Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3. August 1983, GZ 9 Os 130/83-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3. August 1983, GZ 9 Os 130/83-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, zog als mildernd in Betracht, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1, 127 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Monaten. Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Wenngleich dem Rechtsmittel darin beizupflichten ist, daß dem Angeklagten infolge der Zustandebringung der Diebsbeute der Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB zustattenkommt und insoweit eine Modifizierung der Strafzumessungsgründe vonnöten ist, erscheint die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten auch bei Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsumstandes und der relativen Geringwertigkeit der Diebsbeute als keineswegs überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, zog als mildernd in Betracht, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 127, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Monaten. Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Wenngleich dem Rechtsmittel darin beizupflichten ist, daß dem Angeklagten infolge der Zustandebringung der Diebsbeute der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 14, StGB zustattenkommt und insoweit eine Modifizierung der Strafzumessungsgründe vonnöten ist, erscheint die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten auch bei Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsumstandes und der relativen Geringwertigkeit der Diebsbeute als keineswegs überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.
Die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen stehen aber auch einer bedingten Nachsicht der ausgesprochenen Strafe entgegen, weil sie nicht erwarten lassen, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es mußte sonach der zur Gänze unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.