Der zitierte Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als die Abweisung der Anträge der Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Friedrich A (auch) in Ansehung des Vergehens der Täuschung nach § 108 StGB erfolgt ist.Der zitierte Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als die Abweisung der Anträge der Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Friedrich A (auch) in Ansehung des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, StGB erfolgt ist.
Täuschung nach § 108 StGB begeht, wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder Dritte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt. Der Tatbestand erfordert demnach zum einen eine Täuschung über Tatsachen; eine solche läge vor, falls Dr.A (vorsätzlich) den Eltern der Versuchspersonen gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über sein tatsächliches Vorhaben gemacht oder ihnen eine für sie unverständliche und sonach nicht ausreichende Aufklärung erteilt hat. Zum anderen muß die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters auf die Herbeiführung eines Schadens an Rechten anderer gerichtet sein. Gegenstand einer Schädigung im Sinne des § 108 StGB können - entgegen der restriktiven Auslegung des Tatbestands durch Kienapfel BT I 2 § 108 RN 20 ff - nicht nur staatliche Hoheitsrechte, sondern (nach dem Wortlaut und nach der ratio der in Rede stehenden Strafbestimmung, die diesbezüglich - ebenso wie § 302 Abs 1 StGB - nicht unterscheidet) grundsätzlich auch private Rechte, somit jedenfalls auch Persönlichkeitsrechte sein (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 3 und 6 sowie Bertel im WK RN 20 jeweils zu § 108). Ein solches (konkretes) Persönlichkeitsrecht stellt aber das Recht des Menschen dar, über die Zulassung von Eingriffen in seine körperliche Integrität frei zu entscheiden.Täuschung nach Paragraph 108, StGB begeht, wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder Dritte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt. Der Tatbestand erfordert demnach zum einen eine Täuschung über Tatsachen; eine solche läge vor, falls Dr.A (vorsätzlich) den Eltern der Versuchspersonen gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über sein tatsächliches Vorhaben gemacht oder ihnen eine für sie unverständliche und sonach nicht ausreichende Aufklärung erteilt hat. Zum anderen muß die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters auf die Herbeiführung eines Schadens an Rechten anderer gerichtet sein. Gegenstand einer Schädigung im Sinne des Paragraph 108, StGB können - entgegen der restriktiven Auslegung des Tatbestands durch Kienapfel BT römisch eins 2 Paragraph 108, RN 20 ff - nicht nur staatliche Hoheitsrechte, sondern (nach dem Wortlaut und nach der ratio der in Rede stehenden Strafbestimmung, die diesbezüglich - ebenso wie Paragraph 302, Absatz eins, StGB - nicht unterscheidet) grundsätzlich auch private Rechte, somit jedenfalls auch Persönlichkeitsrechte sein (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 3 und 6 sowie Bertel im WK RN 20 jeweils zu Paragraph 108,). Ein solches (konkretes) Persönlichkeitsrecht stellt aber das Recht des Menschen dar, über die Zulassung von Eingriffen in seine körperliche Integrität frei zu entscheiden.
