Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zunächst ist dem Erstgericht aus den in seinem Urteil dargelegten Gründen dahingehend beizupflichten, daß der festgestellte Sachverhalt weder das Tatbild des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB noch jenes des Vergehens des Betruges nach § 146 StGBZunächst ist dem Erstgericht aus den in seinem Urteil dargelegten Gründen dahingehend beizupflichten, daß der festgestellte Sachverhalt weder das Tatbild des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB noch jenes des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB
verwirklicht (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1976/317; JBl.verwirklicht vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1976/317; JBl.
1974, 213).
Was aber die Frage anlangt, ob der Angeklagte zufolge seines Verhaltens das Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB zu verantworten hat, ist festzuhalten, daß jedenfalls durch die ursprüngliche Eintragung keine Falschbeurkundung erfolgte, weil zum Zeitpunkt der Eintragung im Dienstplan die Dienstabwicklung des Angeklagten in der Zeit vom 12. August 1978, 16 Uhr, bis 13. August 1978, 8 Uhr, tatsächlich in der eingetragenen Weise vorgesehen war. Zu prüfen ist daher nur, ob das Tatbild des Vergehens nach § 311 StGB dadurch verwirklicht wurde, daß der Angeklagte mit den beiden Unterschriften am 31. August 1978 die Richtigkeit des unverändert belassenen 'Dienstplan und Überstundenanordnung' bestätigte, obwohl der Dienst in anderer Form stattgefunden hatte, selbst falsche Eintragungen in das Dienstbuch machte, und seinen Untergebenen Bezirksinspektor B dazu bestimmte, auch über seine - des Georg B - Dienstverrichtung in dieser Zeit eine unrichtige Eintragung in das Dienstbuch vorzunehmen.Was aber die Frage anlangt, ob der Angeklagte zufolge seines Verhaltens das Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach Paragraph 311, StGB zu verantworten hat, ist festzuhalten, daß jedenfalls durch die ursprüngliche Eintragung keine Falschbeurkundung erfolgte, weil zum Zeitpunkt der Eintragung im Dienstplan die Dienstabwicklung des Angeklagten in der Zeit vom 12. August 1978, 16 Uhr, bis 13. August 1978, 8 Uhr, tatsächlich in der eingetragenen Weise vorgesehen war. Zu prüfen ist daher nur, ob das Tatbild des Vergehens nach Paragraph 311, StGB dadurch verwirklicht wurde, daß der Angeklagte mit den beiden Unterschriften am 31. August 1978 die Richtigkeit des unverändert belassenen 'Dienstplan und Überstundenanordnung' bestätigte, obwohl der Dienst in anderer Form stattgefunden hatte, selbst falsche Eintragungen in das Dienstbuch machte, und seinen Untergebenen Bezirksinspektor B dazu bestimmte, auch über seine - des Georg B - Dienstverrichtung in dieser Zeit eine unrichtige Eintragung in das Dienstbuch vorzunehmen.
Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist im Strafgesetzbuch nicht definiert. Zu seiner Klarstellung sind daher die Begriffsbestimmungen der §§ 292, 293 Abs. 1 ZPO heranzuziehen (Leukauf-Steininger2, RN 3 zu § 224 StGB).Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist im Strafgesetzbuch nicht definiert. Zu seiner Klarstellung sind daher die Begriffsbestimmungen der Paragraphen 292, 293, Absatz eins, ZPO heranzuziehen (Leukauf-Steininger2, RN 3 zu Paragraph 224, StGB).
