In der Hauptverhandlung beantragte der öffentliche Ankläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens (aus dem Gebiete) der Kriminalistik zum Beweis dafür, 'daß der Automat nur mit einem Werkzeug zu öffnen war und mit den in den Depositen genannten Gegenständen geöffnet wurde'. Der Verteidiger schloß sich diesem Antrag 'zum Beweis des Gegenteils' an (S. 61 d.A.). Das Jugendschöffengericht wies beide Anträge mit der Begründung ab, daß die 'bei den Depositen erliegenden Gegenstände (gemeint offenbar die in ON. 3 d.A.
genannten Verwahrnisse: ein Blechteil, ein Plastikteil, ein Metallstab) mit Sicherheit nicht für das Öffnen des Automaten verwendet worden sind' (S. 62 d.A.). Den Urteilsgründen zufolge ging das Erstgericht davon aus, daß bei dem Versuch, das Loch des Automaten zu erweitern, nicht das sichergestellte Eisen-(Metall-)stück von 10,7 cm Länge, sondern ein (anderes) etwa 20 cm langes Metallstück verwendet wurde (S. 68, 69, 72 d.A.).
Die gegen das abweisende Zwischenerkenntnis gerichtete
Verfahrensrüge des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z. 4 StPO) geht fehl:Verfahrensrüge des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) geht fehl:
Zum einen verneinte das Erstgericht ohnedies eine Verwendung der sichergestellten Gegenstände beim Einbruchsversuch. Zum anderen wäre auch durch das beantragte Gutachten die vom Erstgericht zu Punkt B des Schuldspruches als erwiesen angenommene Tatausführung, nämlich das Auseinanderzwängen einer bereits vorhandenen Öffnung eines Behältnisses - das hinsichtlich der nach Entnahme von 15 Schilling-Stücken (Punkt A des Schuldspruches) für die weiteren noch darin befindlichen Geldstücke ersichtlich noch die für die Qualifikation nach § 129 Z. 2Zum einen verneinte das Erstgericht ohnedies eine Verwendung der sichergestellten Gegenstände beim Einbruchsversuch. Zum anderen wäre auch durch das beantragte Gutachten die vom Erstgericht zu Punkt B des Schuldspruches als erwiesen angenommene Tatausführung, nämlich das Auseinanderzwängen einer bereits vorhandenen Öffnung eines Behältnisses - das hinsichtlich der nach Entnahme von 15 Schilling-Stücken (Punkt A des Schuldspruches) für die weiteren noch darin befindlichen Geldstücke ersichtlich noch die für die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2
StGB vorausgesetzte Sicherungsfunktion erfüllte (vgl. auch Kienapfel BT II, RZ. 66 zu § 129 StGB) - mit einem ca. 20 cm langen Metallstab nicht auszuschließen gewesen.StGB vorausgesetzte Sicherungsfunktion erfüllte vergleiche auch Kienapfel BT römisch zwei, RZ. 66 zu Paragraph 129, StGB) - mit einem ca. 20 cm langen Metallstab nicht auszuschließen gewesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer des weiteren unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO aber gegen diese - vom Erstgericht sowohl auf die Aussagen des unbeteiligten Tatzeugen B, eines Sicherheitswachebeamten (S. 55 d.A.), als auch auf jene des strafunmündigen Beteiligten Nihat A (S. 58 d.A.) gestützten - Annahmen über die Tatausführung wendet, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes auf. Mit dem Einwand nämlich, 'es spreche die innere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der am Tatort vorgefundene 10,7 cm lange Metallstab ident sei mit dem von den Zeugen mit 20 cm bezeichneten Gegenstand', versucht er schon der Diktion nach nur in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes zu bekämpfen. Mit der Frage nach dem Verbleib des Tatwerkzeuges mußte sich das Gericht, der Beschwerde zuwider, nicht befassen, weil die Täter ja bei Scheitern des Versuches zunächst geflüchtet waren und sich bis zu ihrer Ergreifung einer dauernden Beobachtung hatten entziehen können.Soweit sich der Beschwerdeführer des weiteren unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aber gegen diese - vom Erstgericht sowohl auf die Aussagen des unbeteiligten Tatzeugen B, eines Sicherheitswachebeamten (S. 55 d.A.), als auch auf jene des strafunmündigen Beteiligten Nihat A (S. 58 d.A.) gestützten - Annahmen über die Tatausführung wendet, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes auf. Mit dem Einwand nämlich, 'es spreche die innere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der am Tatort vorgefundene 10,7 cm lange Metallstab ident sei mit dem von den Zeugen mit 20 cm bezeichneten Gegenstand', versucht er schon der Diktion nach nur in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes zu bekämpfen. Mit der Frage nach dem Verbleib des Tatwerkzeuges mußte sich das Gericht, der Beschwerde zuwider, nicht befassen, weil die Täter ja bei Scheitern des Versuches zunächst geflüchtet waren und sich bis zu ihrer Ergreifung einer dauernden Beobachtung hatten entziehen können.