Als Ausfluß dieses fundamentalen Rechtes jedes Menschen auf den eigenen Körper bedarf (abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen) jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität der (ausdrücklichen oder schlüssigen) Einwilligung des Betroffenen, im Falle mangelnder Handlungsfähigkeit jener seines gesetzlichen Vertreters, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Eingriff im Interesse des Betroffenen, zum Zweck der Beweisführung in einem (Straf-)Prozeß (vgl. hiezu grundsätzlich LSK 1976/151 = 9 0s 122/75; 13 24/80 u.v.a.) oder aber zu anderen (hier: Forschungs-) Zwecken vorgenommen werden soll. Diesem Rechtsgrundsatz entsprechend schreibt § 8 Abs 3 KAG die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung des (über 18 Jahre alten) Patienten, ansonsten seines gesetzlichen Vertreters, für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. Umso mehr bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (hier: Eltern), wenn an einem Kleinkind außergewöhnliche, nicht der Heilbehandlung, sondern der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur allfälligen Verbesserung der Behandlungsmethoden dienenden Untersuchungen und Eingriffe vorgenommen werden sollen (vgl. hiezu Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 151). Seinem Wesen als 'Selbstschädigungsdelikt' entsprechend setzt § 108 StGB voraus, daß der Getäuschte mittels des durch die Täuschung erregten Irrtums zu einem von ihm selbst gesetzten Verhalten verleitet wird, welches den Schaden des Opfers herbeiführt, d.h. seine Handlung, Duldung oder Unterlassung muß den Schaden bewirken. Demnach muß - ebenso wie beim Betrug - zwischen sämtlichen Tatbildmerkmalen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, mithin der durch die Täuschungshandlung verursachte (oder bestärkte) Irrtum den Getäuschten (kausal) zu dem ihn oder Dritte schädigenden Verhalten veranlassen (Leukauf-Steininger, a.a.0. § 108 RN 3 und 18). Im vorliegenden Fall besteht nun der Verdacht, daß Dr.Friedrich A die Eltern der in der Wiener Universitäts-Kinderklinik untergebrachten Säuglinge durch unwahre oder pflichtwidrig unvollständige Erklärungen unter bewußtem Verschweigen seiner wahren Absicht, an ihren Kindern ausschließlich zu Forschungszwecken bestimmte Untersuchungen und Eingriffe vornehmen zu wollen, zur Erteilung ihrer schriftlichen Zustimmung veranlaßte, oder aber - soweit diese Zustimmungserklärungen nicht eingeholt wurden - sie absichtlich im Glauben beließ (§ 2 StGB), ihre Kinder werden weiterhin nur der zur Heilung ihrer Krankheit erforderlichen, medizinisch indizierten Behandlung zugeführt. Diese Vorgangsweise ermöglichte es Dr.A, die von ihm geplanten Untersuchungen auch ohne rechtswirksame Zustimmungserklärungen der Eltern vorzunehmen, war demnach wesentliche Voraussetzung für den Eintritt des strafgesetzwidrigen Erfolges, sodaß sich das Verhalten der Getäuschten als ein für den Ablauf des Tatgeschehens in seiner konkreten Gestaltung kausales, die Persönlichkeitsrechte der Säuglinge bzw. die diesbezügliche Entscheidungsfreiheit ihrer Eltern unmittelbar beeinträchtigendes Tun, Dulden oder Unterlassen darstellt. Daran ändert - der von Bertel im WK, RN 24 zu § 108 StGB vertretenen Ansicht zuwider - nichts, daß auch Dr.A selbst im Rahmen des Gesamtgeschehens noch tätig geworden ist (so auch 13 0s 29/84). Bei ihrer Argumentation, der Schaden in den Persönlichkeitsrechten sei erst durch die eigenmächtige Untersuchung des Dr.A, also durch ein der Täuschungshandlung nachfolgendes Verhalten des Täters selbst herbeigeführt worden, weshalb ein Tatverdacht nach § 108 StGB ausscheide, übersieht die Ratskammer, daß durch die (unterlassene) Disposition der Getäuschten schon unmittelbar ein Schaden sowohl an deren Rechten, als auch an jenen der Kinder eingetreten ist. Wurden doch schon unmittelbar durch die erschlichenen Zustimmungserklärungen, sowie durch die durch Vortäuschung weiterer ausschließlicher Heilbehandlung bewirkte Belassung der Kinder im Krankenhaus - und nicht erst durch die Durchführung der wissenschaftlichen Versuche an den Kindern - das elterliche Obsorgerecht für die körperliche Integrität ihrer Kinder, in das Dritte grundsätzlich nicht eingreifen dürfen (§§ 137 Abs 1, 137 a, 144, 146 ABGB), dadurch aber auch die Persönlichkeitsrechte der Kinder selbst beeinträchtigt.Als Ausfluß dieses fundamentalen Rechtes