Die Urteile des Bezirksgerichtes Linz sind in Rechtskraft erwachsen; sie stehen jedoch mit dem Gesetz insofern nicht in Einklang, als wegen des der Anzeige des Zollamtes Linz vom 3.Mai 1974 und dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 14.Oktober 1975 zugrunde liegenden Sachverhalts eine Verurteilung des Friedrich B und des Raimund A nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Bestimmung des § 263 StPO regelt die Vorgangsweise in Fällen, in denen der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt wird, als wegen der er angeklagt war. Eine Beschuldigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung eine Tatsache zur Sprache kommt, aus der sich wider den Angeklagten mit einer zumindest eine überprüfung rechtfertigenden Gewichtigkeit der Verdacht einer in die Anklage nicht einbezogenen strafbaren Handlung ergibt (vgl. SSt. 9/87, 27/56, 30/43 u.a.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsache schon aktenkundig war oder neu hervorgekommen ist; entscheidend ist allein, daß sie in der Hauptverhandlung erörtert wird, was auch dann der Fall ist, wenn dies durch Verlesung von Aktenstücken, aus denen sich die Beschuldigung ergibt, geschieht (SSt. 8/83, 19/158, 30/43). Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann muß der Ankläger zur Wahrung des Anklagerechts in Ansehung der Tat, deren der Angeklagte solcherart beschuldigt wird, beantragen, die Verhandlung und das Urteil auch auf diese (weitere) Tat auszudehnen, mit anderen Worten die Anklage auf die neue Tat ausdehnen; unterläßt er dies, dann ist sein Verfolgungsrecht erloschen (SSt. 22/98, 27/56, 28/36 u.a.).Die Urteile des Bezirksgerichtes Linz sind in Rechtskraft erwachsen; sie stehen jedoch mit dem Gesetz insofern nicht in Einklang, als wegen des der Anzeige des Zollamtes Linz vom 3.Mai 1974 und dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 14.Oktober 1975 zugrunde liegenden Sachverhalts eine Verurteilung des Friedrich B und des Raimund A nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Bestimmung des Paragraph 263, StPO regelt die Vorgangsweise in Fällen, in denen der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt wird, als wegen der er angeklagt war. Eine Beschuldigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung eine Tatsache zur Sprache kommt, aus der sich wider den Angeklagten mit einer zumindest eine überprüfung rechtfertigenden Gewichtigkeit der Verdacht einer in die Anklage nicht einbezogenen strafbaren Handlung ergibt vergleiche SSt. 9/87, 27/56, 30/43 u.a.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsache schon aktenkundig war oder neu hervorgekommen ist; entscheidend ist allein, daß sie in der Hauptverhandlung erörtert wird, was auch dann der Fall ist, wenn dies durch Verlesung von Aktenstücken, aus denen sich die Beschuldigung ergibt, geschieht (SSt. 8/83, 19/158, 30/43). Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann muß der Ankläger zur Wahrung des Anklagerechts in Ansehung der Tat, deren der Angeklagte solcherart beschuldigt wird, beantragen, die Verhandlung und das Urteil auch auf diese (weitere) Tat auszudehnen, mit anderen Worten die Anklage auf die neue Tat ausdehnen; unterläßt er dies, dann ist sein Verfolgungsrecht erloschen (SSt. 22/98, 27/56, 28/36 u.a.).
Dies trifft auf den vorliegenden Fall insofern zu, als sich im Verfahren zu AZ. 19 Vr 217/71 des Landesgerichtes Linz in der Hauptverhandlung, ohne daß es hiezu einer ausdrücklichen Erörterung in rechtlicher Beziehung bedurfte, der Verdacht des Schmuggels bereits aus den antragsgemäß verlesenen Polizeiprotokollen ergab, welche die Geständnisse der Angeklagten Friedrich B und Raimund A betreffend die im Ausland begangenen Diebstähle und die Verbringung des Diebsguts nach Österreich sowie die Sicherstellung eines großen Teils der im Ausland gestohlenen Sachen im Inland enthielten, wobei es nach Lage des Falles auf der Hand lag, daß die Angeklagten die Diebsbeute illegal und sohin unverzollt über die Grenze gebracht hatten.Dies trifft auf den vorliegenden Fall insofern zu, als sich im Verfahren zu AZ. 19 römisch fünf r 217/71 des Landesgerichtes Linz in der Hauptverhandlung, ohne daß es hiezu einer ausdrücklichen Erörterung in rechtlicher Beziehung bedurfte, der Verdacht des Schmuggels bereits aus den antragsgemäß verlesenen Polizeiprotokollen ergab, welche die Geständnisse der Angeklagten Friedrich B und Raimund A betreffend die im Ausland begangenen Diebstähle und die Verbringung des Diebsguts nach Österreich sowie die Sicherstellung eines großen Teils der im Ausland gestohlenen Sachen im Inland enthielten, wobei es nach Lage des Falles auf der Hand lag, daß die Angeklagten die Diebsbeute illegal und sohin unverzollt über die Grenze gebracht hatten.
Damit waren in der Hauptverhandlung Tatsachen zur Sprache gekommen, aus denen gegen die Angeklagten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und eine überprüfung rechtfertigenden Gewichtigkeit der Verdacht des nicht Gegenstand der Anklage bildenden Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. zu entnehmen war. Mangels einer vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1971 vorgenommenen Ausdehnung der Anklage auf diese strafbare Handlung (und somit auch mangels eines diesbezüglichen Verfolgungsvorbehalts im Urteil) war aber das Verfolgungsrecht des öffentlichen Anklägers in dieser Richtung erloschen. Den mit Urteilen des Bezirksgerichtes Linz vom 16.Dezember 1975, GZ. 18 U 1458/75-26, und vom 22.Dezember 1976, GZ. 18 U 987/76-40, in Ansehung des Friedrich B und des Raimund A ergangenen Schuldsprüchen wegen Finanzvergehens des Schmuggels haftet demnach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO an, wobei die damit verbundene Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen des § 263 Abs. 1 und 2 StPO den Verurteilten zum Nachteil gereicht. In Stattgebung der deshalb von der Generalprokuratur erhobenen und begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit spruchgemäß zu erkennen.Damit waren in der Hauptverhandlung Tatsachen zur Sprache gekommen, aus denen gegen die Angeklagten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und eine überprüfung rechtfertigenden Gewichtigkeit der Verdacht des nicht Gegenstand der Anklage bildenden Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. zu entnehmen war. Mangels einer vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1971 vorgenommenen Ausdehnung der Anklage auf diese strafbare Handlung (und somit auch mangels eines diesbezüglichen Verfolgungsvorbehalts im Urteil) war aber das Verfolgungsrecht des öffentlichen Anklägers in dieser Richtung erloschen. Den mit Urteilen des Bezirksgerichtes Linz vom 16.Dezember 1975, GZ. 18 U 1458/75-26, und vom 22.Dezember 1976, GZ. 18 U 987/76-40, in Ansehung des Friedrich B und des Raimund A ergangenen Schuldsprüchen wegen Finanzvergehens des Schmuggels haftet demnach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO an, wobei die damit verbundene Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins und 2 StPO den Verurteilten zum Nachteil gereicht. In Stattgebung der deshalb von der Generalprokuratur erhobenen und begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit spruchgemäß zu erkennen.