Gründe:
Aufgrund einer Anzeige des Bezirkspolizeikommissariats Donaustadt erhob die Staatsanwaltschaft Wien am 30.Jänner 1986 Anklage (Strafantrag) gegen die am 14.November 1932 geborene Hausfrau Elfriede G*** und die am 6.November 1946 geborene Rentnerin Waltraud D*** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB. Die beiden Angeklagten waren am 29.September 1985 vom Streifendienst der Polizei dabei betreten worden, als sie versuchten, insgesamt 15 Mauerziegel im Wert von 45 S, welche sie unmittelbar vorher von der Baustelle in Wien 22., Obdachgasse 24, gestohlen hatten, in einer Schachtel und in einer Einkaufstasche abzutransportieren. Diese Mauerziegel benötigte Elfriede G***, die über keine ausreichenden Geldmittel zur Anschaffung des notwendigen Baumaterials verfügte, nach ihren Angaben dazu, um einem behördlichen Auftrag zur Herstellung eines teilweise eingestürzten Kamins ihres Hauses nachkommen zu können. Mit dem Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.März 1986, GZ 6 a E Vr 2261/86-5, wurde Elfriede G*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Zufolge Rechtsmittelverzichts der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils durch einen Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 (iVm § 488 Z 7) StPO ersetzt.Aufgrund einer Anzeige des Bezirkspolizeikommissariats Donaustadt erhob die Staatsanwaltschaft Wien am 30.Jänner 1986 Anklage (Strafantrag) gegen die am 14.November 1932 geborene Hausfrau Elfriede G*** und die am 6.November 1946 geborene Rentnerin Waltraud D*** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. Die beiden Angeklagten waren am 29.September 1985 vom Streifendienst der Polizei dabei betreten worden, als sie versuchten, insgesamt 15 Mauerziegel im Wert von 45 S, welche sie unmittelbar vorher von der Baustelle in Wien 22., Obdachgasse 24, gestohlen hatten, in einer Schachtel und in einer Einkaufstasche abzutransportieren. Diese Mauerziegel benötigte Elfriede G***, die über keine ausreichenden Geldmittel zur Anschaffung des notwendigen Baumaterials verfügte, nach ihren Angaben dazu, um einem behördlichen Auftrag zur Herstellung eines teilweise eingestürzten Kamins ihres Hauses nachkommen zu können. Mit dem Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.März 1986, GZ 6 a E römisch fünf r 2261/86-5, wurde Elfriede G*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Zufolge Rechtsmittelverzichts der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils durch einen Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Ziffer 7,) StPO ersetzt.
Das Verfahren gegen die zur Hauptverhandlung nicht erschienene Waltraud D*** wurde gemäß § 57 StPO ausgeschieden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.April 1986, GZ 6 a E Vr 2261/86-10, wurde Waltraud D*** sodann gleichfalls (vom selben Einzelrichter) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Aus Anlaß der von der Angeklagten D*** dagegen erhobenen vollen Berufung hob jedoch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 22.Juli 1986, AZ 23 Bs 232/86, das angefochtene Urteil gemäß §§ 477 Abs. 1, 489 Abs. 1 StPO auf und sprach Waltraud D*** von der Anklage gemäß § 259 Z 4 StPO frei.Das Verfahren gegen die zur Hauptverhandlung nicht erschienene Waltraud D*** wurde gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.April 1986, GZ 6 a E römisch fünf r 2261/86-10, wurde Waltraud D*** sodann gleichfalls (vom selben Einzelrichter) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Aus Anlaß der von der Angeklagten D*** dagegen erhobenen vollen Berufung hob jedoch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 22.Juli 1986, AZ 23 Bs 232/86, das angefochtene Urteil gemäß Paragraphen 477, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO auf und sprach Waltraud D*** von der Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO frei.