jedes Menschen auf den eigenen Körper bedarf (abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen) jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität der (ausdrücklichen oder schlüssigen) Einwilligung des Betroffenen, im Falle mangelnder Handlungsfähigkeit jener seines gesetzlichen Vertreters, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Eingriff im Interesse des Betroffenen, zum Zweck der Beweisführung in einem (Straf-)Prozeß vergleiche hiezu grundsätzlich LSK 1976/151 = 9 0s 122/75; 13 24/80 u.v.a.) oder aber zu anderen (hier: Forschungs-) Zwecken vorgenommen werden soll. Diesem Rechtsgrundsatz entsprechend schreibt Paragraph 8, Absatz 3, KAG die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung des (über 18 Jahre alten) Patienten, ansonsten seines gesetzlichen Vertreters, für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. Umso mehr bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (hier: Eltern), wenn an einem Kleinkind außergewöhnliche, nicht der Heilbehandlung, sondern der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur allfälligen Verbesserung der Behandlungsmethoden dienenden Untersuchungen und Eingriffe vorgenommen werden sollen vergleiche hiezu Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 151,). Seinem Wesen als 'Selbstschädigungsdelikt' entsprechend setzt Paragraph 108, StGB voraus, daß der Getäuschte mittels des durch die Täuschung erregten Irrtums zu einem von ihm selbst gesetzten Verhalten verleitet wird, welches den Schaden des Opfers herbeiführt, d.h. seine Handlung, Duldung oder Unterlassung muß den Schaden bewirken. Demnach muß - ebenso wie beim Betrug - zwischen sämtlichen Tatbildmerkmalen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, mithin der durch die Täuschungshandlung verursachte (oder bestärkte) Irrtum den Getäuschten (kausal) zu dem ihn oder Dritte schädigenden Verhalten veranlassen (Leukauf-Steininger, a.a.0. Paragraph 108, RN 3 und 18). Im vorliegenden Fall besteht nun der Verdacht, daß Dr.Friedrich A die Eltern der in der Wiener Universitäts-Kinderklinik untergebrachten Säuglinge durch unwahre oder pflichtwidrig unvollständige Erklärungen unter bewußtem Verschweigen seiner wahren Absicht, an ihren Kindern ausschließlich zu Forschungszwecken bestimmte Untersuchungen und Eingriffe vornehmen zu wollen, zur Erteilung ihrer schriftlichen Zustimmung veranlaßte, oder aber - soweit diese Zustimmungserklärungen nicht eingeholt wurden - sie absichtlich im Glauben beließ (Paragraph 2, StGB), ihre Kinder werden weiterhin nur der zur Heilung ihrer Krankheit erforderlichen, medizinisch indizierten Behandlung zugeführt. Diese Vorgangsweise ermöglichte es Dr.A, die von ihm geplanten Untersuchungen auch ohne rechtswirksame Zustimmungserklärungen der Eltern vorzunehmen, war demnach wesentliche Voraussetzung für den Eintritt des strafgesetzwidrigen Erfolges, sodaß sich das Verhalten der Getäuschten als ein für den Ablauf des Tatgeschehens in seiner konkreten Gestaltung kausales, die Persönlichkeitsrechte der Säuglinge bzw. die diesbezügliche Entscheidungsfreiheit ihrer Eltern unmittelbar beeinträchtigendes Tun, Dulden oder Unterlassen darstellt. Daran ändert - der von Bertel im WK, RN 24 zu Paragraph 108, StGB vertretenen Ansicht zuwider - nichts, daß auch Dr.A selbst im Rahmen des Gesamtgeschehens noch tätig geworden ist (so auch 13 0s 29/84). Bei ihrer Argumentation, der Schaden in den Persönlichkeitsrechten sei erst durch die eigenmächtige Untersuchung des Dr.A, also durch ein der Täuschungshandlung nachfolgendes Verhalten des Täters selbst herbeigeführt worden, weshalb ein Tatverdacht nach Paragraph 108, StGB ausscheide, übersieht die Ratskammer, daß durch die (unterlassene) Disposition der Getäuschten schon unmittelbar ein Schaden sowohl an deren Rechten, als auch an jenen der Kinder eingetreten ist. Wurden doch schon unmittelbar durch die erschlichenen Zustimmungserklärungen, sowie durch die durch Vortäuschung weiterer ausschließlicher Heilbehandlung bewirkte Belassung der Kinder im Krankenhaus - und nicht erst durch die Durchführung der wissenschaftlichen Versuche an den Kindern - das elterliche Obsorgerecht für die körperliche Integrität ihrer Kinder, in das Dritte grundsätzlich nicht eingreifen dürfen (Paragraphen 137, Absatz eins, 137, a, 144, 146 ABGB), dadurch aber auch die Persönlichkeitsrechte der Kinder selbst beeinträchtigt.
