Den Beschwerden kommt Berechtigung zu. Im Ergebnis zutreffend machen die Beschwerdeführer nämlich geltend, daß die Strafbarkeit der ihnen angelasteten Finanzvergehen durch Verjährung erloschen sei. Nach den zur Zeit der Begehung der Straftaten in Geltung gestandenen und gemäß Art. VII § 2 Abs 1 FinStrGNov.Den Beschwerden kommt Berechtigung zu. Im Ergebnis zutreffend machen die Beschwerdeführer nämlich geltend, daß die Strafbarkeit der ihnen angelasteten Finanzvergehen durch Verjährung erloschen sei. Nach den zur Zeit der Begehung der Straftaten in Geltung gestandenen und gemäß Artikel römisch sieben, Paragraph 2, Absatz eins, FinStrGNov.
1975 auf dieses Verfahren anzuwendenden Vorschriften des § 55 FinStrG alte Fassung beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Finanzvergehen fünf Jahre (Abs 2); diese wird durch Verfolgungshandlungen unterbrochen (Abs 1). Die durch eine Verfolgungshandlung bereits unterbrochen gewesene Verfolgungsverjährung beginnt mit Ende des Jahres neu zu laufen, in dem die Unterbrechung eingetreten ist (Abs 7) und wird nur durch die mündliche Verkündung der Entscheidung erster Instanz unterbrochen (Abs 5). Verjährung tritt nach diesen Bestimmungen sohin ein, wenn zwischen dem der ersten Verfolgungshandlung folgenden Jahresende und dem Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz fünf Jahre verstrichen sind.1975 auf dieses Verfahren anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 55, FinStrG alte Fassung beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Finanzvergehen fünf Jahre (Absatz 2,); diese wird durch Verfolgungshandlungen unterbrochen (Absatz eins,). Die durch eine Verfolgungshandlung bereits unterbrochen gewesene Verfolgungsverjährung beginnt mit Ende des Jahres neu zu laufen, in dem die Unterbrechung eingetreten ist (Absatz 7,) und wird nur durch die mündliche Verkündung der Entscheidung erster Instanz unterbrochen (Absatz 5,). Verjährung tritt nach diesen Bestimmungen sohin ein, wenn zwischen dem der ersten Verfolgungshandlung folgenden Jahresende und dem Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz fünf Jahre verstrichen sind.
Im vorliegenden Fall war daher mit Rücksicht auf die erst am 10. Dezember 1976 erfolgte Urteilsfällung zu prüfen, wann die erste, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gegen die Angeklagten gesetzt wurde. Nach § 55 Abs 4 FinStrG alte Fassung ist darunter jede aktenkundig gemachte Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs 2Im vorliegenden Fall war daher mit Rücksicht auf die erst am 10. Dezember 1976 erfolgte Urteilsfällung zu prüfen, wann die erste, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gegen die Angeklagten gesetzt wurde. Nach Paragraph 55, Absatz 4, FinStrG alte Fassung ist darunter jede aktenkundig gemachte Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im Paragraph 89, Absatz 2
FinStrG genannten Organes zu verstehen, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigten, als Beschuldigten oder Angeklagten richtet, worunter u.a. auch Prüfungsmaßnahmen nach § 99 Abs 2FinStrG genannten Organes zu verstehen, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigten, als Beschuldigten oder Angeklagten richtet, worunter u.a. auch Prüfungsmaßnahmen nach Paragraph 99, Absatz 2
FinStrG fallen.
