Das erwähnte Urteil sowie das ihm vorausgegangene Verfahren vor dem Einzelrichter stehen mit dem Gesetz in mehrfacher Richtung nicht im Einklang.
1.) Unbeschadet der Zulässigkeit eines Ausscheidungsbeschlusses im Sinne des § 57 StPO auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (SSt. 30/90 u.a.) stand der erfolgten Abgabe des ausgeschiedenen - bis dahin (seit der rechtskräftigen Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand) schöffengerichtlichen - Verfahrens gegen Josef A an den Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz der aus § 219 StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen (vgl. EvBl. 1969/336; die sich aus § 35 Abs. 2 JGG ergebende besondere Rechtslage kann hier unerörtert bleiben). Schon kraft dieses Grundsatzes blieb für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Ansehung des rechtskräftig in den Anklagestand versetzten Josef A auch nach der Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn weiterhin das Schöffengericht (sachlich) zuständig; dies selbst dann, wenn das ausgeschiedene Verfahren nur eine Strafsache betroffen hätte, die - wie in den Fällen des § 129 Z 1 bis 3 StGB bei fünf Jahre nicht übersteigender Freiheitsstrafdrohung - an sich und ohne den gegebenen Zusammenhang (§ 56 StPO) vor den Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz gehören würde. Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, daß bei dem des Diebstahls angeklagten Josef A die Voraussetzungen der Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 39 StGB) gegeben sind, denn nach der Aktenlage wurde er wegen Diebstahls schon zweimal - in den Jahren 1970 und 1973 - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat diese Strafen - wie der Oberste Gerichtshof überprüft hat - verbüßt (vgl. auch S. 17 d. A). Das Höchstmaß der nach § 129 StGB angedrohten Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann also bei ihm um die Hälfte überschritten werden. Damit oblag aber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 StPO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 erster Satz StPO die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung auf jeden Fall dem Schöffengericht.1.) Unbeschadet der Zulässigkeit eines Ausscheidungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 57, StPO auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (SSt. 30/90 u.a.) stand der erfolgten Abgabe des ausgeschiedenen - bis dahin (seit der rechtskräftigen Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand) schöffengerichtlichen - Verfahrens gegen Josef A an den Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz der aus Paragraph 219, StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen vergleiche EvBl. 1969/336; die sich aus Paragraph 35, Absatz 2, JGG ergebende besondere Rechtslage kann hier unerörtert bleiben). Schon kraft dieses Grundsatzes blieb für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Ansehung des rechtskräftig in den Anklagestand versetzten Josef A auch nach der Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn weiterhin das Schöffengericht (sachlich) zuständig; dies selbst dann, wenn das ausgeschiedene Verfahren nur eine Strafsache betroffen hätte, die - wie in den Fällen des Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB bei fünf Jahre nicht übersteigender Freiheitsstrafdrohung - an sich und ohne den gegebenen Zusammenhang (Paragraph 56, StPO) vor den Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz gehören würde. Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, daß bei dem des Diebstahls angeklagten Josef A die Voraussetzungen der Strafschärfung wegen Rückfalls (Paragraph 39, StGB) gegeben sind, denn nach der Aktenlage wurde er wegen Diebstahls schon zweimal - in den Jahren 1970 und 1973 - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat diese Strafen - wie der Oberste Gerichtshof überprüft hat - verbüßt vergleiche auch S. 17 d. A). Das Höchstmaß der nach Paragraph 129, StGB angedrohten Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann also bei ihm um die Hälfte überschritten werden. Damit oblag aber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz StPO die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung auf jeden Fall dem Schöffengericht.
