Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl EvBl 1980/68, 1978/153; LSK 1978/189, 338 zu § 164 Abs 3 StGB) und dem einschlägigen Schrifttum (vgl Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung V /S 296/;Leukauf-Steininger, Komm2, RN 30; Liebscher im Wiener Kommentar, RZ 47; Kienapfel, BT II, RN 124, jeweils zu § 164 StGB; abw lediglich Bertel, Vermögensdelikte, 115) genügt auch in bezug auf das Bekanntsein - im Sinne einer Kenntnis des Hehlers - der im zweiten Satz des § 164 Abs 3 StGB umschriebenen strafsatzerhöhenden Umstände (in tatsächlicher Beziehung /vgl EvBl 1976/206/) hinsichtlich der Beschaffenheit der Vortat bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB); Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB ist hiefür nicht erforderlich.Nach einhelliger Rechtsprechung vergleiche EvBl 1980/68, 1978/153; LSK 1978/189, 338 zu Paragraph 164, Absatz 3, StGB) und dem einschlägigen Schrifttum vergleiche Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch fünf /S 296/;Leukauf-Steininger, Komm2, RN 30; Liebscher im Wiener Kommentar, RZ 47; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 124, jeweils zu Paragraph 164, StGB; abw lediglich Bertel, Vermögensdelikte, 115) genügt auch in bezug auf das Bekanntsein - im Sinne einer Kenntnis des Hehlers - der im zweiten Satz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB umschriebenen strafsatzerhöhenden Umstände (in tatsächlicher Beziehung /vgl EvBl 1976/206/) hinsichtlich der Beschaffenheit der Vortat bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB); Wissentlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StGB ist hiefür nicht erforderlich.
Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte in Ansehung des Umstandes, daß das von ihr übernommene Armband aus einem von Helmut B verübten Einbruchsdiebstahl (§ 129 Z 1 StGB; Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) stammte, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erweisen sich mithin die rechtliche Beurteilung der Tat der Angeklagten als das Verbrechen der (Sach-)Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB und die Strafbemessung nach der letztbezeichneten Gesetzesstelle als zutreffend, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen war.Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte in Ansehung des Umstandes, daß das von ihr übernommene Armband aus einem von Helmut B verübten Einbruchsdiebstahl (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB; Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) stammte, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erweisen sich mithin die rechtliche Beurteilung der Tat der Angeklagten als das Verbrechen der (Sach-)Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB und die Strafbemessung nach der letztbezeichneten Gesetzesstelle als zutreffend, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen war.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach § 164 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. April 1980, AZ 19 E Vr 248/80, eine Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen den verhältnismäßig geringen Wert des verhehlten Gegenstandes sowie dessen Zustandebringung. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. April 1980, AZ 19 E römisch fünf r 248/80, eine Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen den verhältnismäßig geringen Wert des verhehlten Gegenstandes sowie dessen Zustandebringung. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. April 1980, auf welches vorliegend gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, wurde die Berufungswerberin wegen Verhehlung von Sachen im Gesamtwert von etwa 2.500 S, stammend aus Diebstählen des Helmut B, und wegen Begünstigung des Genannten, der aus der Strafhaft geflüchtet war, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt (ON 7 in Verbindung mit ON 15 in 19 E Vr 248/80). Wäre damals bereits die nunmehr verfahrensgegenständliche Verhehlung (auch) des Damenarmbands im Wert von 500 S mitabgeurteilt worden, so wäre insgesamt eine Strafe von 7 Monaten tatschuldangemessen und unter den gegebenen Umständen täterpersönlichkeitsgerecht gewesen, nicht aber eine solche von 10 Monaten, wie sie sich aus dem damals und nunmehr vom Erstgericht ausgesprochenen Strafen ergibt. In Anwendung der Vorschrift des § 40 StGB war daher die Zusatzstrafe auf 4 Monate zu reduzieren, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. April 1980, auf welches vorliegend gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen wurde, wurde die Berufungswerberin wegen Verhehlung von Sachen im Gesamtwert von etwa 2.500 S, stammend aus Diebstählen des Helmut B, und wegen Begünstigung des Genannten, der aus der Strafhaft geflüchtet war, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt (ON 7 in Verbindung mit ON 15 in 19 E römisch fünf r 248/80). Wäre damals bereits die nunmehr verfahrensgegenständliche Verhehlung (auch) des Damenarmbands im Wert von 500 S mitabgeurteilt worden, so wäre insgesamt eine Strafe von 7 Monaten tatschuldangemessen und unter den gegebenen Umständen täterpersönlichkeitsgerecht gewesen, nicht aber eine solche von 10 Monaten, wie sie sich aus dem damals und nunmehr vom Erstgericht ausgesprochenen Strafen ergibt. In Anwendung der Vorschrift des Paragraph 40, StGB war daher die Zusatzstrafe auf 4 Monate zu reduzieren, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.