Die Verfahrensrüge versagt zur Gänze.
Die Vernehmung der Zeugin Margarethe A - der Mutter des Beschwerdeführers und Pflegemutter der Gabriele B - darüber, daß das Mädchen - entgegen seinen Angaben - ihr nichts von den Verfehlungen des Beschwerdeführers erzählt hat, war nicht erforderlich, weil die Zeugin Gabriele B im gegebenen Zusammenhang selbst bekundet hat, sie habe zwar gegenüber ihrer Pflegemutter eine diesbezügliche Äußerung gemacht, ihre Pflegemutter habe ihr aber gar nicht zugehört und diese Äußerung vielleicht gar nicht gehört (S 44 d.A). Soweit diese Zeugin aber über eine (angebliche) Lügenhaftigkeit der Gabriele B befragt werden sollte, so konnte die beantragte Einvernahme nach Lage des Falles deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil hinsichtlich der Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit des Mädchens (in bezug auf ihre Bekundungen zu den inkriminierten Tathandlungen) ein ausführliches jugendpsychologisches Sachverständigengutachten vorlag und der Beschwerdeführer in seinem Beweisantrag konkrete Umstände, denen zufolge mittels der beantragten Zeugin bewiesen werden könnte, daß das Mädchen im gegebenen Zusammenhang gelogen oder zumindest aggraviert haben könnte, nicht behauptet hat, sondern nur allgemein eine Lügenhaftigkeit des Mädchens unter Beweis stellen wollte (vgl. abermals S 50 d.A).Die Vernehmung der Zeugin Margarethe A - der Mutter des Beschwerdeführers und Pflegemutter der Gabriele B - darüber, daß das Mädchen - entgegen seinen Angaben - ihr nichts von den Verfehlungen des Beschwerdeführers erzählt hat, war nicht erforderlich, weil die Zeugin Gabriele B im gegebenen Zusammenhang selbst bekundet hat, sie habe zwar gegenüber ihrer Pflegemutter eine diesbezügliche Äußerung gemacht, ihre Pflegemutter habe ihr aber gar nicht zugehört und diese Äußerung vielleicht gar nicht gehört (S 44 d.A). Soweit diese Zeugin aber über eine (angebliche) Lügenhaftigkeit der Gabriele B befragt werden sollte, so konnte die beantragte Einvernahme nach Lage des Falles deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil hinsichtlich der Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit des Mädchens (in bezug auf ihre Bekundungen zu den inkriminierten Tathandlungen) ein ausführliches jugendpsychologisches Sachverständigengutachten vorlag und der Beschwerdeführer in seinem Beweisantrag konkrete Umstände, denen zufolge mittels der beantragten Zeugin bewiesen werden könnte, daß das Mädchen im gegebenen Zusammenhang gelogen oder zumindest aggraviert haben könnte, nicht behauptet hat, sondern nur allgemein eine Lügenhaftigkeit des Mädchens unter Beweis stellen wollte vergleiche abermals S 50 d.A).
Was den Antrag auf Einvernahme der Eheleute C betrifft, womit bewiesen werden sollte, daß Gabriele B (und ihr Bruder) vor dem Sommer 1979 dritten Personen über die dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen keine Äußerung gemacht hat, so hat das Schöffengericht ohnedies festgestellt, daß es Gabriele B (aus Furcht vor dem Beschwerdeführer) unterlassen hat, irgend jemandem etwas von den Vorfällen zu erzählen (S 56 d.A), sohin jene Feststellung getroffen, die durch die Zeugen C offensichtlich unter Beweis gestellt werden sollte.
Ausgehend von dem im bezüglichen Beweisantrag angeführten Beweisthema war schließlich auch die Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen entbehrlich;
ist doch, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, für den Tatbestand des § 206 Abs. 1 StGB der Vollzug des Beischlafs mit der Unmündigen nicht erforderlich, sondern genügt die Berührung der Geschlechtsteile, sodaß es - ausgehend von dem angegebenen Beweisthema in erster Instanz, auf das allein es ankommt - der begehrten Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen nicht bedurfte. Die Verfahrensrüge ist somit nach keiner Richtung hin berechtigt. In Ausführung der Mängelrüge nach § 281 Abs. 1 Z 5ist doch, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, für den Tatbestand des Paragraph 206, Absatz eins, StGB der Vollzug des Beischlafs mit der Unmündigen nicht erforderlich, sondern genügt die Berührung der Geschlechtsteile, sodaß es - ausgehend von dem angegebenen Beweisthema in erster Instanz, auf das allein es ankommt - der begehrten Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen nicht bedurfte. Die Verfahrensrüge ist somit nach keiner Richtung hin berechtigt. In Ausführung der Mängelrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach (nur) dagegen, daß das Schöffengericht der Zeugin Gabriele B Glauben geschenkt hat, bekämpft somit in einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, ohne Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. Von einer unzureichenden Begründung, wie sie der Beschwerdeführer zusammenfassend behauptet, kann nach dem Inhalt der Urteilsgründe keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Da gegen schöffengerichtliche Urteile eine Schuldberufung unzulässig ist, war auch die (angemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Schuldberufung (s. S 52 d.A) zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Da gegen schöffengerichtliche Urteile eine Schuldberufung unzulässig ist, war auch die (angemeldete, jedoch nicht ausgeführte) Schuldberufung (s. S 52 d.A) zurückzuweisen.
Über die Strafberufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.