Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jean Pierre A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit welchem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB, weiters des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 20. September 1983, GZ 9 Os 116/83-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war somit nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Erstgericht hat den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Dabei wertete es als erschwerend die Verleitung der Mitangeklagten Ruth B, das Zusammentreffen von fünf Delikten, deren mehrfache Qualifikation, die neun Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die vier Vorstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Integrität, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, mit dem der Angeklagte zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und die teilweise Schadensverhütung.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jean Pierre A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit welchem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB, weiters des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 20. September 1983, GZ 9 Os 116/83-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war somit nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Erstgericht hat den Angeklagten nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Dabei wertete es als erschwerend die Verleitung der Mitangeklagten Ruth B, das Zusammentreffen von fünf Delikten, deren mehrfache Qualifikation, die neun Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die vier Vorstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Integrität, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, mit dem der Angeklagte zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und die teilweise Schadensverhütung.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber vermag demgegenüber keine weiteren, ihm zugutezuhaltenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß, bei dem das Schöffengericht ersichtlich dem umfassenden Geständnis besonderes Gewicht zugunsten des Berufungswerbers beigemessen hat, entspricht auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Schuld des Angeklagten, weshalb eine Reduktion der (ohnedies im unteren Bereich ausgemessenen) Strafe nicht in Betracht kommen konnte.
Der Einwand, es wäre im Hinblick auf die Abstrafung des Angeklagten in der Schweiz vorliegend eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen, verkennt, daß der Berufungswerber auch nach dieser Verurteilung (vom 16. Dezember 1980) strafbare Handlungen verübt hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, womit es an den Voraussetzungen des § 31 StGB fehlt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 12 zu § 31). Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.Der Einwand, es wäre im Hinblick auf die Abstrafung des Angeklagten in der Schweiz vorliegend eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen, verkennt, daß der Berufungswerber auch nach dieser Verurteilung (vom 16. Dezember 1980) strafbare Handlungen verübt hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, womit es an den Voraussetzungen des Paragraph 31, StGB fehlt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 12 zu Paragraph 31,). Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.