Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 11 Z. 1 JGG. ist für die Ahndung von Jugendstraftaten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Höchstmaß (und das Mindestmaß) aller in den Strafgesetzen sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Da das Höchstmaß der im § 83 Abs 1 StGB. aufgestellten Strafdrohung sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt, hätte der Angeklagte zufolge der wegen seines Alters gebotenen Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. höchstens zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden dürfen. Bei Verhängung einer - nach dieser Gesetzesstelle wahlweise im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen angedrohten - Geldstrafe ist demzufolge der bei der Ahndung von Jugendstraftaten zur Verfügung stehende Strafrahmen mit 180 Tagessätzen begrenzt, weil sonst die Ersatzfreiheitsstrafe zufolge des Umrechnungsschlüssels des § 19 Abs 3 StGB. die Hälfte des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe überstiege, der Angeklagte aber bei Ahndung seines deliktischen Verhaltens (bloß) durch eine Geldstrafe auch potentiell (im Hinblick auf den möglichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht schlechter gestellt werden darf als bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (SSt 47/70 = ÖJZ-LSK 1977/36 = EvBl 1977/144).Nach Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. ist für die Ahndung von Jugendstraftaten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Höchstmaß (und das Mindestmaß) aller in den Strafgesetzen sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Da das Höchstmaß der im Paragraph 83, Absatz eins, StGB. aufgestellten Strafdrohung sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt, hätte der Angeklagte zufolge der wegen seines Alters gebotenen Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. höchstens zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden dürfen. Bei Verhängung einer - nach dieser Gesetzesstelle wahlweise im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen angedrohten - Geldstrafe ist demzufolge der bei der Ahndung von Jugendstraftaten zur Verfügung stehende Strafrahmen mit 180 Tagessätzen begrenzt, weil sonst die Ersatzfreiheitsstrafe zufolge des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 19, Absatz 3, StGB. die Hälfte des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe überstiege, der Angeklagte aber bei Ahndung seines deliktischen Verhaltens (bloß) durch eine Geldstrafe auch potentiell (im Hinblick auf den möglichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht schlechter gestellt werden darf als bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (SSt 47/70 = ÖJZ-LSK 1977/36 = EvBl 1977/144).
Die mit der eben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch stehende Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Geldstrafe 'ihren eigenen Gesetzlichkeiten gehorche' und daher nicht notwendigermaßen in einem Verhältnis zu einer - allenfalls möglichen
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Freiheitsstrafe stehen müsse, beachtet nicht, daß der Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB. nach der erklärten Intention des Gesetzgebers jedenfalls für die Frage der Höchstgrenze der Geldstrafe Bedeutung haben soll (Dokumentation zum StGB., 91). Aus den angeführten Erwägungen war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.Freiheitsstrafe stehen müsse, beachtet nicht, daß der Umrechnungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz 3, StGB. nach der erklärten Intention des Gesetzgebers jedenfalls für die Frage der Höchstgrenze der Geldstrafe Bedeutung haben soll (Dokumentation zum StGB., 91). Aus den angeführten Erwägungen war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der Bemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, die zu früheren Verurteilungen des Angeklagten geführt hatten, sowie die Verwendung eines Messers als Tatwaffe, als mildernd das Geständnis des Angeklagten, den Umstand, daß der Verletzte einen Raufhandel mit dem Angeklagten gesucht hatte, und die im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nachgewiesene Entschädigung des Verletzten.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe setzte der Oberste Gerichtshof eine Geldstrafe innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafrahmens in dem im Spruch bezeichneten Ausmaß als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen fest.
Die Höhe des Tagessatzes war - wie bereits im erstgerichtlichen Urteil - mit 30 S als den Einkommensverhältnissen des vermögenslosen Angeklagten angepaßt festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.