Die Nichtigkeitsbeschwerde läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge zeigt der Beschwerdeführer nämlich keine Begründungsmängel in der Bedeutung der relevierten Gesetzesstelle (Z 5) auf; er wendet sich vielmehr unter dem Prätext einer unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung des Urteils mit seinen die Beweiskraft von Verfahrensergebnissen umwertenden Formulierungen - wie etwa "es kann nicht ohne weiteres überzeugen" oder "wäre es nun so ... so könnte wohl kaum" (vgl S 103, 104/II) - in Wahrheit nur dagegen, daß das Erstgericht den Aussagen der als Zeugen vernommenen ehemaligen Dienstnehmer der Fa "M***", auf deren Angaben die Tatrichter im wesentlichen den Schuldspruch gegründet haben, höhere Beweiskraft zuerkannte als seiner (leugnenden) Verantwortung oder jener der (insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Johanna H***. Dabei stellt die Argumentation des Beschwerdeführers, mit welcher er zum Teil ohne Substantiierung, teils unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung darzutun versucht, es hätte auch die Möglichkeit einer anderen (für ihn günstigeren) Wertung der Beweisergebnisse bestanden, zum einen nicht auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der die Beweisergebnisse eingehend und denkfolgerichtig erörternden Urteilsbegründung ab (vgl S 67 ff/II), wie dies für eine gesetzmäßige Beschwerdeausführung jedenfalls erforderlich wäre; zum anderen betreffen die Einwände Umstände, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa die Aussagen der als Zeugen vernommenen (damals gleichfalls bei der Fa "M***" tätig gewesenen) Verkaufsfahrer, und zwar auch des (in den Entscheidungsgründen ohnedies namentlich genannten - vgl S 67/II) Michael K*** über Umfang und Häufigkeit von aufgetretenen Fehlern sowie deren Aufklärung und Behebung bei der Warenübernahme im Zusammenhang mit der Einwaage (vgl S 77/II), der Verrechnung von Sonderpreisen (vgl S 74 f/II) und den als "Privatzustellungen" bezeichneten Lieferungen an Privatkunden (S 75/II). Im übrigen ist das Gericht nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen anführt, aus welchen die Tatrichter den Zeugen Glauben schenkten.Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge zeigt der Beschwerdeführer nämlich keine Begründungsmängel in der Bedeutung der relevierten Gesetzesstelle (Ziffer 5,) auf; er wendet sich vielmehr unter dem Prätext einer unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung des Urteils mit seinen die Beweiskraft von Verfahrensergebnissen umwertenden Formulierungen - wie etwa "es kann nicht ohne weiteres überzeugen" oder "wäre es nun so ... so könnte wohl kaum" vergleiche S 103, 104/II) - in Wahrheit nur dagegen, daß das Erstgericht den Aussagen der als Zeugen vernommenen ehemaligen Dienstnehmer der Fa "M***", auf deren Angaben die Tatrichter im wesentlichen den Schuldspruch gegründet haben, höhere Beweiskraft zuerkannte als seiner (leugnenden) Verantwortung oder jener der (insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Johanna H***. Dabei stellt die Argumentation des Beschwerdeführers, mit welcher er zum Teil ohne Substantiierung, teils unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung darzutun versucht, es hätte auch die Möglichkeit einer anderen (für ihn günstigeren) Wertung der Beweisergebnisse bestanden, zum einen nicht auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der die Beweisergebnisse eingehend und denkfolgerichtig erörternden Urteilsbegründung ab vergleiche S 67 ff/II), wie dies für eine gesetzmäßige Beschwerdeausführung jedenfalls erforderlich wäre; zum anderen betreffen die Einwände Umstände, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa die Aussagen der als Zeugen vernommenen (damals gleichfalls bei der Fa "M***" tätig gewesenen) Verkaufsfahrer, und zwar auch des (in den Entscheidungsgründen ohnedies namentlich genannten - vergleiche S 67/II) Michael K*** über Umfang und Häufigkeit von aufgetretenen Fehlern sowie deren Aufklärung und Behebung bei der Warenübernahme im Zusammenhang mit der Einwaage vergleiche S 77/II), der Verrechnung von Sonderpreisen vergleiche S 74 f/II) und den als "Privatzustellungen" bezeichneten Lieferungen an Privatkunden (S 75/II). Im übrigen ist das Gericht nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verhalten, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen anführt, aus welchen die Tatrichter den Zeugen Glauben schenkten.
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer - "nochmals die Argumentationskette des Schöffengerichtes" zusammenfassend - auf seine Ausführungen zur Mängelrüge zurückgreift und Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet. Denn die Beschwerde übergeht dabei die anderslautenden, das Vorliegen eines Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes bejahenden Urteilskonstatierungen (vgl insbesondere S 69, 80, 81/II) und vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher der Beschwerdeführer - "nochmals die Argumentationskette des Schöffengerichtes" zusammenfassend - auf seine Ausführungen zur Mängelrüge zurückgreift und Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet. Denn die Beschwerde übergeht dabei die anderslautenden, das Vorliegen eines Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes bejahenden Urteilskonstatierungen vergleiche insbesondere S 69, 80, 81/II) und vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO). Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die (Straf-) Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6nStPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Ebenso war mit der zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (Paragraphen 283, Absatz eins, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO). Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die (Straf-) Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6 n, S, t, P, O, dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.