Die Rüge versagt jedoch.
Gemäß § 314 Abs 1 StPO sind Eventualfragen unter anderem dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Tatbeurteilung nach einem milderen Strafgesetz zur Folge hätten. Diese Voraussetzungen zur Stellung der vom Beschwerdeführer angestrebten Eventualfragen lagen aber nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung nicht vor:Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO sind Eventualfragen unter anderem dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Tatbeurteilung nach einem milderen Strafgesetz zur Folge hätten. Diese Voraussetzungen zur Stellung der vom Beschwerdeführer angestrebten Eventualfragen lagen aber nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung nicht vor:
Nach der Verantwortung des Angeklagten Peter A wurde vor der Tat zwischen ihm und seinem Komplizen Rudolf B bloß vereinbart, 'eine Tankstelle zu machen' (S 96 d.A); eine konkrete Absprache darüber, daß sie sich ausschließlich Geld aneignen wollten, behauptete der Angeklagte nicht (S 95-101 d.A). Angaben in diese Richtung machte auch sein in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Komplize Rudolf B nicht (vgl S 101 bis 104 d. A). Dieser forderte zwar, wie er angab, aus Anlaß der Tatausführung den Tankwart mit vorgehaltener Schreckpistole und den Worten 'Geld her' zur Herausgabe seiner Barschaft auf, brachte dann aber die erwähnte Tasche, in der sich die gesamte Raubbeute befand, an sich und überließ in der Folge bei der fernab vom Tatort vorgenommenen Aufteilung der Beute dem Angeklagten einen Teil des in der Tasche verwahrten Geldes und die weiters darin befindlichen sieben Schecks (S 98, 100, 102 d.A), während er sich selbst das restliche Bargeld behielt und sich im übrigen, ohne darüber vorher mit dem Beschwerdeführer das Einvernehmen hergestellt zu haben (vgl die Verantwortung des Angeklagten A vor dem Untersuchungsrichter S 56/57 d.A), der Tasche mit dem noch darin befindlichen Taschenrechner entledigte, indem er sie über einen Zaun warf (Angeklagter A, S 97, 98 und 104 d.A; Zeuge Rudolf B, S 102 d.A). Es deutete aber auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, es sei sein persönlicher Wunsch gewesen, die Tasche (samt Rechner) verschwinden zu lassen, weil er befürchtet habe, durch sie überführt zu werden und ihn der Taschenrechner nicht interessiert habe (S 104 d.A), keineswegs auf eine Beschränkung des bei der Wegnahme der Tasche bestehenden Vorsatzes hin, sich aus der beim Überfall erzielten Beute speziell nur durch die Zueignung von Bargeld unrechtmäßig zu bereichern; denn es kann diese Angabe bei lebensnaher Betrachtung des damit Vorgebrachten insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer - im Sinne seines Vorbringens vor dem Untersuchungsrichter (S 56/57 d.A) - betonte, das Wegwerfen der Tasche über den Zaun sei 'so schnell' vor sich gegangen, nur dahin verstanden werden, daß er nachträglich zumindest stillschweigend mit der Derelinquierung der (zuvor) mit räuberischem Vorsatz erworbenen Tasche samt Taschenrechner durch Rudolf B einverstanden war.Nach der Verantwortung des Angeklagten Peter A wurde vor der Tat zwischen ihm und seinem Komplizen Rudolf B bloß vereinbart, 'eine Tankstelle zu machen' (S 96 d.A); eine konkrete Absprache darüber, daß sie sich ausschließlich Geld aneignen wollten, behauptete der Angeklagte nicht (S 95-101 d.A). Angaben in diese Richtung machte auch sein in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Komplize Rudolf B nicht vergleiche S 101 bis 104 d. A). Dieser forderte zwar, wie er angab, aus Anlaß der Tatausführung den Tankwart mit vorgehaltener Schreckpistole und den Worten 'Geld her' zur Herausgabe seiner Barschaft auf, brachte dann aber die erwähnte Tasche, in der sich die gesamte Raubbeute befand, an sich und überließ in der Folge bei der fernab vom Tatort vorgenommenen Aufteilung der Beute dem Angeklagten einen Teil des in der Tasche verwahrten Geldes und die weiters darin befindlichen sieben Schecks (S 98, 100, 102 d.A), während er sich selbst das restliche Bargeld behielt und sich im übrigen, ohne darüber vorher mit dem Beschwerdeführer das Einvernehmen hergestellt zu haben vergleiche die Verantwortung des Angeklagten A vor dem Untersuchungsrichter S 56/57 d.A), der Tasche mit dem noch darin befindlichen Taschenrechner entledigte, indem er sie über einen Zaun warf (Angeklagter A, S 97, 98 und 104 d.A; Zeuge Rudolf B, S 102 d.A). Es deutete aber auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, es sei sein persönlicher Wunsch gewesen, die Tasche (samt Rechner) verschwinden zu lassen, weil er befürchtet habe, durch sie überführt zu werden und ihn der Taschenrechner nicht interessiert habe (S 104 d.A), keineswegs auf eine Beschränkung des bei der Wegnahme der Tasche bestehenden Vorsatzes hin, sich aus der beim Überfall erzielten Beute speziell nur durch die Zueignung von Bargeld unrechtmäßig zu bereichern; denn es kann diese Angabe bei lebensnaher Betrachtung des damit Vorgebrachten insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer - im Sinne seines Vorbringens vor dem Untersuchungsrichter (S 56/57 d.A) - betonte, das Wegwerfen der Tasche über den Zaun sei 'so schnell' vor sich gegangen, nur dahin verstanden werden, daß er nachträglich zumindest stillschweigend mit der Derelinquierung der (zuvor) mit räuberischem Vorsatz erworbenen Tasche samt Taschenrechner durch Rudolf B einverstanden war.