Aus den dargelegten Erwägungen hätte der Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems an der Donau der vorerwähnten Erklärung der Staatsanwaltschaft, die Anklage gegen Josef A 'als Strafantrag' aufrecht zu erhalten, keine rechtserhebliche Bedeutung beimessen dürfen und sich wegen der (weiterhin) bestehenden Zuständigkeit des Schöffengerichtes einer Verhandlung und Urteilsfällung in dieser Sache enthalten müssen. Eine förmliche Unzuständigkeitsentscheidung nach § 485 Abs. 1 Z 2 oder § 488 Z 6 StPO war vorliegend entbehrlich; es wäre vielmehr ungeachtet der - das Gericht nicht bindenden - Erklärung der Staatsanwaltschaft auf Grund der dadurch unberührt gebliebenen rechtskräftigen Versetzung des Beschuldigten Josef A in den Anklagestand das Verfahren gegen ihn vor dem Schöffengericht nach den Bestimmungen des XVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung (insbesondere § 276 a, zweiter Satz) fortzusetzen gewesen. Durch die statt dessen erfolgte Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter und durch dessen Urteil wurde mithin gegen die Vorschriften der § 13 Abs. 2 Z 1Aus den dargelegten Erwägungen hätte der Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems an der Donau der vorerwähnten Erklärung der Staatsanwaltschaft, die Anklage gegen Josef A 'als Strafantrag' aufrecht zu erhalten, keine rechtserhebliche Bedeutung beimessen dürfen und sich wegen der (weiterhin) bestehenden Zuständigkeit des Schöffengerichtes einer Verhandlung und Urteilsfällung in dieser Sache enthalten müssen. Eine förmliche Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 488, Ziffer 6, StPO war vorliegend entbehrlich; es wäre vielmehr ungeachtet der - das Gericht nicht bindenden - Erklärung der Staatsanwaltschaft auf Grund der dadurch unberührt gebliebenen rechtskräftigen Versetzung des Beschuldigten Josef A in den Anklagestand das Verfahren gegen ihn vor dem Schöffengericht nach den Bestimmungen des römisch achtzehn. Hauptstückes der Strafprozeßordnung (insbesondere Paragraph 276, a, zweiter Satz) fortzusetzen gewesen. Durch die statt dessen erfolgte Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter und durch dessen Urteil wurde mithin gegen die Vorschriften der Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins
(in Verbindung mit § 8 Abs. 3) und 219 StPO verstoßen.(in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3,) und 219 StPO verstoßen.
2.) Im Urteil des Einzelrichters sind die eine Qualifikation der Tat als Bedrängnisdiebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 1 StGB bedingenden Tatumstände weder aus dem Spruch (vgl. demgegenüber § 260 Abs. 1 Z 1 StPO) noch aus den Gründen ersichtlich. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für die materiellrechtliche Subsumtion der Tat (auch) unter die bezogene Qualifikationsnorm (vgl. EvBl. 1976/161). Ein Sachverhalt, der eine solche rechtliche Beurteilung der Tat ermöglichen würde, ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Der in dieser Richtung (vom Staatsanwalt und) vom Einzelrichter anscheinend ins Auge gefaßte Umstand, daß sich die Bestohlene Maria B zur Tatzeit im Krankenhaus befand (S. 225 d. A), konnte die Heranziehung der in Rede stehenden Qualifikationsnorm nicht rechtfertigen. Denn die bloße, wenngleich durch einen Spitalsaufenthalt bedingte, Abwesenheit des Bestohlenen von seiner Wohnung stellt für sich allein weder eine (ihm zugestoßene) Bedrängnis noch einen Zustand der Hilflosigkeit dar, der es ihm unmöglich macht oder doch wesentlich erschwert, seinen darin befindlichen Besitz zu sichern (Leukauf-Steininger 653; vgl. EvBl. 1950/128). Sohin erweist sich die Unterstellung der Tat (auch) unter die Bestimmung der Z 1 des § 128 Abs. 1 StGB als rechtsirrig (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO). Wäre die Hauptverhandlung vor dem - nach dem oben zu 1.) Gesagten zuständigen - Schöffengericht durchgeführt worden, hätte der Angeklagte bei sonstiger Nichtigkeit des (kondemnierenden) Urteils (§ 281 Abs. 1 Z 1 a StPO) während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein müssen (§ 41 Abs. 3, 220 Abs. 1, letzter Satz, und Abs. 3 StPO). Sowohl die vorliegende Beeinträchtigung des Josef A in seinen Verteidigungsrechten zufolge Durchführung des Verfahrens vor dem Einzelrichter ohne Mitwirkung eines Verteidigers (vgl. 13 Os 108/75, 13 Os 162/76) als auch die - eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bewirkende - rechtsirrige Unterstellung der Tat im Urteil (auch) unter Z 1 des § 128 Abs. 1 StGB bedeuten Gesetzesverletzungen, welche dem Beschuldigten im Sinne des § 292 StPO zum Nachteil gereichen. Die aufgezeigte Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte kann in dem - beim Oberlandesgericht Wien noch anhängigen - Berufungsverfahren nicht wahrgenommen werden; bereits sie nötigt daher - über die Feststellung der vorliegenden Gesetzesverletzungen hinaus - zu einer Maßnahme mit konkreter Wirkung für den Beschuldigten (Angeklagten) im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO.2.) Im Urteil des Einzelrichters sind die eine Qualifikation der Tat als Bedrängnisdiebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bedingenden Tatumstände weder aus dem Spruch vergleiche demgegenüber Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) noch aus den Gründen ersichtlich. