Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Dezember 1971, GZ. 14 Vr 865/71-43, wurde der am 12. August 1956 geborene, damals mithin jugendliche Gottlieb A der Verbrechen des Raubes nach § 190, 193 StG. 1945Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Dezember 1971, GZ. 14 römisch fünf r 865/71-43, wurde der am 12. August 1956 geborene, damals mithin jugendliche Gottlieb A der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 190, 193, StG. 1945
und des Diebstahls nach § 171, 174 I lit. d StG. 1945 sowie der übertretung nach § 467 b StG. 1945 schuldig erkannt und unter Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 13 Abs. 1 JGG. (U 1639/70 des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 4. Februar 1971), also gleichzeitiger nachträglicher Festsetzung der Strafe gemäß § 13 Abs.2, 45 Abs.4 - jetzt 46 Abs. 4 -und des Diebstahls nach Paragraph 171, 174, römisch eins Litera d, StG. 1945 sowie der übertretung nach Paragraph 467, b StG. 1945 schuldig erkannt und unter Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG. (U 1639/70 des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 4. Februar 1971), also gleichzeitiger nachträglicher Festsetzung der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, 45, Absatz 4, - jetzt 46 Absatz 4, -
JGG. zu einer Rahmenstrafe von eineinhalb bis dreieinhalb Jahren (str.Arr.) verurteilt.
Nachdem Gottlieb A ein Jahr, elf Monate und einen Tag der Freiheitsstrafe in der Sonderanstalt für Jugendliche in Gerasdorf verbüßt hatte, wurde er mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 10. Mai 1973, GZ. 11 Ns 85/73-7, nach Kitzbühel, Högelrainmühlstraße 7, bedingt entlassen und eine Probezeit von drei Jahren bestimmt. Für die Dauer der Probezeit wurde er unter die Schutzaufsicht der Bewährungshilfe, Geschäftsstelle Innsbruck, gestellt. (Dieser Beschluß wurde nur auf den damals in Geltung stehenden § 12 BedVG. und nicht - auch - auf den bei der bedingten Entlassung aus einer Rahmenstrafe primär heranzuziehenden § 47 Abs. 2 JGG. gestützt).Nachdem Gottlieb A ein Jahr, elf Monate und einen Tag der Freiheitsstrafe in der Sonderanstalt für Jugendliche in Gerasdorf verbüßt hatte, wurde er mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 10. Mai 1973, GZ. 11 Ns 85/73-7, nach Kitzbühel, Högelrainmühlstraße 7, bedingt entlassen und eine Probezeit von drei Jahren bestimmt. Für die Dauer der Probezeit wurde er unter die Schutzaufsicht der Bewährungshilfe, Geschäftsstelle Innsbruck, gestellt. (Dieser Beschluß wurde nur auf den damals in Geltung stehenden Paragraph 12, BedVG. und nicht - auch - auf den bei der bedingten Entlassung aus einer Rahmenstrafe primär heranzuziehenden Paragraph 47, Absatz 2, JGG. gestützt).
Gottlieb A nahm seinen ordentlichen Wohnsitz in Kitzbühel; als Bewährungshelfer wurde ihm der gleichfalls dort wohnhafte Blasius B beigegeben.
Am 15. Jänner 1976 wurde Gottlieb A wegen eines am 2. Oktober 1975 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 S (im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (GZ. U 1279/75-10 des Bezirksgerichtes Kitzbühel). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragte daraufhin am 29.3.1976 eine Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre (S.Am 15. Jänner 1976 wurde Gottlieb A wegen eines am 2. Oktober 1975 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 S (im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (GZ. U 1279/75-10 des Bezirksgerichtes Kitzbühel). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragte daraufhin am 29.3.1976 eine Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre (S.