Nach den dem Urteil zugrundegelegten Verfahrensergebnissen teilte Erhard C, der damalige Ehemann der Angeklagten Sieglinde A, mittels einer als Selbstanzeige bezeichneten Eingabe vom 10. April 1969 dem Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk (dortselbst eingelangt am 11. April 1969) mit, daß er Einkommensteuererklärungen der Jahre 1966 und 1967 für sich und seine Gattin berichtigen wolle und daß die Umsätze und Gewinne der Jahre 1966
und 1967, sowie der Umsatz des Jahres 1968 wesentlich höher gewesen seien, als die bisher veranlagten bzw. erklärten. Diese von Erhard C im eigenen Namen und namens seiner Gattin eingebrachte Eingabe ergänzte letztere am 21. April 1969 dahin, daß die Selbstanzeige auch für den Zeitraum vom 1. Jänner 1965 bis 3. März 1966 gelte (vgl. Band I, S. 7 f, 351 d. A). Aus Anlaß und unter Berücksichtigung dieser Selbstanzeige wurde am 25. April 1969 vom Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk eine Betriebsprüfung des Unternehmens 'Geschwister A OHG, Blumenhandel' betreffend die Jahre 1965 bis 1968 (unter Wiederaufnahme des Bemessungsverfahrens in bezug auf die Jahre 1965 bis 1967, für die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftige Abgabenfestsetzungen bereits vorlagen) angeordnet (vgl. Band I, S. 8, 347, 351, Band II, S. 181).und 1967, sowie der Umsatz des Jahres 1968 wesentlich höher gewesen seien, als die bisher veranlagten bzw. erklärten. Diese von Erhard C im eigenen Namen und namens seiner Gattin eingebrachte Eingabe ergänzte letztere am 21. April 1969 dahin, daß die Selbstanzeige auch für den Zeitraum vom 1. Jänner 1965 bis 3. März 1966 gelte vergleiche Band römisch eins, S. 7 f, 351 d. A). Aus Anlaß und unter Berücksichtigung dieser Selbstanzeige wurde am 25. April 1969 vom Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk eine Betriebsprüfung des Unternehmens 'Geschwister A OHG, Blumenhandel' betreffend die Jahre 1965 bis 1968 (unter Wiederaufnahme des Bemessungsverfahrens in bezug auf die Jahre 1965 bis 1967, für die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftige Abgabenfestsetzungen bereits vorlagen) angeordnet vergleiche Band römisch eins, S. 8, 347, 351, Band römisch zwei, S. 181).
Mit Schreiben vom 19. Juni 1974 teilte das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk über gerichtliche Anfrage mit, daß seiner Meinung nach die am 12. Mai 1969 begonnene Betriebsprüfung die für die Frage der Verjährung entscheidende Verfolgungshandlung im Sinne des § 55 Abs 4 FinStrG darstelle (vgl. Band I, S. 309 d. A). Demgegenüber vertraten die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in ihren Schreiben vom 24. März 1975 und 11. April 1975Mit Schreiben vom 19. Juni 1974 teilte das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk über gerichtliche Anfrage mit, daß seiner Meinung nach die am 12. Mai 1969 begonnene Betriebsprüfung die für die Frage der Verjährung entscheidende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FinStrG darstelle vergleiche Band römisch eins, S. 309 d. A). Demgegenüber vertraten die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in ihren Schreiben vom 24. März 1975 und 11. April 1975
die Auffassung, daß - wie aus dem Prüfungsauftrag eindeutig ersichtlich - die Betriebsprüfung nicht gemäß § 99 Abs 2 FinStrG angeordnet bzw. durchgeführt, sondern lediglich auf Grund der Selbstanzeige des Erhard C und der Sieglinde C (nunmehr wieder A) im Turnus vorgezogen worden sei und daher keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 55 Abs 4 FinStrG darstelle. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung sei erstmals durch die Vernehmungen der Angeklagten (sowie des Wilhelm A und des Erhard C) im April und Mai 1972 erfolgt (vgl. Band I, S. 345 ff, 375 f d. A). Die letztgenannte Ansicht der Finanzbehörde findet indes im Gesetz keine Deckung. Die 'Vorziehung der Betriebsprüfung im Turnus', welche faktisch die Anordnung einer solchen bedeutet, fand ihren Grund jedenfalls in einer Selbstanzeige, derzufolge die Gesellschafterinnen der 'Geschwister A OHG, Blumenhandel', also die Angeklagten Gerhild A, Sieglinde A und Freya B, des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 lit. a FinStrG verdächtig waren. Es liegt also materiell eindeutig eine Prüfung im Sinne des § 99 Abs 2 FinStrG durch das zuständige Finanzamt vor, welches sie gemäß §§ 80, 82 FinStrG als Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzunehmen hatte. Diese Prüfungsmaßnahme bildete eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 55 Abs 4 FinStrG. