Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Os 115/78×

Entscheidung 9 Os 115/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os115/78

Entscheidungsdatum

18.07.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, 129, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Siegfreid B sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Gerhard A gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.Mai 1978, GZ. 12 a römisch fünf r 1587/77-72, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried B wird zurückgewiesen.

über die Berufungen des Angeklagten Siegfried B und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Gerhard A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Siegfried B auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3.Mai 1951 geborene Gerhard A und der am 1.August 1947 geborene Siegfried B u.a. des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, 129, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Beiden Angeklagten lag nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes neben anderen strafbaren Handlungen ein am 18.Dezember 1977 in Dornbirn zum Nachteil des Kurt C begangener Einbruchsdiebstahl zur Last, bei dem sie außer einem Bargeldbetrag von S 75,- eine Registrierkasse, sechsundzwanzig Schreibmaschinen, achtundsiebzig Taschenrechner, drei Diktiergeräte, zwei Quarzuhren, diverse Kugelschreiber und Füllhalter im Werte von insgesamt ca. S 160.000,- erbeutet hatten (Pkt. A römisch eins des Urteilssatzes).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich (lediglich) gegen die Bewertung der aus dem erwähnten Diebstahl stammenden Beute mit S 160.000,- und die Heranziehung des im Paragraph 128, Absatz 2, StGB angeführten höheren Strafsatzes bei der Ausmessung der Strafe wendet. Im Strafausspruch wird das Urteil vom Angeklagten B und von der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten A (auch) mit Berufung angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Es kann keine Rede davon sein, daß das Erstgericht seinen Feststellungen über den Wert des Diebsgutes widerstreitende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen bzw. den darauf bezüglichen Ausspruch mangelhaft begründet hat. In den Entscheidungsgründen wird sowohl der auf Grund der Angaben des Geschädigten ermittelte Wert der gestohlenen Sachen von insgesamt ca. S 160.000,- (genau: S 162.251,06;

siehe dazu S 187, 211, 213 d. A), als auch der Wert der sichergestellten Beute von ca. S 110.000,- (genau: S 112.719,37) laut Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. Helmut D erwähnt (S 408 und 409 d. A). Ein (erheblicher) Widerspruch zwischen der Bewertung durch den Bestohlenen (S 211, 213) und den Sachverständigen (S 221, 223 d. A) besteht nicht, da der Sachverständige in seinem Gutachten, das sich lediglich auf die sichergestellte Beute und nicht auf das ganze Diebsgut bezieht (S 193, 195, 221

und 223 d. A), im wesentlichen die vom Zeugen C angeführten Preise übernahm. Auf die ersten Wertangaben des zuletzt Genannten vor der Gendarmerie (S 207 d. A) mußte das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht eingehen, weil es sich dabei ersichtlich nur um (vorläufige) Schätzungen handelte, die der Bestohlene unmittelbar nach der Tat vor der (präzisen) Ermittlung des Schadens anstellte. Weitere Erörterungen über den Wert, insbesondere in der vom Beschwerdeführer nunmehr aufgezeigten Richtung, ob es sich nämlich dabei um Groß- oder Kleinhandelspreise handelt, waren nicht erforderlich, da die Angeklagten keine Einwendungen gegen die ihnen bekanntgegebenen Werte erhoben (siehe dazu S 70 k und 167 f d. A) und im übrigen auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß es sich bei dem von Kurt C betriebenen Bürowarengeschäft um einen Betrieb handelt, der Waren zu Großhandelspreisen abgibt.

Insoferne der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Bewertung des Diebsgutes zu (niedrigeren) Großhandelspreisen mit einem insgesamt S 100.000,- nicht übersteigenden Wert anstrebt, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er geht in dem darauf bezüglichen Vorbringen von der als unzulässige Neuerung zu beurteilenden durch keine Verfahrensergebnisse indizierten Behauptung aus, daß der Geschädigte (in dem von den Angeklagten aufgebrochenen Geschäft) neben dem Kleinhandel auch einen Großhandel betreibt. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten B und der Staatsanwaltschaft wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00115.78.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19780718_OGH0002_0090OS00115_7800000_000