Die Rüge versagt.
Wohl ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Nötigung als solche - für sich allein betrachtet - nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (§ 42 Abs. 1 Z. 2 StGB.).Wohl ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Nötigung als solche - für sich allein betrachtet - nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.).
Maßgebend sind jedoch nicht bloß die unmittelbaren Tatfolgen, sondern alle Auswirkungen der Tat. Daher darf im gegebenen Fall der bestehende Zusammenhang zwischen der Nötigung und der im Anschluß daran dem Opfer in jenem Studierzimmer, zu dessen Betreten es gezwungen wurde, zugefügten Körperverletzung nicht außer acht gelassen werden. War es doch nach den Urteilskonstatierungen infolge der Nötigung möglich geworden, Herbert E im Studierzimmer (offenbar ungestört) mit erheblicher Brutalität zu verprügeln und ihm (schon in dieser Phase des Geschehens) nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen. Bei diesem - in seiner Gesamtheit zu würdigenden - Sachverhalt kann aber auch nicht von einer geringen Schuld des Täters (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.) gesprochen werden.Maßgebend sind jedoch nicht bloß die unmittelbaren Tatfolgen, sondern alle Auswirkungen der Tat. Daher darf im gegebenen Fall der bestehende Zusammenhang zwischen der Nötigung und der im Anschluß daran dem Opfer in jenem Studierzimmer, zu dessen Betreten es gezwungen wurde, zugefügten Körperverletzung nicht außer acht gelassen werden. War es doch nach den Urteilskonstatierungen infolge der Nötigung möglich geworden, Herbert E im Studierzimmer (offenbar ungestört) mit erheblicher Brutalität zu verprügeln und ihm (schon in dieser Phase des Geschehens) nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen. Bei diesem - in seiner Gesamtheit zu würdigenden - Sachverhalt kann aber auch nicht von einer geringen Schuld des Täters (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) gesprochen werden.
Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider ändert daran der Umstand nichts, daß sich die Tat im Schulmilieu abspielte. Auch in diesem Milieu können das Strafrecht verletzende und die Menschenwürde des Opfers beeinträchtigende erhebliche Brutalitäten der gegenständlichen Art, wenn sie von einem immerhin bereits 16 Jahre alten Täter verübt werden, nicht uneingeschränkt toleriert werden. Im vorliegenden Fall ist ein Schuldspruch im übrigen aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer das Verbotene seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn von weiteren gleichartigen Verstößen gegen die Rechtsordnung abzuhalten. Letztlich können aber auch generalpräventive Gesichtspunkte gerade im Hinblick auf die Begehung der Tat in einem Internat nicht unberücksichtigt bleiben. Es liegen daher auch die Voraussetzungen der Z. 3Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider ändert daran der Umstand nichts, daß sich die Tat im Schulmilieu abspielte. Auch in diesem Milieu können das Strafrecht verletzende und die Menschenwürde des Opfers beeinträchtigende erhebliche Brutalitäten der gegenständlichen Art, wenn sie von einem immerhin bereits 16 Jahre alten Täter verübt werden, nicht uneingeschränkt toleriert werden. Im vorliegenden Fall ist ein Schuldspruch im übrigen aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer das Verbotene seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn von weiteren gleichartigen Verstößen gegen die Rechtsordnung abzuhalten. Letztlich können aber auch generalpräventive Gesichtspunkte gerade im Hinblick auf die Begehung der Tat in einem Internat nicht unberücksichtigt bleiben. Es liegen daher auch die Voraussetzungen der Ziffer 3
des § 42 Abs. 1 StGB. nicht vor.des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. nicht vor.
Das Erstgericht hat sohin § 42 StGB. zu Recht nicht angewendet, weshalb dem angefochtenen Urteil die behauptete Nichtigkeit nicht anhaftet.Das Erstgericht hat sohin Paragraph 42, StGB. zu Recht nicht angewendet, weshalb dem angefochtenen Urteil die behauptete Nichtigkeit nicht anhaftet.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.