Einer Beurteilung der Tat, der Dr.Friedrich A verdächtig ist, nach § 108 StGB steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Täuschung bloß um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt. Dieser käme zwar dann nicht zum Tragen, falls der Sachverhalt einen Tatverdacht in Richtung des Privatanklagedelikts nach § 110 Abs 1 StGB, welcher die Schädigung des Rechtsgutes der freien Entscheidung über die Zulassung einer Behandlung durch deren eigenmächtige Vornahme seitens des Behandelnden abschließend regelt, indizieren würde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn wenn auch der Behandlungsbegriff des § 110 Abs 1 StGB nach überwiegender Ansicht des Schrifttums (a.M lediglich Bertel im WK, RN 4 und 6 zu § 110 StGB) über den Begriff der Heilbehandlungen (im engeren Sinn) hinausgeht und alle Behandlungen zu diagnostischen, therapeutischen, prophylaktischen oder schmerzlindernden Zwecken gleichermaßen umfaßt, können darunter wissenschaftliche oder experimentelle Versuche an Menschen, die keiner derartigen Behandlung (auch im weiteren Sinn) des Betroffenen dienen, nicht verstanden werden (abw. offenbar Kienapfel BT I+2 § 110 RN 7). Handelt es sich hiebei doch schon nach dem klaren Wortlaut der im § 110 Abs 1 StGB verwendeten Begriffe nicht um eine 'Behandlung', sondern um einen fremdnützigen Eingriff, der bei Fehlen einer rechtswirksamen Einwilligung des Betroffenen - im Gegensatz zu den von § 110 StGB erfaßten Behandlungsfällen - gegen die guten Sitten verstieße (§ 90 Abs 1 StGB).Einer Beurteilung der Tat, der Dr.Friedrich A verdächtig ist, nach Paragraph 108, StGB steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Täuschung bloß um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt. Dieser käme zwar dann nicht zum Tragen, falls der Sachverhalt einen Tatverdacht in Richtung des Privatanklagedelikts nach Paragraph 110, Absatz eins, StGB, welcher die Schädigung des Rechtsgutes der freien Entscheidung über die Zulassung einer Behandlung durch deren eigenmächtige Vornahme seitens des Behandelnden abschließend regelt, indizieren würde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn wenn auch der Behandlungsbegriff des Paragraph 110, Absatz eins, StGB nach überwiegender Ansicht des Schrifttums (a.M lediglich Bertel im WK, RN 4 und 6 zu Paragraph 110, StGB) über den Begriff der Heilbehandlungen (im engeren Sinn) hinausgeht und alle Behandlungen zu diagnostischen, therapeutischen, prophylaktischen oder schmerzlindernden Zwecken gleichermaßen umfaßt, können darunter wissenschaftliche oder experimentelle Versuche an Menschen, die keiner derartigen Behandlung (auch im weiteren Sinn) des Betroffenen dienen, nicht verstanden werden (abw. offenbar Kienapfel BT I+2 Paragraph 110, RN 7). Handelt es sich hiebei doch schon nach dem klaren Wortlaut der im Paragraph 110, Absatz eins, StGB verwendeten Begriffe nicht um eine 'Behandlung', sondern um einen fremdnützigen Eingriff, der bei Fehlen einer rechtswirksamen Einwilligung des Betroffenen - im Gegensatz zu den von Paragraph 110, StGB erfaßten Behandlungsfällen - gegen die guten Sitten verstieße (Paragraph 90, Absatz eins, StGB).
So gesehen kann aber nach der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verdachtslage die Verwirklichung des Tatbestandes der Täuschung durch Dr.Friedrich A keineswegs von vornherein verneint werden. Die auf rechtlichen Erwägungen basierende Ablehnung der gestellten Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Genannten steht daher, was den Tatbestand nach § 108 Abs 1 StGB anlangt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.So gesehen kann aber nach der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verdachtslage die Verwirklichung des Tatbestandes der Täuschung durch Dr.Friedrich A keineswegs von vornherein verneint werden. Die auf rechtlichen Erwägungen basierende Ablehnung der gestellten Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Genannten steht daher, was den Tatbestand nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB anlangt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
über die von der Generalprokuratur erhobene Beschwerde nach § 33 Abs 2 StPO war daher spruchgemäß zu erkennen.über die von der Generalprokuratur erhobene Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO war daher spruchgemäß zu erkennen.