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für die materiellrechtliche Subsumtion der Tat (auch) unter die bezogene Qualifikationsnorm vergleiche EvBl. 1976/161). Ein Sachverhalt, der eine solche rechtliche Beurteilung der Tat ermöglichen würde, ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Der in dieser Richtung (vom Staatsanwalt und) vom Einzelrichter anscheinend ins Auge gefaßte Umstand, daß sich die Bestohlene Maria B zur Tatzeit im Krankenhaus befand (S. 225 d. A), konnte die Heranziehung der in Rede stehenden Qualifikationsnorm nicht rechtfertigen. Denn die bloße, wenngleich durch einen Spitalsaufenthalt bedingte, Abwesenheit des Bestohlenen von seiner Wohnung stellt für sich allein weder eine (ihm zugestoßene) Bedrängnis noch einen Zustand der Hilflosigkeit dar, der es ihm unmöglich macht oder doch wesentlich erschwert, seinen darin befindlichen Besitz zu sichern (Leukauf-Steininger 653; vergleiche EvBl. 1950/128). Sohin erweist sich die Unterstellung der Tat (auch) unter die Bestimmung der Ziffer eins, des Paragraph 128, Absatz eins, StGB als rechtsirrig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Wäre die Hauptverhandlung vor dem - nach dem oben zu 1.) Gesagten zuständigen - Schöffengericht durchgeführt worden, hätte der Angeklagte bei sonstiger Nichtigkeit des (kondemnierenden) Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO) während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein müssen (Paragraph 41, Absatz 3, 220, Absatz eins,, letzter Satz, und Absatz 3, StPO). Sowohl die vorliegende Beeinträchtigung des Josef A in seinen Verteidigungsrechten zufolge Durchführung des Verfahrens vor dem Einzelrichter ohne Mitwirkung eines Verteidigers vergleiche 13 Os 108/75, 13 Os 162/76) als auch die - eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bewirkende - rechtsirrige Unterstellung der Tat im Urteil (auch) unter Ziffer eins, des Paragraph 128, Absatz eins, StGB bedeuten Gesetzesverletzungen, welche dem Beschuldigten im Sinne des Paragraph 292, StPO zum Nachteil gereichen. Die aufgezeigte Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte kann in dem - beim Oberlandesgericht Wien noch anhängigen - Berufungsverfahren nicht wahrgenommen werden; bereits sie nötigt daher - über die Feststellung der vorliegenden Gesetzesverletzungen hinaus - zu einer Maßnahme mit konkreter Wirkung für den Beschuldigten (Angeklagten) im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO.
Zu bemerken ist noch, daß die für die Aufhebung der Verteidigerbeigebung nach § 41 Abs. 2 StPO vom Einzelrichter gegebene Begründung gleichfalls nicht dem Gesetz entsprach: Nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle ist die Beigebung eines Verteidigers (u. a.) für die Hauptverhandlung - entgegen der Auffassung des Einzelrichters - jedenfalls als im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich anzusehen. Eine auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) beschlossene Verteidigerbeigebung nach § 41 Abs. 2 StPO darf - außer zufolge eines (im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes beachtlichen) Verzichtes des Beschuldigten (EvBl. 1976/290) - nur dann aufgehoben werden, wenn die (Mittellosigkeits-)Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StPO nicht (mehr) vorliegen (EvBl. 1970/242), was der bestellte Verteidiger im gegebenen Fall zwar behauptet (S. 237 d. A), der Einzelrichter aber nicht geprüft hat. Im erneuerten Verfahren wird der Vorsitzende des Schöffengerichtes nunmehr die im letzten Satz des § 220 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Vorkehrungen zur (neuerlichen) Bestellung eines Verteidigers zu treffen haben (§ 220 Abs. 3Zu bemerken ist noch, daß die für die Aufhebung der Verteidigerbeigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO vom Einzelrichter gegebene Begründung gleichfalls nicht dem Gesetz entsprach: Nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle ist die Beigebung eines Verteidigers (u. a.) für die Hauptverhandlung - entgegen der Auffassung des Einzelrichters - jedenfalls als im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich anzusehen. Eine auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) beschlossene Verteidigerbeigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO darf - außer zufolge eines (im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes beachtlichen) Verzichtes des Beschuldigten (EvBl. 1976/290) - nur dann aufgehoben werden, wenn die (Mittellosigkeits-)Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht (mehr) vorliegen (EvBl. 1970/242), was der bestellte Verteidiger im gegebenen Fall zwar behauptet (S. 237 d. A), der Einzelrichter aber nicht geprüft hat. Im erneuerten Verfahren wird der Vorsitzende des Schöffengerichtes nunmehr die im letzten Satz des Paragraph 220, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Vorkehrungen zur (neuerlichen) Bestellung eines Verteidigers zu treffen haben (Paragraph 220, Absatz 3
StPO).
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.