Die Beschwerde weist nun mit Recht darauf hin, daß diese Wendung keine ausreichende und rechtlich einwandfreie Begründung für die Annahme bedingten Vorsatzes abgibt, weil sie es nicht gestattet, zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer - der Sache nach - nicht allenfalls nur bewußte Fahrlässigkeit angelastet wird (vgl Leukauf-Steininger 2Die Beschwerde weist nun mit Recht darauf hin, daß diese Wendung keine ausreichende und rechtlich einwandfreie Begründung für die Annahme bedingten Vorsatzes abgibt, weil sie es nicht gestattet, zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer - der Sache nach - nicht allenfalls nur bewußte Fahrlässigkeit angelastet wird vergleiche Leukauf-Steininger 2
RN 16 bis 19 zu § 5 StGB).RN 16 bis 19 zu Paragraph 5, StGB).
Im zweiten Punkt des Urteilssatzes wird dem Angeklagten der Vorwurf gemacht, im Sommer 1978 in Dornbirn oder Bregenz Rudolf C zum Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung für einen ihm von der D E F gewährten Kredit von 42.000 S betrügerisch verleitet zu haben, indem er bei ihm den Eindruck erweckte, daß es sich bei der Bürgschaftsübernahme nur um eine formelle Angelegenheit handle und er zur Rückzahlung nicht in Anspruch genommen werden würde und indem er überdies von seinen bereits vorhandenen hohen Schulden und seiner schlechten finanziellen Situation nichts erwähnte. Hiebei habe er mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und ihn an seinem Vermögen zu schädigen, wobei er den tatbildmäßigen Erfolg ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (S 128). Zum Unterschied vom ersten Faktum sind die zum dolus getroffenen Konstatierungen hier vollständig; sie entbehren aber - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - einer mängelfreien Begründung.
Insbesondere bleibt darin die Verantwortung des Angeklagten, er habe im Zeitpunkt dieser Kreditaufnahme ein monatliches Einkommen von 7.000
S bezogen und - trotz seines Schuldenstandes von rund 20.000 S - damit gerechnet, die monatlichen Rückzahlungsraten von 800 S bezahlen zu können, sei aber dann arbeitslos geworden (S 107) unerörtert, wobei der Umstand, daß das Erstgericht diese Verantwortung im Urteil wiedergibt (S 124 unten) eine sachliche, auf Denkfolgerichtigkeit überprüfbare Würdigung ebensowenig zu ersetzen vermag wie der apodiktische, nicht weiter substantiierte Ausspruch, der Vorsatz des Angeklagten ergebe sich auf Grund seines gesamten Verhaltens (vgl S 128).S bezogen und - trotz seines Schuldenstandes von rund 20.000 S - damit gerechnet, die monatlichen Rückzahlungsraten von 800 S bezahlen zu können, sei aber dann arbeitslos geworden (S 107) unerörtert, wobei der Umstand, daß das Erstgericht diese Verantwortung im Urteil wiedergibt (S 124 unten) eine sachliche, auf Denkfolgerichtigkeit überprüfbare Würdigung ebensowenig zu ersetzen vermag wie der apodiktische, nicht weiter substantiierte Ausspruch, der Vorsatz des Angeklagten ergebe sich auf Grund seines gesamten Verhaltens vergleiche S 128).
Da die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und eine neue Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war das angefochtene Urteil bereits in nichtöffentlicher Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen.Da die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und eine neue Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war das angefochtene Urteil bereits in nichtöffentlicher Beratung zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Rechtsmittelvorbringen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.