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Entscheidung 9 Os 123/78×

Entscheidung 9 Os 123/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os123/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A u.a. wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt A und Dr. Herbert B, der Staatsanwaltschaft sowie der Firma C Ges.m.b.H. als Neben-, nämlich Haftungsbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.April 1977, GZ. 18 römisch fünf r 1645/73-31, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Firma C Gesellschaft m.b.H. wird zurückgewiesen.

Über die restlichen Rechtsmittel wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem genannten Unternehmen die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.April 1932 geborene Kurt A des zwischen 30.September 1968 und 5.März 1973 in Salzburg sowie Wien (in 150 Fällen erfolgreich und in 2 Fällen erfolglos) als Prokurist der Firmen Dr. Herbert B sowie C Gesellschaft m.b.H. (zu deren Vorteil) unternommenen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins

Litera a und 13 FinStrG sowie des zwischen 1968 und 1971 in der obigen Eigenschaft jedoch nur bei letzterem Unternehmen (neuerlich zu dessen Vorteil) verübten Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 15, 21, 38

Absatz eins, FinStrG zu einer (einjährigen) Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe (von fünf Millionen Schilling, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer sechsmonatigen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 3, FinStrG ein Werterlag (S 713.017,27) für verfallen erklärt. Außerdem erkannte das Gericht in Ansehung des genannten Angeklagten auf eine Wertersatzstrafe (in der Höhe von 84,508.350 S - im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe). Gemäß Paragraph 28, FinStrG sprach es weiters die Haftung der Firma C Gesellschaft m.b.H. für diesen Wertersatz aus.

Der am 3.September 1924 geborene Dr.Herbert B wurde der als Alleininhaber der gleichnamigen Firma bzw. geschäftsführender Gesellschafter der Firma C Gesellschaft m.b.H. gesetzen Vergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG sowie der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach Paragraph 36, Absatz 2, FinStrG schuldig gesprochen und es wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Urteil haben die beiden Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Firma C Gesellschaft m.b.H. als Haftungsbeteiligte die Rechmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Während die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft fristgemäß Rechtsmittelschriften einbrachten, ist eine derartige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinne der Paragraphen 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, (und 4) StPO seitens der Haftungsbeteiligten bei Gericht nicht eingelangt. Aber auch im Schriftsatz, mit dem ihr Vertreter die Rechtsmittel (der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) anmeldete (ON 32), ist weder eine bestimmte Bezeichnung eines der in dem Paragraph 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe in Form einer zumindestens deutlichen Hinweisung auf den Umstand, der ihn bilden soll, noch eine (solche) Erklärung zu finden, durch welche Punkte des Erkenntnisses im Strafausspruch, der allein einer Anfechtung mit Berufung unterliegt, sich die Fa. 'C' unter dem Gesichtspunkt eines unrichtigen Ermessensgebrauchs beschwert erachte. Keines von beiden enthält namentlich der in die vorbezeichnete Eingabe aufgenommene Hinweis, die erwähnten Rechtsmittel würden - 'gestützt auf Paragraph 242, FinStrG in der vor der Strafgesetznovelle (gemeint: Finanzstrafgesetznovelle) 1975 geltenden Fassung und im Sinne des Paragraph 236, FinStrG 1976 (gemeint: das Finanzstrafgesetz in der derzeitigen Fassung nach dieser Novellierung)' -

vorsichtshalber deshalb angemeldet, weil die Firma C bisher dem Verfahren nicht zugezogen war. Zwar war der Nebenbeteiligte nach Paragraph 241, Absatz eins, FinStrG (alt) auf Antrag dem Verfahren beizuziehen und ihm vom Gericht, wenn tunlich, anheimzustellen, seine Zuziehung zu beantragen, und es ist unter anderem der Haftungsbeteiligte nunmehr nach dem gemäß Paragraph 236, FinStrG dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten geltenden Paragraph 444, StPO zur Hauptverhandlung (in der er ebenso wie im nachfolgenden Verfahren - soweit es sich um seine Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz handelt vergleiche Paragraph 238, Litera a, FinStrG) - die Rechte des Beschuldigten hat) zu laden, doch knüpft das Gesetz an das Unterbleiben einer derartigen Ladung und Beiziehung des Nebenbeteiligten, also (faktisch) an die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit - anders als beim Angeklagten (siehe hiezu Paragraphen 221, Absatz eins, 427, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - keine Nichtigkeitsfolge vergleiche auch Paragraphen 236, ff. FinStrG). Bei der in Rede stehenden Sachlage trifft vielmehr nun Paragraph 242, FinStrG (eine ähnliche Regelung enthielt früher Paragraph 247, Absatz 2 bis 7) Vorsorge für die Interessen der Haftungs- und Verfallsbeteiligten. Deren Wahrung durch den Betroffenen kann nur auf dem in dieser Gesetzesstelle vorgezeichneten Weg erfolgen.

Es war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, als auch die Berufung, auf die unter den vorliegenden Umständen gemäß Paragraph 294, Absatz 2

und Absatz 4, keine Rücksicht zu nehmen ist, nach eben diesen Anordnungen und Paragraph 296, Absatz 2, StPO sofort zurückzuweisen. Über die sonstigen eingebrachten Rechtsmittel wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E02360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00123.78.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19790424_OGH0002_0090OS00123_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0086165 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
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RS0086380 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Bloße Feststellung des Einkaufswerts des Verfallsobjekts ist nicht ausreichend, weil dieser auch höher als der an Angebot und Nachfrage sich orientierende Wert sein könnte.
RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
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RS0092234 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
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