280 d.Akten 14 Vr 865/71 des Landesgerichtes Feldkirch - auch in Ablichtung erliegend zu S. 33 d. Akten 11 Ns 85/73 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt). Zur Entscheidung über diesen Antrag trat das Landesgerichtes Feldkirch die Akten dem Kreisgericht Wiener Neustadt 'zu 11 Ns 85/73 zuständigkeitshalber als Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 2 Z. 12 StVG.)' ab. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt begehrte - zur öußerung aufgefordert - am 15. April 1976 ebenfalls die erwähnte Probezeitverlängerung. Diesem Antrag entsprach das Kreisgericht Wiener Neustadt mit (rkr.) Beschluß vom 15. Juli 1976, GZ. 11 Ns 85/73-14, und zwar ungeachtet dessen, daß der Verurteilte nach der Entlassung zur Probe seinen Wohnsitz in Tirol genommen hatte. Sodann stellte es am 16. August 1976 die Akten 14 Vr 865/71 unter Anschluß einer Beschlußausfertigung (dort ON. 69) dem Landesgericht Feldkirch zurück (S. 281 jener Akten). Eine Anhörung des Bewährungshelfers ging der Beschlußfassung nicht voraus. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 1977, GZ. 17 E Vr 1877/76-7, wurde Gottlieb A des in der zweiten Hälfte des Jahres 1976 begangenen Vergehens nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 MilStG. schuldig erkannt und zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das von dieser Verurteilung verständigte Landesgericht Feldkirch übermittelte wiederum die Akten 14 Vr 865/71 (mit den angeschlossenen Salzburger Akten) zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 1977 auf Widerruf d. bed. Entlassung dem weiterhin hiezu für zuständig angesehenen Kreisgericht Wiener Neustadt (S. 289 d. A. 14 Vr 865/71), welches hierauf - neuerdings trotz des Tiroler Wohnsitzes des Verurteilten - mit Beschluß vom 24. März 1977, GZ. 11 Ns 85/77-18, in übereinstimmung mit der eingeholten -faktisch eine Zurückziehung des vorbezeichneten staatsanwaltschaftlichen Antrags bedeutenden - öußerung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom Widerruf der bedingten Entlassung absah, wobei es auch diesmal den Bewährungshelfer nicht vorher hörte.280 d.Akten 14 römisch fünf r 865/71 des Landesgerichtes Feldkirch - auch in Ablichtung erliegend zu S. 33 d. Akten 11 Ns 85/73 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt). Zur Entscheidung über diesen Antrag trat das Landesgerichtes Feldkirch die Akten dem Kreisgericht Wiener Neustadt 'zu 11 Ns 85/73 zuständigkeitshalber als Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG.)' ab. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt begehrte - zur öußerung aufgefordert - am 15. April 1976 ebenfalls die erwähnte Probezeitverlängerung. Diesem Antrag entsprach das Kreisgericht Wiener Neustadt mit (rkr.) Beschluß vom 15. Juli 1976, GZ. 11 Ns 85/73-14, und zwar ungeachtet dessen, daß der Verurteilte nach der Entlassung zur Probe seinen Wohnsitz in Tirol genommen hatte. Sodann stellte es am 16. August 1976 die Akten 14 römisch fünf r 865/71 unter Anschluß einer Beschlußausfertigung (dort ON. 69) dem Landesgericht Feldkirch zurück (S. 281 jener Akten). Eine Anhörung des Bewährungshelfers ging der Beschlußfassung nicht voraus. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 1977, GZ. 17 E römisch fünf r 1877/76-7, wurde Gottlieb A des in der zweiten Hälfte des Jahres 1976 begangenen Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, MilStG. schuldig erkannt und zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das von dieser Verurteilung verständigte Landesgericht Feldkirch übermittelte wiederum die Akten 14 römisch fünf r 865/71 (mit den angeschlossenen Salzburger Akten) zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 1977 auf Widerruf d. bed. Entlassung dem weiterhin hiezu für zuständig angesehenen Kreisgericht Wiener Neustadt (S. 289 d. A. 14 römisch fünf r 865/71), welches hierauf - neuerdings trotz des Tiroler Wohnsitzes des Verurteilten - mit Beschluß vom 24. März 1977, GZ. 11 Ns 85/77-18, in übereinstimmung mit der eingeholten -faktisch eine Zurückziehung des vorbezeichneten staatsanwaltschaftlichen Antrags bedeutenden - öußerung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom Widerruf der bedingten Entlassung absah, wobei es auch diesmal den Bewährungshelfer nicht vorher hörte.
