Unter Zueignung im Sinne des § 133 StGB ist die (objektiv erkennbare) überführung des dem Täter anvertrauten Gutes in das eigene (oder eines Dritten) freie Vermögen zu verstehen (Leukauf-Steininger2, RN 14, 15 zu § 133 StGB und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Ein Sich-Zueignen wird daher nicht schon durch jede vertragswidrige Verfügung (oder Unterlassung) des Täters begründet, sondern nur durch eine solche, welche die Sicherheit des Berechtigten, die Sache wieder in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, ernstlich in Frage stellt und das anvertraute Gut endgültig verlustig zu gehen droht (vgl EvBl 1971/324, 1977/12, SSt 41/19Unter Zueignung im Sinne des Paragraph 133, StGB ist die (objektiv erkennbare) überführung des dem Täter anvertrauten Gutes in das eigene (oder eines Dritten) freie Vermögen zu verstehen (Leukauf-Steininger2, RN 14, 15 zu Paragraph 133, StGB und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Ein Sich-Zueignen wird daher nicht schon durch jede vertragswidrige Verfügung (oder Unterlassung) des Täters begründet, sondern nur durch eine solche, welche die Sicherheit des Berechtigten, die Sache wieder in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, ernstlich in Frage stellt und das anvertraute Gut endgültig verlustig zu gehen droht vergleiche EvBl 1971/324, 1977/12, SSt 41/19
uva). Das ständige Aufbewahren einer anvertrauten Sache in der Wohnung unter Mißachtung einer vertraglichen Rückstellungsverpflichtung stellt demnach für sich allein - als bloßes Vorenthalten der Sache - keine gemäß § 133 StGB strafbare Zueignungshandlung dar, sofern nicht (darüber hinaus) aus dem Gesamtverhalten des Täters eine eigentümerähnliche Vermögensherrschaft über die Sache abzuleiten ist, wie etwa durch deren (wertvermindernden) Gebrauch durch längere Zeit (vgl 9 Os 66/82) oder auch durch eine Verpfändung oder ein Verbringen der Sache an einen anderen, dem Eigentümer nicht bekannten und auch nicht leicht eruierbaren Ort (vgl Leukauf-Steininger2, aaO; Bertel im WK, RN 31 zu § 133 StGB).uva). Das ständige Aufbewahren einer anvertrauten Sache in der Wohnung unter Mißachtung einer vertraglichen Rückstellungsverpflichtung stellt demnach für sich allein - als bloßes Vorenthalten der Sache - keine gemäß Paragraph 133, StGB strafbare Zueignungshandlung dar, sofern nicht (darüber hinaus) aus dem Gesamtverhalten des Täters eine eigentümerähnliche Vermögensherrschaft über die Sache abzuleiten ist, wie etwa durch deren (wertvermindernden) Gebrauch durch längere Zeit vergleiche 9 Os 66/82) oder auch durch eine Verpfändung oder ein Verbringen der Sache an einen anderen, dem Eigentümer nicht bekannten und auch nicht leicht eruierbaren Ort vergleiche Leukauf-Steininger2, aaO; Bertel im WK, RN 31 zu Paragraph 133, StGB).