Entscheidende Bedeutung kommt nur dem beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen Vorsatz zu. War dieser - auch nur als dolus alternativus (siehe dazu Kienapfel in RZ 1981, S 134) - auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von verwertbaren Sachen schlechthin, sohin auch der (zunächst für den Beschwerdeführer als Raubbeute allein erkennbar gewesenen) Tasche samt (unbekanntem) Inhalt gerichtet, lag sohin ein globaler Bereicherungsvorsatz in bezug auf die Tasche samt deren Inhalt (welcher Art auch immer) vor, vermag ein späteres Wegwerfen der Tasche (mit dem darin befindlichen Taschenrechner) durch den Mittäter Rudolf B, sei es auch mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers, weil er (und sein Mittäter) mit diesen Gegenständen nicht betreten werden wollten, an der Strafbarkeit wegen (vollendeten) Raubes nichts zu ändern. Eine der (gewaltsamen) Sachwegnahme nachfolgende Aufgabe des ursprünglichen, auf unrechtmäßige Bereicherung durch Sachzueignung abzielenden Vorhabens und ein erst nachträglich an dessen Stelle tretender auf dauernde Sachentziehung im Sinne des § 135 Abs 1 StGB gerichteter Vorsatz heben die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Raubes nicht mehr auf. Die spätere Derelinquierung einer mit Bereicherungsvorsatz einem anderen weggenommenen Sache stellt sich vielmehr als eine straflose (vorbestrafte) Nachtat zum Raub dar (EvBl 1980/94; 11 Os 44/81; Kienapfel, RZ 1981, S 134). Da weder der Angeklagten noch sein (abgesondert verfolgter und in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener) Komplize Rudolf B in der Hauptverhandlung behauptet hatten, daß die Tasche und der darin verwahrte Taschenrechner im Zeitpunkte der Verübung der Raubtat von ihrem Bereicherungsvorsatz ausgenommen waren, und auch den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens ein in diese Richtung weisendes Tatsachensubstrat nicht zu entnehmen ist, war die Stellung der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der weggenommenen Geldtasche und des Taschenrechners vermißten Eventualfragen in Richtung der Vergehen der Nötigung und der dauernden Sachentziehung nach der Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO nicht geboten.Entscheidende Bedeutung kommt nur dem beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen Vorsatz zu. War dieser - auch nur als dolus alternativus (siehe dazu Kienapfel in RZ 1981, S 134) - auf unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung von verwertbaren Sachen schlechthin, sohin auch der (zunächst für den Beschwerdeführer als Raubbeute allein erkennbar gewesenen) Tasche samt (unbekanntem) Inhalt gerichtet, lag sohin ein globaler Bereicherungsvorsatz in bezug auf die Tasche samt deren Inhalt (welcher Art auch immer) vor, vermag ein späteres Wegwerfen der Tasche (mit dem darin befindlichen Taschenrechner) durch den Mittäter Rudolf B, sei es auch mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers, weil er (und sein Mittäter) mit diesen Gegenständen nicht betreten werden wollten, an der Strafbarkeit wegen (vollendeten) Raubes nichts zu ändern. Eine der (gewaltsamen) Sachwegnahme nachfolgende Aufgabe des ursprünglichen, auf unrechtmäßige Bereicherung durch Sachzueignung abzielenden Vorhabens und ein erst nachträglich an dessen Stelle tretender auf dauernde Sachentziehung im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, StGB gerichteter Vorsatz heben die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Raubes nicht mehr auf. Die spätere Derelinquierung einer mit Bereicherungsvorsatz einem anderen weggenommenen Sache stellt sich vielmehr als eine straflose (vorbestrafte) Nachtat zum Raub dar (EvBl 1980/94; 11 Os 44/81; Kienapfel, RZ 1981, S 134). Da weder der Angeklagten noch sein (abgesondert verfolgter und in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener) Komplize Rudolf B in der Hauptverhandlung behauptet hatten, daß die Tasche und der darin verwahrte Taschenrechner im Zeitpunkte der Verübung der Raubtat von ihrem Bereicherungsvorsatz ausgenommen waren, und auch den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens ein in diese Richtung weisendes Tatsachensubstrat nicht zu entnehmen ist, war die Stellung der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der weggenommenen Geldtasche und des Taschenrechners vermißten Eventualfragen in Richtung der Vergehen der Nötigung und der dauernden Sachentziehung nach der Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO nicht geboten.