Am 28. April 1977 wurde Gottlieb A vom Bezirksgericht Kitzbühel wegen eines am 1. Jänner 1977 verübten Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu zwei Wochen Freiheitsstrafe verurteilt (GZ.U 341/77-5); das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 1. Juli 1977, Bl 349/77 (GZ. U 341/77-9), diesen Strafausspruch auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 S (im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ab. Obwohl die den Gegenstand des nunmehrigen Schuldspruchs bildende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem zum vorigen Absatz bezeichneten Verfahren hätte abgeurteilt werden können und jene - bereits in der Strafregisterauskunft aufscheinende (S. 7 der Kitzbühler Akten) - Strafe, zu welcher A dort vom Landesgericht Salzburg am 17.1.1977, GZ.17 E Vr 1877/76-7,rechtskräftig verurteilt worden war,(demnach)schon aktenkundig gewesen ist, wurde in beiden Urteilen keine Zusatzstrafe im Sinne der § 31 und 40 StGB verhängt, allerdings dennoch durch die Summe beider Strafen das in der insoferne vorliegend maßgebenden Strafbestimmung des § 7 Abs. 2 MilStG. normierte Höchstmaß (von 1 Jahr) nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt stellte wegen dieser Verurteilung (ausdrücklich) keinen Widerrufsantrag; das Kreisgericht Wiener Neustadt erachtete hingegen die Voraussetzungen des 1. Satzes des § 53 Abs. 1 StGB für gegeben und widerrief deshalb am 5. Mai 1978 nach Anhörung des Gottlieb A die bedingte Entlassung (S. 67 in 11 Ns 85/73). Auch hier bejahte es erneut stillschweigend seine örtliche Zuständigkeit; es hörte vor seiner Entscheidung zwar den Verurteilten (S. 63 f.), nicht aber seinen Bewährungshelfer und schaffte auch nicht die Akten 14 Vr 865/71 des Landesgerichtes Feldkirch bei.Am 28. April 1977 wurde Gottlieb A vom Bezirksgericht Kitzbühel wegen eines am 1. Jänner 1977 verübten Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu zwei Wochen Freiheitsstrafe verurteilt (GZ.U 341/77-5); das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 1. Juli 1977, Bl 349/77 (GZ. U 341/77-9), diesen Strafausspruch auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 S (im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ab. Obwohl die den Gegenstand des nunmehrigen Schuldspruchs bildende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem zum vorigen Absatz bezeichneten Verfahren hätte abgeurteilt werden können und jene - bereits in der Strafregisterauskunft aufscheinende (S. 7 der Kitzbühler Akten) - Strafe, zu welcher A dort vom Landesgericht Salzburg am 17.1.1977, GZ.17 E römisch fünf r 1877/76-7,rechtskräftig verurteilt worden war,(demnach)schon aktenkundig gewesen ist, wurde in beiden Urteilen keine Zusatzstrafe im Sinne der Paragraph 31 und 40 StGB verhängt, allerdings dennoch durch die Summe beider Strafen das in der insoferne vorliegend maßgebenden Strafbestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, MilStG. normierte Höchstmaß (von 1 Jahr) nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt stellte wegen dieser Verurteilung (ausdrücklich) keinen Widerrufsantrag; das Kreisgericht Wiener Neustadt erachtete hingegen die Voraussetzungen des 1. Satzes des Paragraph 53, Absatz eins, StGB für gegeben und widerrief deshalb am 5. Mai 1978 nach Anhörung des Gottlieb A die bedingte Entlassung (S. 67 in 11 Ns 85/73). Auch hier bejahte es erneut stillschweigend seine örtliche Zuständigkeit; es hörte vor seiner Entscheidung zwar den Verurteilten (S. 63 f.), nicht aber seinen Bewährungshelfer und schaffte auch nicht die Akten 14 römisch fünf r 865/71 des Landesgerichtes Feldkirch bei.
Gegen den Widerrufsbeschluß erhob Gottlieb A rechtzeitig Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt; über das Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden. Die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Juli 1976, GZ. 11 Ns 85/73-14 (mit dem die Probezeit verlängert wurde), und vom 24. März 1977, GZ. 11 Ns 85/73-18 (womit vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen wurde), sowie der vor der Beschlußfassung eingehaltene Vorgang stehen mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang.