Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Es kann keine Rede davon sein, daß das Erstgericht seinen Feststellungen über den Wert des Diebsgutes widerstreitende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen bzw. den darauf bezüglichen Ausspruch mangelhaft begründet hat. In den Entscheidungsgründen wird sowohl der auf Grund der Angaben des Geschädigten ermittelte Wert der gestohlenen Sachen von insgesamt ca. S 160.000,- (genau: S 162.251,06;
siehe dazu S 187, 211, 213 d. A), als auch der Wert der sichergestellten Beute von ca. S 110.000,- (genau: S 112.719,37) laut Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. Helmut D erwähnt (S 408 und 409 d. A). Ein (erheblicher) Widerspruch zwischen der Bewertung durch den Bestohlenen (S 211, 213) und den Sachverständigen (S 221, 223 d. A) besteht nicht, da der Sachverständige in seinem Gutachten, das sich lediglich auf die sichergestellte Beute und nicht auf das ganze Diebsgut bezieht (S 193, 195, 221
und 223 d. A), im wesentlichen die vom Zeugen C angeführten Preise übernahm. Auf die ersten Wertangaben des zuletzt Genannten vor der Gendarmerie (S 207 d. A) mußte das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht eingehen, weil es sich dabei ersichtlich nur um (vorläufige) Schätzungen handelte, die der Bestohlene unmittelbar nach der Tat vor der (präzisen) Ermittlung des Schadens anstellte. Weitere Erörterungen über den Wert, insbesondere in der vom Beschwerdeführer nunmehr aufgezeigten Richtung, ob es sich nämlich dabei um Groß- oder Kleinhandelspreise handelt, waren nicht erforderlich, da die Angeklagten keine Einwendungen gegen die ihnen bekanntgegebenen Werte erhoben (siehe dazu S 70 k und 167 f d. A) und im übrigen auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß es sich bei dem von Kurt C betriebenen Bürowarengeschäft um einen Betrieb handelt, der Waren zu Großhandelspreisen abgibt.
Insoferne der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO eine Bewertung des Diebsgutes zu (niedrigeren) Großhandelspreisen mit einem insgesamt S 100.000,- nicht übersteigenden Wert anstrebt, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er geht in dem darauf bezüglichen Vorbringen von der als unzulässige Neuerung zu beurteilenden durch keine Verfahrensergebnisse indizierten Behauptung aus, daß der Geschädigte (in dem von den Angeklagten aufgebrochenen Geschäft) neben dem Kleinhandel auch einen Großhandel betreibt. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Insoferne der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Bewertung des Diebsgutes zu (niedrigeren) Großhandelspreisen mit einem insgesamt S 100.000,- nicht übersteigenden Wert anstrebt, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er geht in dem darauf bezüglichen Vorbringen von der als unzulässige Neuerung zu beurteilenden durch keine Verfahrensergebnisse indizierten Behauptung aus, daß der Geschädigte (in dem von den Angeklagten aufgebrochenen Geschäft) neben dem Kleinhandel auch einen Großhandel betreibt. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten B und der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten B und der Staatsanwaltschaft wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.