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Entscheidung 9 Os 119/79×

Entscheidung 9 Os 119/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os119/79

Entscheidungsdatum

02.08.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 1979, GZ 6 römisch fünf r 6/79-44, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert A des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Leibnitz vorsätzlich an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst teils verursachte und teils zu verursachen versuchte, und zwar (1.) am 14. Oktober 1974 am Betriebsgebäude der Firma Wilhelm B, indem er in Plastikfolien verpackte und in einer Verladehalle gelagerte Holzbauteile mit einem Feuerzeug in Brand setzte, wodurch an der Halle und an den Waren ein Schaden in der Höhe von 1,101.490 S entstand, sowie (2.) am 30. Dezember 1978 am Betriebsgebäude der Tischlerei des Alois C und am Wirtschaftsgebäude des Franz C, indem er in einem Holzlagerraum drei Wolldecken, beim Reifen eines unter einem Flugdach abgestellten Lastkraftwagens Plastikmaterial und in einem Brennstofflagerraum Holzspäne mit Streichhölzern anzündete, wobei die Vollendung der Tat deshalb unterblieb, weil das Feuer teils erlosch und teils rechtzeitig entdeckt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, (unrichtig: 1a), 4 und 9

Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Einen Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der beisitzende Richter in derselben Sache schon als Untersuchungsrichter tätig war (Paragraph 68, Absatz 2, StPO). Die Rüge geht fehl, weil dieser Umstand, der dem Angeklagten nach der Aktenlage - wonach er vor seiner Vernehmung (Paragraph 245, StPO) auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, StPO verzichtet hat (S. 217) - bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt war, von ihm jedenfalls nicht sogleich geltend gemacht wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Halbsatz StPO). Da es nach dem Gesetz nur darauf (und nicht auf einen ausdrücklichen Verzicht) ankommt, kann die in der Beschwerde angeschnittene Frage nach der Wirksamkeit des vorerwähnten ausdrücklichen Verzichts als solchen unerörtert bleiben.

Als Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt der Angeklagte die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie zur Feststellung seiner Zurechnungsunfähigkeit (S. 236, 238).

Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen ist in der Prozeßordnung nur vorgesehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist, wenn der bereits vorliegende Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen ist, wenn sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten ergeben oder wenn sich zeigt, daß es Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und wenn sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung des bereits beigezogenen Sachverständigen beseitigen lassen (Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO). Von alledem kann nach der Aktenlage keine Rede sein, und auch der Verteidiger hat derartiges im Antrag gar nicht behauptet.

Der nunmehrige nicht näher präzisierte bloße Beschwerdeeinwand, das vorliegende Gutachten sei widerspruchsvoll, ist nicht geeignet, einen der vorerwähnten Mängel aufzuzeigen.

Eine Rechtsirrigkeit der Annahme seiner Zurechnungsfähigkeit schließlich versucht der Beschwerdeführer aus der urteilsfremden Prämisse abzuleiten, er sei zu den Tatzeiten geisteskrank gewesen. Damit bringt er aber den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9

Litera b, StPO, dessen erfolgreiche Geltendmachung einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz voraussetzt, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00119.79.0802.000

Dokumentnummer

JJT_19790802_OGH0002_0090OS00119_7900000_000

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