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß diese Betriebsprüfung, wie die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in ihren Schreiben vom 24. März 1975 und 11. April 1975 meinen, 'nicht gemäß § 99 Abs 2 FinStrG angeordnet worden war', worunter nach Lage des Falles nur das formale Unterbleiben einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die angeführte Gesetzesstelle verstanden werden kann. Letztere ist aber kein gesetzliches Erfordernis für die Bejahung eines Verfolgungsaktes gemäß § 55 Abs 4 FinStrG (alte Fassung). Hienach genügt zur Annahme eines solchen, wie bereits dargelegt, eine aktenkundig gemachte Amtshandlung u. a. einer Finanzstrafbehörde (oder eines in § 89 Abs 2 FinStrG genannten Organes), die sich gegen bestimmte Personen als eines Finanzvergehens Verdächtigte (Beschuldigte oder Angeklagte) richtet, und wird in bezug auf die (in der beispielsweisen Aufzählung ausdrücklich als Verfolgungshandlung genannten) Prüfungsmaßnahmen nach § 99 Abs 2die Auffassung, daß - wie aus dem Prüfungsauftrag eindeutig ersichtlich - die Betriebsprüfung nicht gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG angeordnet bzw. durchgeführt, sondern lediglich auf Grund der Selbstanzeige des Erhard C und der Sieglinde C (nunmehr wieder A) im Turnus vorgezogen worden sei und daher keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FinStrG darstelle. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung sei erstmals durch die Vernehmungen der Angeklagten (sowie des Wilhelm A und des Erhard C) im April und Mai 1972 erfolgt vergleiche Band römisch eins, S. 345 ff, 375 f d. A). Die letztgenannte Ansicht der Finanzbehörde findet indes im Gesetz keine Deckung. Die 'Vorziehung der Betriebsprüfung im Turnus', welche faktisch die Anordnung einer solchen bedeutet, fand ihren Grund jedenfalls in einer Selbstanzeige, derzufolge die Gesellschafterinnen der 'Geschwister A OHG, Blumenhandel', also die Angeklagten Gerhild A, Sieglinde A und Freya B, des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, FinStrG verdächtig waren. Es liegt also materiell eindeutig eine Prüfung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durch das zuständige Finanzamt vor, welches sie gemäß Paragraphen 80, 82, FinStrG als Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzunehmen hatte. Diese Prüfungsmaßnahme bildete eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FinStrG. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß diese Betriebsprüfung, wie die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in ihren Schreiben vom 24. März 1975 und 11. April 1975 meinen, 'nicht gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG angeordnet worden war', worunter nach Lage des Falles nur das formale Unterbleiben einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die angeführte Gesetzesstelle verstanden werden kann. Letztere ist aber kein gesetzliches Erfordernis für die Bejahung eines Verfolgungsaktes gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FinStrG (alte Fassung). Hienach genügt zur Annahme eines solchen, wie bereits dargelegt, eine aktenkundig gemachte Amtshandlung u. a. einer Finanzstrafbehörde (oder eines in Paragraph 89, Absatz 2, FinStrG genannten Organes), die sich gegen bestimmte Personen als eines Finanzvergehens Verdächtigte (Beschuldigte oder Angeklagte) richtet, und wird in bezug auf die (in der beispielsweisen Aufzählung ausdrücklich als Verfolgungshandlung genannten) Prüfungsmaßnahmen nach Paragraph 99, Absatz 2
FinStrG lediglich gefordert, daß sie im Sinne der letzteren Gesetzesstelle der Klärung eines Sachverhaltes dienen, der den Tatbestand eines Finanzvergehens zu verwirklichen geeignet ist. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend jedoch voll entsprochen. Aus all dem folgt, daß die Verfolgungsverjährung in Ansehung der Angeklagten am 12. Mai 1969 (im Zeitpunkt des Beginnes der Betriebsprüfung) unterbrochen wurde, mit Ende des Jahres 1969 neu zu laufen begann und mit Ende des Jahres 1974, sohin schon (weit) vor der Urteilsfällung in erster Instanz abgelaufen war, sodaß die Strafbarkeit des den Angeklagten angelasteten Finanzvergehens durch Verjährung erloschen ist.
Da das Urteil demnach in den Schuldsprüchen sämtlicher Angeklagten mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO behaftet ist, war - ohne daß es eines Eingehens auf die außerdem noch geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.Da das Urteil demnach in den Schuldsprüchen sämtlicher Angeklagten mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist, war - ohne daß es eines Eingehens auf die außerdem noch geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.