Der gegen dieses Urteil erhobenen, allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche ausgehend von den getroffenen Urteilsfeststellungen rügt, daß das Erstgericht die Tat zu Unrecht nicht als Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach dem § 165 StGB beurteilt hat, kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil erhobenen, allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche ausgehend von den getroffenen Urteilsfeststellungen rügt, daß das Erstgericht die Tat zu Unrecht nicht als Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach dem Paragraph 165, StGB beurteilt hat, kommt Berechtigung zu.
Ob einem Fahrlässigkeitstäter die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, zu deren Anwendung er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, auch zuzumuten ist, bestimmt sich darnach, ob von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation realistischerweise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten (vgl Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 200; Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 20 zu § 6 StGB).Ob einem Fahrlässigkeitstäter die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, zu deren Anwendung er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, auch zuzumuten ist, bestimmt sich darnach, ob von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation realistischerweise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten vergleiche Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 200; Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 20 zu Paragraph 6, StGB).
Von einer Unzumutbarkeit (in der eben erörterten Bedeutung) des Aufwendens jener pflichtgemäßen Sorgfalt bei Übernahme der Graphiken, welche nach der richtigen Erkenntnis des Erstgerichtes objektiv geboten gewesen wäre, aber nicht eingehalten wurde, kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Weder das vornehme Auftreten des Diebes B noch seine bloße Vorstellung unter einem adeligen Namen konnten einem zehn Jahre lang im Kunsthandel tätigen Antiquar - wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - Anlaß bieten, auf den bei Abwicklung eines mengen- und wertmäßig derart großen Geschäftes im redlichen Geschäftsverkehr üblichen Nachweis der Identität des Anbietenden und der Herkunft der Ware vollständig zu verzichten. Dies umso weniger, als der Anbieter behauptete, über keinen Telefonanschluß zu verfügen und eine einfache Überprüfung der angeblichen Wohnungsanschrift des Anbieters 'Hans C' ergeben hätte, daß es sich dabei um die Anschrift des Wiener Palais Liechtenstein (siehe Telefonbuch: Prinz Georg von und zu E) handelte. Daß die Bleistiftzahlen auf der Rückseite einzelner Blätter auf eine (seinerzeit) geschlossene Kunstsammlung hinwiesen, von welcher nach dem Wissen des Angeklagten bereits Teile auf den Kunstmärkten veräußert worden waren, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da dieser Umstand nichts darüber aussagt, ob und inwieweit die hier in Rede stehenden Graphiken - welchen Weg auch immer sie vorher genommen haben mögen - auf redliche Weise in die Hände des angeblichen 'Hans C', alias Hans B, gelangt waren. Entgegen der vom Angeklagten in seiner schriftlichen Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachten Ansicht hätte eine angemessene Überprüfung der Herkunft der Graphiken durch ihn durchaus nicht eine Ermächtigung seitens des Anbieters vorausgesetzt, 'in die Verlassenschafsakte bei Gericht, auch auswärtigen Gerichten, Einsicht zu nehmen'.
Es hätte vielmehr genügt, von Hans B die Vorlage von Ablichtungen bzw Ausfertigungen jener Aktenteile aus dem angeblich stattgefundenen Nachlaßverfahren zu verlangen, aus denen sich die Zugehörigkeit derartiger Graphiken zum Nachlaß einer bestimmten Person und die Erbeneigenschaft eines Hans C oder einer Christina C hätte ergeben müssen. Ferner hätte das Begehren, Hans B möge sich ausweisen - Christina C war nach den getroffenen Feststellungen mit dem Angeklagten überhaupt erst nach der Versteigerung erstmals persönlich zusammengetroffen, weshalb Spekulationen des Angeklagten um deren Ausweisleistung am Kern der Sache vorbeigehen - entweder zu dessen (wohl eindeutig zu wertender) Weigerung oder aber nicht nur zur Aufdeckung seines Namens 'B' (den er allenfalls noch mit der Vorgabe der Annahme des Namens der Ehegattin 'C' bei Eheschließung und Unterlassung der Richtigstellung seiner Ausweisdokumente hätte erklären können), sondern auch seiner übrigen Generalien, insbesondere seiner richtigen Anschrift, führen müssen. Die angeführten Nachweise (über die Identität des Verkäufers und die Herkunft der angebotenen Ware) vom Verkäufer angesichts der Anzahl und des hohen Wertes der von diesem vorliegend angebotenen Graphiken zu verlangen, kann von einem redlichen Antiquar mit den Fähigkeiten und Kenntnissen des Angeklagten durchaus erwartet werden. Besondere Umstände, welche in der konkreten Tatsituation das Begehren solcher Nachweise für den Angeklagten als unzumutbar (im oben dargelegten Sinn) erscheinen ließen, lagen nach den Feststellungen des Schöffengerichtes in keiner Weise vor.
Dem Angeklagten fällt daher in Ansehung des Verhandelns der gestohlenen Graphiken zumindest unbewußte Fahrlässigkeit zur Last, weshalb er das Vergehen nach § 165 StGB zu verantworten hat, für welches unbewußt fahrlässige Tatbildverwirklichung genügt. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt somit Berechtigung zu, sodaß das angefochtene Urteil in Stattgebung derselben aufzuheben und der Angeklagte des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach § 165 StGB schuldig zu sprechen war.Dem Angeklagten fällt daher in Ansehung des Verhandelns der gestohlenen Graphiken zumindest unbewußte Fahrlässigkeit zur Last, weshalb er das Vergehen nach Paragraph 165, StGB zu verantworten hat, für welches unbewußt fahrlässige Tatbildverwirklichung genügt. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt somit Berechtigung zu, sodaß das angefochtene Urteil in Stattgebung derselben aufzuheben und der Angeklagte des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach Paragraph 165, StGB schuldig zu sprechen war.
Bei der Strafbemessung war die große Anzahl sowie der hohe Wert der verhehlten Graphiken erschwerend; als mildernd ist dagegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, zu werten.
Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen als schuldangemessen.
Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten, der sein Einkommen mit monatlich 10.000 bis 20.000 S und sein Geschäftskapital mit rund 300.000 S angegeben hat und der für niemanden sorgepflichtig ist, entspricht ein Tagessatz in der Höhe von 600 S seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 19 Abs 3 StGB mit 15 Tagen festzusetzen.Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB mit 15 Tagen festzusetzen.
Die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der ausgesprochenen Strafe kann vorliegend allerdings nur durch die Bezahlung der Geldstrafe erreicht werden; daher kam eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.
Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung - offenbar irrtümlich - auch Berufung angemeldet (S 376 d. A), diese jedoch (folgerichtig) nicht ausgeführt, aber auch nicht zurückgezogen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.