Während die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft fristgemäß Rechtsmittelschriften einbrachten, ist eine derartige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinne der §§ 285 Abs. 1 und 294 Abs. 2 (und 4) StPO seitens der Haftungsbeteiligten bei Gericht nicht eingelangt. Aber auch im Schriftsatz, mit dem ihr Vertreter die Rechtsmittel (der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) anmeldete (ON 32), ist weder eine bestimmte Bezeichnung eines der in dem § 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe in Form einer zumindestens deutlichen Hinweisung auf den Umstand, der ihn bilden soll, noch eine (solche) Erklärung zu finden, durch welche Punkte des Erkenntnisses im Strafausspruch, der allein einer Anfechtung mit Berufung unterliegt, sich die Fa. 'C' unter dem Gesichtspunkt eines unrichtigen Ermessensgebrauchs beschwert erachte. Keines von beiden enthält namentlich der in die vorbezeichnete Eingabe aufgenommene Hinweis, die erwähnten Rechtsmittel würden - 'gestützt auf § 242 FinStrG in der vor der Strafgesetznovelle (gemeint: Finanzstrafgesetznovelle) 1975 geltenden Fassung und im Sinne des § 236 FinStrG 1976 (gemeint: das Finanzstrafgesetz in der derzeitigen Fassung nach dieser Novellierung)' -Während die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft fristgemäß Rechtsmittelschriften einbrachten, ist eine derartige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinne der Paragraphen 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, (und 4) StPO seitens der Haftungsbeteiligten bei Gericht nicht eingelangt. Aber auch im Schriftsatz, mit dem ihr Vertreter die Rechtsmittel (der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) anmeldete (ON 32), ist weder eine bestimmte Bezeichnung eines der in dem Paragraph 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe in Form einer zumindestens deutlichen Hinweisung auf den Umstand, der ihn bilden soll, noch eine (solche) Erklärung zu finden, durch welche Punkte des Erkenntnisses im Strafausspruch, der allein einer Anfechtung mit Berufung unterliegt, sich die Fa. 'C' unter dem Gesichtspunkt eines unrichtigen Ermessensgebrauchs beschwert erachte. Keines von beiden enthält namentlich der in die vorbezeichnete Eingabe aufgenommene Hinweis, die erwähnten Rechtsmittel würden - 'gestützt auf Paragraph 242, FinStrG in der vor der Strafgesetznovelle (gemeint: Finanzstrafgesetznovelle) 1975 geltenden Fassung und im Sinne des Paragraph 236, FinStrG 1976 (gemeint: das Finanzstrafgesetz in der derzeitigen Fassung nach dieser Novellierung)' -
vorsichtshalber deshalb angemeldet, weil die Firma C bisher dem Verfahren nicht zugezogen war. Zwar war der Nebenbeteiligte nach § 241 Abs. 1 FinStrG (alt) auf Antrag dem Verfahren beizuziehen und ihm vom Gericht, wenn tunlich, anheimzustellen, seine Zuziehung zu beantragen, und es ist unter anderem der Haftungsbeteiligte nunmehr nach dem gemäß § 236 FinStrG dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten geltenden § 444 StPO zur Hauptverhandlung (in der er ebenso wie im nachfolgenden Verfahren - soweit es sich um seine Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz handelt (vgl. § 238 lit. a FinStrG) - die Rechte des Beschuldigten hat) zu laden, doch knüpft das Gesetz an das Unterbleiben einer derartigen Ladung und Beiziehung des Nebenbeteiligten, also (faktisch) an die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit - anders als beim Angeklagten (siehe hiezu §§ 221 Abs. 1, 427 Abs. 1, 281 Abs. 1 Z 3 StPO) - keine Nichtigkeitsfolge (vgl. auch §§ 236 ff. FinStrG). Bei der in Rede stehenden Sachlage trifft vielmehr nun § 242 FinStrG (eine ähnliche Regelung enthielt früher § 247 Abs. 2 bis 7) Vorsorge für die Interessen der Haftungs- und Verfallsbeteiligten. Deren Wahrung durch den Betroffenen kann nur auf dem in dieser Gesetzesstelle vorgezeichneten Weg erfolgen.vorsichtshalber deshalb angemeldet, weil die Firma C bisher dem Verfahren nicht zugezogen war. Zwar war der Nebenbeteiligte nach Paragraph 241, Absatz eins, FinStrG (alt) auf Antrag dem Verfahren beizuziehen und ihm vom Gericht, wenn tunlich, anheimzustellen, seine Zuziehung zu beantragen, und es ist unter anderem der Haftungsbeteiligte nunmehr nach dem gemäß Paragraph 236, FinStrG dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten geltenden Paragraph 444, StPO zur Hauptverhandlung (in der er ebenso wie im nachfolgenden Verfahren - soweit es sich um seine Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz handelt vergleiche Paragraph 238, Litera a, FinStrG) - die Rechte des Beschuldigten hat) zu laden, doch knüpft das Gesetz an das Unterbleiben einer derartigen Ladung und Beiziehung des Nebenbeteiligten, also (faktisch) an die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit - anders als beim Angeklagten (siehe hiezu Paragraphen 221, Absatz eins, 427, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - keine Nichtigkeitsfolge vergleiche auch Paragraphen 236, ff. FinStrG). Bei der in Rede stehenden Sachlage trifft vielmehr nun Paragraph 242, FinStrG (eine ähnliche Regelung enthielt früher Paragraph 247, Absatz 2 bis 7) Vorsorge für die Interessen der Haftungs- und Verfallsbeteiligten. Deren Wahrung durch den Betroffenen kann nur auf dem in dieser Gesetzesstelle vorgezeichneten Weg erfolgen.
Es war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, als auch die Berufung, auf die unter den vorliegenden Umständen gemäß § 294 Abs. 2Es war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, als auch die Berufung, auf die unter den vorliegenden Umständen gemäß Paragraph 294, Absatz 2
und Abs. 4 keine Rücksicht zu nehmen ist, nach eben diesen Anordnungen und § 296 Abs. 2 StPO sofort zurückzuweisen. Über die sonstigen eingebrachten Rechtsmittel wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.und Absatz 4, keine Rücksicht zu nehmen ist, nach eben diesen Anordnungen und Paragraph 296, Absatz 2, StPO sofort zurückzuweisen. Über die sonstigen eingebrachten Rechtsmittel wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.