Lediglich dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.
Von einem als mildernd zu wertenden Geständnis (im Sinn des § 34 Z 17 StGB) kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, nicht gesprochen werden, hat der Angeklagte doch keineswegs die ihm angelastete strafbare Handlung in allen ihren (objektiven und subjektiven) Merkmalen eingestanden, sondern sich vielmehr ausdrücklich nicht schuldig bekannt (S 176). Da der Angeklagte, wie sich aus den eingesehenen Vorstrafakten ergibt, bereits früher in alkoholisiertem Zustand strafbare Handlungen verübt hat und mithin voraussehen konnte, daß er in einem derartigen Zustand für kriminelle Verhaltensweisen anfällig ist, fällt die gemäß § 35 StGB gebotene Vorwurfsabwägung zu seinem Nachteil aus, sodaß der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der Enthemmung durch Alkoholkonsum (ebenfalls) zu entfallen hat.Von einem als mildernd zu wertenden Geständnis (im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, nicht gesprochen werden, hat der Angeklagte doch keineswegs die ihm angelastete strafbare Handlung in allen ihren (objektiven und subjektiven) Merkmalen eingestanden, sondern sich vielmehr ausdrücklich nicht schuldig bekannt (S 176). Da der Angeklagte, wie sich aus den eingesehenen Vorstrafakten ergibt, bereits früher in alkoholisiertem Zustand strafbare Handlungen verübt hat und mithin voraussehen konnte, daß er in einem derartigen Zustand für kriminelle Verhaltensweisen anfällig ist, fällt die gemäß Paragraph 35, StGB gebotene Vorwurfsabwägung zu seinem Nachteil aus, sodaß der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der Enthemmung durch Alkoholkonsum (ebenfalls) zu entfallen hat.
Demgegenüber kommt als weiterer erschwerender Umstand hinzu, daß der Angeklagte die letzte über ihn (wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB) verhängte Freiheitsstrafe erst am 2.März 1984 verbüßt hat und bereits am 1.Mai 1984 die gegenständliche Straftat verübte, somit rasch rückfällig geworden ist.Demgegenüber kommt als weiterer erschwerender Umstand hinzu, daß der Angeklagte die letzte über ihn (wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verhängte Freiheitsstrafe erst am 2.März 1984 verbüßt hat und bereits am 1.Mai 1984 die gegenständliche Straftat verübte, somit rasch rückfällig geworden ist.
Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen zeigt sich, daß es angesichts des stark getrübten Vorlebens des Angeklagten der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Für die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, wie sie der Angeklagte anstrebt, verbleibt daher kein Raum. Es zeigt sich aber auch, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß der Vorstrafenbelastung des Angeklagten und dessen raschem Rückfall nicht gerecht wird. In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde war daher die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.