Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch (sowie der Sache nach auch gegen den Ausspruch über die Anstaltsunterbringung) hat er Berufung ergriffen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch (sowie der Sache nach auch gegen den Ausspruch über die Anstaltsunterbringung) hat er Berufung ergriffen.
Einen Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht seinen Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen, die er 'im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Straftat und der Beurteilung der Zweifel über die Geistesstörungen des Angeklagten auftretenden Fragen gemäß § 118 und 134 StPO' für erforderlich erachtete (vgl S 349), abgewiesen hat (S 350, 351).Einen Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht seinen Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen, die er 'im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Straftat und der Beurteilung der Zweifel über die Geistesstörungen des Angeklagten auftretenden Fragen gemäß Paragraph 118 und 134 StPO' für erforderlich erachtete vergleiche S 349), abgewiesen hat (S 350, 351).
Die Rüge versagt.
Soweit die Beschwerde vermeint, die Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen wäre zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs 2 StGB geboten gewesen, übersieht sie, daß es sich insoweit um eine richterliche Ermessensentscheidung handelt, die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung angefochten werden kannSoweit die Beschwerde vermeint, die Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen wäre zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, StGB geboten gewesen, übersieht sie, daß es sich insoweit um eine richterliche Ermessensentscheidung handelt, die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung angefochten werden kann
(vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 27 zu § 280 und ENr 1 ff zu § 433); eine Anfechtung des bezüglichen Ausspruchs aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO scheidet mithin aus, sodaß es in diesem Umfang an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde mangelt. Auf das bezügliche Beschwerdevorbringen wird bei Erledigung der vom Angeklagten ohnedies ergriffenen Berufung einzugehen sein.vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 27 zu Paragraph 280 und ENr 1 ff zu Paragraph 433,); eine Anfechtung des bezüglichen Ausspruchs aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO scheidet mithin aus, sodaß es in diesem Umfang an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde mangelt. Auf das bezügliche Beschwerdevorbringen wird bei Erledigung der vom Angeklagten ohnedies ergriffenen Berufung einzugehen sein.
Was hingegen den Vorwurf betrifft, ein zweiter psychiatrischer Sachverständiger wäre zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, beizuziehen gewesen, so vermag die Beschwerde eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht aufzuzeigen. Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 leg cit) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der § 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 4 zu § 429). Demzufolge ist aber ein zweiter Sachverständiger nur bei besonderer Schwierigkeit der Begutachtung oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens beizuziehen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 66 ff zu § 118 sowie ENr 52 zu § 134). Dabei ist die Beurteilung, ob ein zweiter Sachverständiger zu bestellen sei, grundsätzlich der Würdigung der Tatrichter anheimgestellt; erachten diese den beigezogenen Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, und erheben sich keine Bedenken gegen die Begutachtung durch nur einen Sachverständigen, so kann die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen - als Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung - nicht als Verfahrensmangel im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 72 zu § 118 sowie ENr 54 zu § 134). Bedenken gegen die Beurteilung des Geisteszustands des Angeklagten zu den inkriminierten Tatzeiten durch den beigezogenen Sachverständigen Dr.Otto F wurden aber vorliegend im Beweisantrag (S 349) gar nicht dargetan; sie ergeben sich im übrigen auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, das sich im wesentlichen lediglich auf allgemeine Erörterungen darüber beschränkt, daß in einem schwerwiegenden Fall das Gutachten eines einzigen Sachverständigen nicht ausreichen könne, um ein sicheres Urteil zu bilden.Was hingegen den Vorwurf betrifft, ein zweiter psychiatrischer Sachverständiger wäre zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, beizuziehen gewesen, so vermag die Beschwerde eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht aufzuzeigen. Auch wenn das Gesetz in Paragraph 439, Absatz 2, StPO (ebenso wie in Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der Paragraph 118, Absatz 2 und 134 Absatz eins, StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 4 zu Paragraph 429,). Demzufolge ist aber ein zweiter Sachverständiger nur bei besonderer Schwierigkeit der Begutachtung oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens beizuziehen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 66 ff zu Paragraph 118, sowie ENr 52 zu Paragraph 134,). Dabei ist die Beurteilung, ob ein zweiter Sachverständiger zu bestellen sei, grundsätzlich der Würdigung der Tatrichter anheimgestellt; erachten diese den beigezogenen Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, und erheben sich keine Bedenken gegen die Begutachtung durch nur einen Sachverständigen, so kann die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen - als Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung - nicht als Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 72 zu Paragraph 118, sowie ENr 54 zu Paragraph 134,). Bedenken gegen die Beurteilung des Geisteszustands des Angeklagten zu den inkriminierten Tatzeiten durch den beigezogenen Sachverständigen Dr.Otto F wurden aber vorliegend im Beweisantrag (S 349) gar nicht dargetan; sie ergeben sich im übrigen auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, das sich im wesentlichen lediglich auf allgemeine Erörterungen darüber beschränkt, daß in einem schwerwiegenden Fall das Gutachten eines einzigen Sachverständigen nicht ausreichen könne, um ein sicheres Urteil zu bilden.
Ebenso unbegründet ist aber auch die Mängelrüge aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO: Soweit sie eine mangelhafte Begründung der Gefährlichkeitsprognose reklamiert, ist der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Anfechtung der Prognoseentscheidung zu verweisen. Im übrigen vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs, daß der Angeklagte bei Verübung der Straftaten zurechnungsfähig gewesen ist, nicht darzutun, zumal der bezügliche Ausspruch durchaus deutlich ist (S 357) und die Annahme einer Triebanomalie der Konstatierung einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit höheren Grades (auf welche § 21 Abs 2 StGB abstellt) keineswegs widerspricht.Ebenso unbegründet ist aber auch die Mängelrüge aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO: Soweit sie eine mangelhafte Begründung der Gefährlichkeitsprognose reklamiert, ist der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Anfechtung der Prognoseentscheidung zu verweisen. Im übrigen vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs, daß der Angeklagte bei Verübung der Straftaten zurechnungsfähig gewesen ist, nicht darzutun, zumal der bezügliche Ausspruch durchaus deutlich ist (S 357) und die Annahme einer Triebanomalie der Konstatierung einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit höheren Grades (auf welche Paragraph 21, Absatz 2, StGB abstellt) keineswegs widerspricht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bzw § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.