Auf der inneren Tatseite verlangt das Gesetz überdies Bereicherungstendenz; der Vorsatz muß also nicht nur auf Zueignung des anvertrauten Gutes (im dargelegten Sinn), sondern auch darauf gerichtet sein, dadurch sein (oder eines Dritten) Vermögen um den durch das erlangte Gut repräsentierten Wirtschaftswert unrechtmäßig zu vermehren, wobei die Vermehrung der Vermögenssubstanz nicht auf Dauer ins Auge gefaßt sein muß (vgl neuerlich EvBl 1977/12, SSt 50/8 und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Auf der inneren Tatseite verlangt das Gesetz überdies Bereicherungstendenz; der Vorsatz muß also nicht nur auf Zueignung des anvertrauten Gutes (im dargelegten Sinn), sondern auch darauf gerichtet sein, dadurch sein (oder eines Dritten) Vermögen um den durch das erlangte Gut repräsentierten Wirtschaftswert unrechtmäßig zu vermehren, wobei die Vermehrung der Vermögenssubstanz nicht auf Dauer ins Auge gefaßt sein muß vergleiche neuerlich EvBl 1977/12, SSt 50/8 und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Es zeigt sich somit, daß das der Angeklagten vom Schöffengericht als Veruntreuung angelastete Verhalten, nämlich das vertragswidrige Zurückbehalten der Geräte im Herbst 1980, nur dann unter den Tatbestand des § 133 StGB zu subsumieren wäre, wenn sie die Geräte weiter (wertvermindernd) gebraucht (wogegen allerdings die Feststellung des mangelnden Heilungserfolges sprechen könnte) oder sonst eine die Herrschaftsanmaßung indizierende Handlung (zur Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne des § 2 StGB, vgl einerseits Rittler II2, 166 und KH 2272, anderseits Kienapfel, BT II, RN 74 zu § 133 StGB sowie SSt 21/93 und EvBl 1962/502) gesetzt hätte, die einer (zumindest zeitweiligen) Vermögensvermehrung gleichzuhalten wäre. Sollten aber in den (wesentlich später eingetretenen und zeitlich im Urteilsspruch nicht erfaßten) die Rückstellung der Geräte verzögernden Ereignissen, nämlich in der trotz Anwesenheit der Angeklagten ohne Hinweis auf den wahren Eigentümer durchgeführten gerichtlichen Prändung am 26. August 1981 (S 99, 101) oder/Es zeigt sich somit, daß das der Angeklagten vom Schöffengericht als Veruntreuung angelastete Verhalten, nämlich das vertragswidrige Zurückbehalten der Geräte im Herbst 1980, nur dann unter den Tatbestand des Paragraph 133, StGB zu subsumieren wäre, wenn sie die Geräte weiter (wertvermindernd) gebraucht (wogegen allerdings die Feststellung des mangelnden Heilungserfolges sprechen könnte) oder sonst eine die Herrschaftsanmaßung indizierende Handlung (zur Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne des Paragraph 2, StGB, vergleiche einerseits Rittler II2, 166 und KH 2272, anderseits Kienapfel, BT römisch zwei, RN 74 zu Paragraph 133, StGB sowie SSt 21/93 und EvBl 1962/502) gesetzt hätte, die einer (zumindest zeitweiligen) Vermögensvermehrung gleichzuhalten wäre. Sollten aber in den (wesentlich später eingetretenen und zeitlich im Urteilsspruch nicht erfaßten) die Rückstellung der Geräte verzögernden Ereignissen, nämlich in der trotz Anwesenheit der Angeklagten ohne Hinweis auf den wahren Eigentümer durchgeführten gerichtlichen Prändung am 26. August 1981 (S 99, 101) oder/
und in der Verbringung der Geräte (im März 1982) an die Arbeitsstätte solche Zueignungshandlungen erblickt werden, bedürfte es hiezu konkreter Feststellungen im aufgezeigten Umfange, insbesondere zur subjektiven Tatseite, inwieweit die Angeklagte hiebei mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Zufolge der von der Angeklagten im Ergebnis zutreffend aufgezeigten, die verläßliche rechtliche Beurteilung hindernden Feststellungsmängel im Sinne des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes war das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 285 e StPO).und in der Verbringung der Geräte (im März 1982) an die Arbeitsstätte solche Zueignungshandlungen erblickt werden, bedürfte es hiezu konkreter Feststellungen im aufgezeigten Umfange, insbesondere zur subjektiven Tatseite, inwieweit die Angeklagte hiebei mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Zufolge der von der Angeklagten im Ergebnis zutreffend aufgezeigten, die verläßliche rechtliche Beurteilung hindernden Feststellungsmängel im Sinne des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes war das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 285, e StPO).
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.