Somit erweist sich auch die Mängelrüge als nicht stichhältig. Letztlich macht der Beschwerdeführer mit dem in seinem Beschwerdeantrag enthaltenen Begehren, in Ansehung des Diebstahls von 15 S (Punkt A) 'wegen Geringfügigkeit mit Freispruch vorzugehen', der Sache nach (vgl. auch den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung S. 61 d.A.) das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach § 42 Abs 1 StGB, prozessual somit materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b (letzter Fall) StPO geltend.Somit erweist sich auch die Mängelrüge als nicht stichhältig. Letztlich macht der Beschwerdeführer mit dem in seinem Beschwerdeantrag enthaltenen Begehren, in Ansehung des Diebstahls von 15 S (Punkt A) 'wegen Geringfügigkeit mit Freispruch vorzugehen', der Sache nach vergleiche auch den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung S. 61 d.A.) das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach Paragraph 42, Absatz eins, StGB, prozessual somit materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (letzter Fall) StPO geltend.
Auch hiemit ist er nicht im Recht.
In Anbetracht dessen, daß zufolge der Bestimmung des § 29 StGB mehrere in einem Verfahren abgeurteilte diebische Angriffe zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt sind (ÖJZ-LSK. 1978/58 u.a.), mangelt es bei der hier zur Anwendung gelangenden Strafnorm des § 129 StGB schon an der Voraussetzung, daß die von Amts wegen zu verfolgende Tat (jedenfalls) mit keiner 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. auch § 11 Z. 2 JGG.). Im übrigen stellen die Wegnahme der 15 S (Schuldspruch A) und der zeitlich unmittelbar darauf unternommene Versuch, weiteres Geld durch Aufbrechen des Behältnisses an sich zu bringen (Schuldspruch B), nach Lage des Falles ein einheitliches, auf einen einheitlichen (diebischen) Willensentschluß der Täter zurückzuführendes Tatgeschehen dar, das auch schon deshalb einer isolierten Beurteilung des Schuldspruchfaktums A aus dem Gesichtspunkt des § 42 Abs 1 StGB entgegenstünde.In Anbetracht dessen, daß zufolge der Bestimmung des Paragraph 29, StGB mehrere in einem Verfahren abgeurteilte diebische Angriffe zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt sind (ÖJZ-LSK. 1978/58 u.a.), mangelt es bei der hier zur Anwendung gelangenden Strafnorm des Paragraph 129, StGB schon an der Voraussetzung, daß die von Amts wegen zu verfolgende Tat (jedenfalls) mit keiner 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist vergleiche auch Paragraph 11, Ziffer 2, JGG.). Im übrigen stellen die Wegnahme der 15 S (Schuldspruch A) und der zeitlich unmittelbar darauf unternommene Versuch, weiteres Geld durch Aufbrechen des Behältnisses an sich zu bringen (Schuldspruch B), nach Lage des Falles ein einheitliches, auf einen einheitlichen (diebischen) Willensentschluß der Täter zurückzuführendes Tatgeschehen dar, das auch schon deshalb einer isolierten Beurteilung des Schuldspruchfaktums A aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 42, Absatz eins, StGB entgegenstünde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Die Berufung war zurückzuweisen, weil weder bei der Anmeldung (ON. 17 d.A.) noch in der Rechtsmittelausführung (ON. 19 d.A.) die Punkte des angefochtenen Erkenntnisses deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, durch die sich der Angeklagte (im Strafausspruch) beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO).Die Berufung war zurückzuweisen, weil weder bei der Anmeldung (ON. 17 d.A.) noch in der Rechtsmittelausführung (ON. 19 d.A.) die Punkte des angefochtenen Erkenntnisses deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, durch die sich der Angeklagte (im Strafausspruch) beschwert findet (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.