Während Eveline A den deswegen gegen sie ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 'Z. 2' (richtig: Z. 1) StGB unangefochten ließ, bekämpft Ernst B seine Verurteilung mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:Während Eveline A den deswegen gegen sie ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, 'Z. 2' (richtig: Ziffer eins,) StGB unangefochten ließ, bekämpft Ernst B seine Verurteilung mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Die Erpressung ist ihrem Wesen nach Vermögensverschiebung durch Nötigung mit Bereicherungsvorsatz. Dieser muß bereits bei Vornahme der Nötigungshandlung vorliegen und sich zudem auf die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung richten. Hat der Täter einen fälligen Anspruch auf Vermögensvermehrung liegt kein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz vor. Dies gilt auch für den, der an das Bestehen eines solchen Anspruchs glaubt (Kienapfel BT II RN. 7, 67 und 79; Leukauf-Steininger2, RZ. 13 zu § 144 StGB). Hievon ausgehend und angesichts dessen, daß der Angeklagte B vor dem Untersuchungsrichter (ON. 12) deponiert hatte, von Eveline A einen Tag nach dem Vorfall gehört zu haben, sie sei von C mit vorgehaltener Pistole zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, erweist sich das Ersturteil mit Feststellungsmängeln behaftet, die es jedenfalls nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO nichtig machen. Insbesondere läßt es jedwede Konstatierungen darüber vermissen, inwieweit der Beschwerdeführer den Behauptungen der Eveline A Glauben geschenkt und deren Forderungen aus den Titeln des Arztkostenersatzes und des Schmerzengeldes für berechtigt erachtete. Darüber hinaus vermittelt das Urteil auch keine Aufschlüsse darüber, welche Teile des Gespräches zwischen C, D, E und A und insbesondere welche gefährlichen Drohungen der letztangeführten drei Personen gegen C der Angeklagte B mitangehört hatte, was für die Tatbestandlichkeit seines Verhaltens nach § 144 StGB, aber auch für die Frage, inwieweit es nach § 145 StGB qualifiziert ist, von Relevanz ist. Da die aufgezeigten Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich machen, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gemäß § 285 e StPO schon in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu erkennen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Erpressung ist ihrem Wesen nach Vermögensverschiebung durch Nötigung mit Bereicherungsvorsatz. Dieser muß bereits bei Vornahme der Nötigungshandlung vorliegen und sich zudem auf die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung richten. Hat der Täter einen fälligen Anspruch auf Vermögensvermehrung liegt kein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz vor. Dies gilt auch für den, der an das Bestehen eines solchen Anspruchs glaubt (Kienapfel BT römisch zwei RN. 7, 67 und 79; Leukauf-Steininger2, RZ. 13 zu Paragraph 144, StGB). Hievon ausgehend und angesichts dessen, daß der Angeklagte B vor dem Untersuchungsrichter (ON. 12) deponiert hatte, von Eveline A einen Tag nach dem Vorfall gehört zu haben, sie sei von C mit vorgehaltener Pistole zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, erweist sich das Ersturteil mit Feststellungsmängeln behaftet, die es jedenfalls nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nichtig machen. Insbesondere läßt es jedwede Konstatierungen darüber vermissen, inwieweit der Beschwerdeführer den Behauptungen der Eveline A Glauben geschenkt und deren Forderungen aus den Titeln des Arztkostenersatzes und des Schmerzengeldes für berechtigt erachtete. Darüber hinaus vermittelt das Urteil auch keine Aufschlüsse darüber, welche Teile des Gespräches zwischen C, D, E und A und insbesondere welche gefährlichen Drohungen der letztangeführten drei Personen gegen C der Angeklagte B mitangehört hatte, was für die Tatbestandlichkeit seines Verhaltens nach Paragraph 144, StGB, aber auch für die Frage, inwieweit es nach Paragraph 145, StGB qualifiziert ist, von Relevanz ist. Da die aufgezeigten Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich machen, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gemäß Paragraph 285, e StPO schon in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu erkennen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.