Darnach sind öffentliche Urkunden solche, die von einer inländischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in einer vorgeschriebenen Form errichtet werden, und solche, welche zwar im Ausland, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet werden, die einer Behörde unterstehen, die im Inland ihren Sitz hat, oder solche, die durch besondere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt worden sind. Nach § 224 StGB geschützt werden als öffentliche Urkunden allerdings nur jene Urkunden, die (überdies) den Erfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechen, also lediglich solche, die errichtet wurden, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Absichtsurkunden). Unter diesem Blickwinkel betrachtet scheiden demnach aus dem strafrechtlichen Urkundenschutz des § 224 StGB alle (zwar) den Anforderungen der §§ 292, 293 Abs. 1 ZPO genügenden Urkunden aus, die (aber) bloß Verlautbarungen dienen oder andere, im § 74 Z 7 StGB nicht angeführte Zwecke verfolgen. Diese können jedoch unter Umständen als Zufallsurkunden den Schutz des § 293 StGB genießen (vgl. dazu Leukauf-Steininger2 RN 3 zu § 293 StGB). Zu einer solchen (einengenden) Festlegung des Schutzobjektes des § 224 StGB gibt auch die Ausformung des § 311Darnach sind öffentliche Urkunden solche, die von einer inländischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in einer vorgeschriebenen Form errichtet werden, und solche, welche zwar im Ausland, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet werden, die einer Behörde unterstehen, die im Inland ihren Sitz hat, oder solche, die durch besondere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt worden sind. Nach Paragraph 224, StGB geschützt werden als öffentliche Urkunden allerdings nur jene Urkunden, die (überdies) den Erfordernissen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB entsprechen, also lediglich solche, die errichtet wurden, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Absichtsurkunden). Unter diesem Blickwinkel betrachtet scheiden demnach aus dem strafrechtlichen Urkundenschutz des Paragraph 224, StGB alle (zwar) den Anforderungen der Paragraphen 292, 293, Absatz eins, ZPO genügenden Urkunden aus, die (aber) bloß Verlautbarungen dienen oder andere, im Paragraph 74, Ziffer 7, StGB nicht angeführte Zwecke verfolgen. Diese können jedoch unter Umständen als Zufallsurkunden den Schutz des Paragraph 293, StGB genießen vergleiche dazu Leukauf-Steininger2 RN 3 zu Paragraph 293, StGB). Zu einer solchen (einengenden) Festlegung des Schutzobjektes des Paragraph 224, StGB gibt auch die Ausformung des Paragraph 311
StGB Anlaß, nach dem sich ein Beamter wegen falscher Beurkundung (nur) dann strafbar macht, wenn er 'in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet', mit anderen Worten gesagt, also eine den Anfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechende Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz schafft.StGB Anlaß, nach dem sich ein Beamter wegen falscher Beurkundung (nur) dann strafbar macht, wenn er 'in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet', mit anderen Worten gesagt, also eine den Anfordernissen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB entsprechende Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz schafft.
Behördeninterne Geschäftsbehelfe sind als den Vorschriften der §§ 292, 293 Abs. 3 ZPO entsprechende Schriften wohl zu den öffentlichen Urkunden zu zählen. Strafrechtlichen Schutz genießen sie - nach dem Gesagten -Behördeninterne Geschäftsbehelfe sind als den Vorschriften der Paragraphen 292, 293, Absatz 3, ZPO entsprechende Schriften wohl zu den öffentlichen Urkunden zu zählen. Strafrechtlichen Schutz genießen sie - nach dem Gesagten -
aber nur dann, wenn sie a priori die Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder die Beurkundung einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Andernfalls sind sie (ebenfalls) als sogenannte Zufallsurkunden zu werten, die unter den Auffangbegriff des Beweismittels fallen (vgl. dazu Kienapfel in JBl. 1973, 337, Leukauf-Steininger2 RN 28aber nur dann, wenn sie a priori die Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder die Beurkundung einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Andernfalls sind sie (ebenfalls) als sogenannte Zufallsurkunden zu werten, die unter den Auffangbegriff des Beweismittels fallen vergleiche dazu Kienapfel in JBl. 1973, 337, Leukauf-Steininger2 RN 28
zu § 74 Z 7 StGB). Das trifft z.B. für behördeninterne Arbeitsbehelfe zu, die keine Bestimmung im Sinn des § 74 Z 7 StGB haben, unter Umständen aber als Beweismittel für behördeninterne Vorgänge zu verwerten sind.zu Paragraph 74, Ziffer 7, StGB). Das trifft z.B. für behördeninterne Arbeitsbehelfe zu, die keine Bestimmung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB haben, unter Umständen aber als Beweismittel für behördeninterne Vorgänge zu verwerten sind.
Beamte, die in (eigenen) dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich aus diesem Anlaß in dem betreffenden (als Parteieneingabe anzusehenden) Schriftstück selbst Tatsachen bestätigen, handeln in diesem Umfang nicht als Organ der Behörde, sondern im Rahmen ihrer Parteienstellung, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen nicht als Beurkundung in der Bedeutung des § 311 StGB zu beurteilen ist. Deswegen stellt sich bei Vorlage einer unrichtigen Reiserechnung die in der Unterfertigung der gelegten Rechnung durch den Rechnungsleger zum Ausdruck kommende Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhaltes als bloße Parteienbehauptung in einem Verwaltungsverfahren dar (JBl. 1974, 213;Beamte, die in (eigenen) dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich aus diesem Anlaß in dem betreffenden (als Parteieneingabe anzusehenden) Schriftstück selbst Tatsachen bestätigen, handeln in diesem Umfang nicht als Organ der Behörde, sondern im Rahmen ihrer Parteienstellung, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen nicht als Beurkundung in der Bedeutung des Paragraph 311, StGB zu beurteilen ist. Deswegen stellt sich bei Vorlage einer unrichtigen Reiserechnung die in der Unterfertigung der gelegten Rechnung durch den Rechnungsleger zum Ausdruck kommende Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhaltes als bloße Parteienbehauptung in einem Verwaltungsverfahren dar (JBl. 1974, 213;
EvBl. 1966/205 ua).
Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteienbehauptung kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß diese Urkunden zum Beweis (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) der (darin beurkundeten) Tatsache gebraucht werden. Denn hier wird er auch als Beamter tätig, dessen Verhalten subjektiv und objektiv den Tatbestand der falschen Beurkundung (und Beglaubigung) im Amt nach § 311 StGB erfüllt.Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteienbehauptung kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß diese Urkunden zum Beweis (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) der (darin beurkundeten) Tatsache gebraucht werden. Denn hier wird er auch als Beamter tätig, dessen Verhalten subjektiv und objektiv den Tatbestand der falschen Beurkundung (und Beglaubigung) im Amt nach Paragraph 311, StGB erfüllt.
Vorliegend unterließ nun das Erstgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend - eindeutige Feststellungen darüber, welchen Zwecken die vom Angeklagten geführten Geschäftsbehelfe dienten. Diesbezüglich stellte es nämlich einerseits fest, daß diese Unterlagen üblicherweise so geführt wurden, daß die am Monatsende vom Leiter der Zollwachabteilung (auch für sich selbst) vorzunehmende Gebührenberechnung allein auf Grund dieser Formulare vorgenommen werden kann (S 78/79 d.A). Andererseits konstatierte es dazu, daß die Dienstbücher zusammen mit dem Dienstplan und der Überstundenanordnung auch der Errechnung der Gebühren 'dienen' (S 78 d. A), eine Feststellung, die die Aussage des Zeugen Oberstleutnant C in der Hauptverhandlung (S 70 d.A) nicht berücksichtigt, wonach das Dienstbuch 'in der Praxis' keine besoldungsrechtliche Funktion hat. Solcherart wurde also nicht hinreichend klargestellt, ob die fraglichen Urkunden den Charakter von Absichts- oder Zufallsurkunden tragen, was jedoch für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 311 StGB entscheidend ist. Die Unterlassung zureichender Feststellungen über den Zweck des Dienstplanes und der Überstundenanordnung und die widersprüchlichen Feststellungen über die Zwecke des Dienstbuches nötigen den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Anordnung der Erneuerung des Verfahrens, in welchem auch zu beachten sein wird, daß in den Dienstbüchern nach Punkt 5 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Juli 1975, GZ 214.010- III/2/75, neben der Eintragung der erfolgten Dienstleistung auch allfällige Kontrollen, Treffungen, besondere Vorkommnisse und dergleichen festzuhalten sind, also Umstände, die mit einer Gebührenberechnung offenbar nicht im Zusammenhang stehen.Vorliegend unterließ nun das Erstgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend - eindeutige Feststellungen darüber, welchen Zwecken die vom Angeklagten geführten Geschäftsbehelfe dienten. Diesbezüglich stellte es nämlich einerseits fest, daß diese Unterlagen üblicherweise so geführt wurden, daß die am Monatsende vom Leiter der Zollwachabteilung (auch für sich selbst) vorzunehmende Gebührenberechnung allein auf Grund dieser Formulare vorgenommen werden kann (S 78/79 d.A). Andererseits konstatierte es dazu, daß die Dienstbücher zusammen mit dem Dienstplan und der Überstundenanordnung auch der Errechnung der Gebühren 'dienen' (S 78 d. A), eine Feststellung, die die Aussage des Zeugen Oberstleutnant C in der Hauptverhandlung (S 70 d.A) nicht berücksichtigt, wonach das Dienstbuch 'in der Praxis' keine besoldungsrechtliche Funktion hat. Solcherart wurde also nicht hinreichend klargestellt, ob die fraglichen Urkunden den Charakter von Absichts- oder Zufallsurkunden tragen, was jedoch für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 311, StGB entscheidend ist. Die Unterlassung zureichender Feststellungen über den Zweck des Dienstplanes und der Überstundenanordnung und die widersprüchlichen Feststellungen über die Zwecke des Dienstbuches nötigen den Obersten Gerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Anordnung der Erneuerung des Verfahrens, in welchem auch zu beachten sein wird, daß in den Dienstbüchern nach Punkt 5 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Juli 1975, GZ 214.010- III/2/75, neben der Eintragung der erfolgten Dienstleistung auch allfällige Kontrollen, Treffungen, besondere Vorkommnisse und dergleichen festzuhalten sind, also Umstände, die mit einer Gebührenberechnung offenbar nicht im Zusammenhang stehen.