner, daß er den Schuß in der Absicht abgab, C in Furcht und Unruhe zu versetzen (S. 247, 251). Von bloßen Vorhalten, prahlerischen Redensarten, unbedachten Äußerungen, nur um den Zorn zu entladen, oder reinen Unmutsäußerungen gegenüber B ebenso wie vom Fehlen eines Zusamenhangs des Schusses mit einer gefährlichen Drohung gegen die Person des C kann daher nach den Urteilskonstatierungen keine Rede sein. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe aber können nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht werden.
Verfehlt hinwieder sind jene rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, nach denen seine Drohungen im Faktum 1. weder imminent noch objektiv geeignet gewesen seien, beim Bedrohten begründete Besorgnis zu erregen.
Eine Imminenz - also das unmittelbare Bevorstehen - des angedrohten Übels ist zum Grundtatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ebensowenig erforderlich wie zu dessen angenommener (oder einer sonstigen) Qualifikation nach § 106 StGB Die objektive Eignung der vom Angeklagten gegenüber B geäußerten Drohungen, diesem begründete Besorgnisse um sein Leben einzuflößen, jedoch hat das Schöffengericht durchaus zutreffend als gegeben erachtet. Denn bei unbefangener Betrachtung der Situation aus der Sicht des Bedrohten nach einem Durchschnittsmaßstab (ÖJZ-LSK 1976/192, 1977/124 u. a.) waren die massiv drohenden Äußerungen des unter anderem wegen Zuhälterei und mehrmals wegen Körperverletzung vorbestraften Beschwerdeführers, er werde B 'aufmachen' oder 'abschießen', wenn ihm dieser nicht seine Schuld zurückzahle, im Hinblick auf seine Täterpersönlichkeit, wie sie aus seinem Vorleben und auch aus seinem inkriminierten späteren Verhalten gegenüber C klar zutage tritt, sehr wohl dazu angetan, den Adressaten in Todesangst zu versetzen. Ob dies in concreto tatsächlich geschah oder nicht, ist für die bezügliche objektive Eignung der Drohungen ohne Belang. Der Umstand, daß B diese vorerst nicht ernst nahm, ändert daher - abgesehen davon, daß er später dadurch doch beunruhigt war und befürchtete, es könnte ihm Ähnliches widerfahren wie C (S. 245) - an ihrer Gefährlichkeit (§ 74 Z 5 StGB) und damit an ihrer Tatbestandsmäßigkeit im Sinn der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nichts.Eine Imminenz - also das unmittelbare Bevorstehen - des angedrohten Übels ist zum Grundtatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB ebensowenig erforderlich wie zu dessen angenommener (oder einer sonstigen) Qualifikation nach Paragraph 106, StGB Die objektive Eignung der vom Angeklagten gegenüber B geäußerten Drohungen, diesem begründete Besorgnisse um sein Leben einzuflößen, jedoch hat das Schöffengericht durchaus zutreffend als gegeben erachtet. Denn bei unbefangener Betrachtung der Situation aus der Sicht des Bedrohten nach einem Durchschnittsmaßstab (ÖJZ-LSK 1976/192, 1977/124 u. a.) waren die massiv drohenden Äußerungen des unter anderem wegen Zuhälterei und mehrmals wegen Körperverletzung vorbestraften Beschwerdeführers, er werde B 'aufmachen' oder 'abschießen', wenn ihm dieser nicht seine Schuld zurückzahle, im Hinblick auf seine Täterpersönlichkeit, wie sie aus seinem Vorleben und auch aus seinem inkriminierten späteren Verhalten gegenüber C klar zutage tritt, sehr wohl dazu angetan, den Adressaten in Todesangst zu versetzen. Ob dies in concreto tatsächlich geschah oder nicht, ist für die bezügliche objektive Eignung der Drohungen ohne Belang. Der Umstand, daß B diese vorerst nicht ernst nahm, ändert daher - abgesehen davon, daß er später dadurch doch beunruhigt war und befürchtete, es könnte ihm Ähnliches widerfahren wie C (S. 245) - an ihrer Gefährlichkeit (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) und damit an ihrer Tatbestandsmäßigkeit im Sinn der Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nichts.
Mit Nichtigkeit nach Z 9 lit. a oder Z 10 des § 281 Abs 1 StPO sind die angefochtenen Schuldsprüche demnach nicht behaftet. Aber auch die behaupteten Begründungsmängel des Urteils nach Z 5 dieser Verfahrensbestimmung liegen nicht vor.Mit Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind die angefochtenen Schuldsprüche demnach nicht behaftet. Aber auch die behaupteten Begründungsmängel des Urteils nach Ziffer 5, dieser Verfahrensbestimmung liegen nicht vor.
Denn das Erstgericht hat unter eingehender Erörterung sowohl der Verantwortung des Angeklagten als auch der Aussagen der Zeugen E, A und C durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung als erwiesen angenommen, daß der Zuruf des Angeklagten an C 'Bester, jetzt bist du hin !' und nicht 'Bester, jetzt mach mich hin !' lautete (S. 246-250). Von einer offenbar unzureichenden Begründung dieser Feststellung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kann nicht im entferntesten die Rede sein; der Sache nach ficht der Beschwerdeführer mit seinen darauf bezogenen Einwänden, teils auch im Rahmen der Rechtsrüge, nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen der bisher erörterten Delikte sowie wegen der Vergehen nach § 36 Abs 1 lit. b WaffG. und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 106 Abs 1 StGBDas Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen der bisher erörterten Delikte sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG. und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB
unter Anwendung des § 28 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, sein Teilgeständnis und den Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist, dagegen als mildernd.unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, sein Teilgeständnis und den Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist, dagegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Davon, daß der Nötigungsversuch unter Umständen begangen worden wäre, die dem Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB nahekämen (§ 34 Z 11 StGB), kann ungeachtet dessen, daß der Berufungswerber auf die abzunötigen versuchte Leistung einen Rechtsanspruch hatte, nach Lage des Falles - insbesondere im Hinblick auf die völlige Inadäquanz der Tathandlung zum angestrebten Erfolg - nicht gesprochen werden. Auch sonst vermag der Angeklagte weder das Vorliegen der vom Schöffengericht angenommenen Erschwerungsumstände in Frage zu stellen noch zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Abschreckungswirkung der von ihm erlittenen etwa sechsmonatigen Untersuchungshaft war zwar bei der Prüfung der - zu Recht nicht als gegeben angenommenen - Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht ins Kalkül zu ziehen, nicht aber bei der Ausmessung der Strafdauer. Deren in erster Instanz bestimmte Höhe wird der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) durchaus gerecht.Davon, daß der Nötigungsversuch unter Umständen begangen worden wäre, die dem Rechtfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB nahekämen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB), kann ungeachtet dessen, daß der Berufungswerber auf die abzunötigen versuchte Leistung einen Rechtsanspruch hatte, nach Lage des Falles - insbesondere im Hinblick auf die völlige Inadäquanz der Tathandlung zum angestrebten Erfolg - nicht gesprochen werden. Auch sonst vermag der Angeklagte weder das Vorliegen der vom Schöffengericht angenommenen Erschwerungsumstände in Frage zu stellen noch zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Abschreckungswirkung der von ihm erlittenen etwa sechsmonatigen Untersuchungshaft war zwar bei der Prüfung der - zu Recht nicht als gegeben angenommenen - Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht ins Kalkül zu ziehen, nicht aber bei der Ausmessung der Strafdauer. Deren in erster Instanz bestimmte Höhe wird der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) durchaus gerecht.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.