Der vom Angeklagten Peter A geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO haftet demnach dem angefochtenen Urteil nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Geständnis des Angeklagten, seinen bisher untadeligen Wandel, das Alter unter einundzwanzig Jahren zur Tatzeit und die Sicherstellung des überwiegenden Teiles der Beute als mildernd an. Als erschwerend wertete es dagegen die zweifache Qualifikation zum Verbrechen des schweren Raubes im Sinne des § 143 StGB.Der vom Angeklagten Peter A geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO haftet demnach dem angefochtenen Urteil nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Geständnis des Angeklagten, seinen bisher untadeligen Wandel, das Alter unter einundzwanzig Jahren zur Tatzeit und die Sicherstellung des überwiegenden Teiles der Beute als mildernd an. Als erschwerend wertete es dagegen die zweifache Qualifikation zum Verbrechen des schweren Raubes im Sinne des Paragraph 143, StGB.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB an. Der +erufung kommt keine Berechtigung zu.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB an. Der +erufung kommt keine Berechtigung zu.
Es bedürfen zwar die oben angeführten Strafzumessungsgründe insoferne einer Korrektur, als dem Angeklagten auch zugute gehalten werden muß, daß er darnach trachtete, die aus der Verwendung einer Waffe für das Leben bzw die Gesundheit des Raubopfers resultierende Gefahr möglichst gering zu halten; weitere Milderungsgründe liegen aber, dem Vorbringen des Berufungswerbers zuwider, nicht vor. Insbesondere ist eine Verleitung durch den abgesondert verfolgten Jugendlichen Rudolf B nicht anzunehmen; zum einen läßt sich nach der Aktenlage gar nicht sagen, von wem der Vorschlag, einen Raub zu begehen, wirklich stammte (S 19, 29, 96, 101 und 103 d.A); zum anderen hatte es der Angeklagte als der Ältere und Fahrzeugbesitzer jederzeit in der Hand, den jugendlichen Mittäter von der Vollbringung des (mehrmals versuchten) Verbrechens abzuhalten, für dessen Begehung in der vorgeschlagenen Form die Verwendung eines Kraftfahrzeuges Voraussetzung war.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen, bei denen von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein kann, und auch von der Tatsache, daß die Schuld des Angeklagten, der den Tatplan gemeinsam mit seinem Komplizen mit großer Beharrlichkeit verfolgte, besonders schwer wiegt, läßt sich vorliegend - auch in Berücksichtigung generalpräventiver Gründe, die bei dem derzeitigen Überhandnehmen von Raubtaten für eine strenge Bestrafung der Täter sprechen - die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 41 StGB nicht mehr vertreten, zumal diese nach der ratio des Gesetzes auf atypisch leichte Fälle beschränkt ist (siehe dazu Leukauf-Steininger2 RN 4Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen, bei denen von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein kann, und auch von der Tatsache, daß die Schuld des Angeklagten, der den Tatplan gemeinsam mit seinem Komplizen mit großer Beharrlichkeit verfolgte, besonders schwer wiegt, läßt sich vorliegend - auch in Berücksichtigung generalpräventiver Gründe, die bei dem derzeitigen Überhandnehmen von Raubtaten für eine strenge Bestrafung der Täter sprechen - die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 41, StGB nicht mehr vertreten, zumal diese nach der ratio des Gesetzes auf atypisch leichte Fälle beschränkt ist (siehe dazu Leukauf-Steininger2 RN 4
zu § 41 und die dort zitierte Judikatur).zu Paragraph 41 und die dort zitierte Judikatur).
So besehen kann in der Verhängung der mit der gesetzlichen Untergrenze identen Freiheitsstrafe ein Fehler der Strafzumessung nicht erblickt werden. Der mithin unbegründeten Ierufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.