Daß der Beschwerdeführer in allen ihm angelasteten Betrugsfällen unter dem Schein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gastes (bzw Quartiernehmers) aufgetreten ist, in Wahrheit aber weder zahlungswillig noch zahlungsfähig gewesen ist, hat das Erstgericht zureichend mit dem Hinweis auf das bezügliche Geständnis des Beschwerdeführers (sowohl im Vorverfahren /S 46 ff d.A/ als auch in der Hauptverhandlung /S 107 f d.A/) und den Umstand, daß er in allen Fällen heimlich ohne Bezahlung seiner Schulden die Gasthäfe verließ, nachdem er in den Gästebüchern zwar zumeist (ausgenommen nur in einem Fall, in dem er einen falschen Namen verwendete) seinen richtigen Namen, stets aber ein fingierte Anschrift eingetragen hatte, sodaß er für seine Gläubiger unerreichbar war, begründet (vgl S 118/Daß der Beschwerdeführer in allen ihm angelasteten Betrugsfällen unter dem Schein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gastes (bzw Quartiernehmers) aufgetreten ist, in Wahrheit aber weder zahlungswillig noch zahlungsfähig gewesen ist, hat das Erstgericht zureichend mit dem Hinweis auf das bezügliche Geständnis des Beschwerdeführers (sowohl im Vorverfahren /S 46 ff d.A/ als auch in der Hauptverhandlung /S 107 f d.A/) und den Umstand, daß er in allen Fällen heimlich ohne Bezahlung seiner Schulden die Gasthäfe verließ, nachdem er in den Gästebüchern zwar zumeist (ausgenommen nur in einem Fall, in dem er einen falschen Namen verwendete) seinen richtigen Namen, stets aber ein fingierte Anschrift eingetragen hatte, sodaß er für seine Gläubiger unerreichbar war, begründet vergleiche S 118/
119 d.A). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse konnte das Erstgericht denkrichtig darauf schließen, daß der Beschwerdeführer in allen ihm angelasteten Fakten vortäuschte, ein redlicher Quartiernehmer bzw Gast zu sein, wiewohl er dies in Wahrheit nicht war. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch in jenen Fällen, in denen er nach seinen Angaben zwar zahlungsfähig gewesen wäre, jedoch seine Zeche nicht bezahlen wollte, Täuschungshandlungen im Sinne des § 146 StGB zu verantworten hat, sodaß es weiterer Erörterungen über die Zahlungsfähigkeit nicht bedurfte.119 d.A). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse konnte das Erstgericht denkrichtig darauf schließen, daß der Beschwerdeführer in allen ihm angelasteten Fakten vortäuschte, ein redlicher Quartiernehmer bzw Gast zu sein, wiewohl er dies in Wahrheit nicht war. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch in jenen Fällen, in denen er nach seinen Angaben zwar zahlungsfähig gewesen wäre, jedoch seine Zeche nicht bezahlen wollte, Täuschungshandlungen im Sinne des Paragraph 146, StGB zu verantworten hat, sodaß es weiterer Erörterungen über die Zahlungsfähigkeit nicht bedurfte.
Aber auch der Ausspruch, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist durch den Hinweis auf das bezügliche Geständnis des Beschwerdeführers, der den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung in tatsachenmäßiger Beziehung niemals bestritten hat (vgl abermals S 46 ff und 107 f d.A), hinreichend begründet, wobei das Erstgericht auf die Richtigkeit dieses Geständnisses aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht nur zu den Tatzeiten, sondern auch vorher, aus seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Lebensführung, auf die es in den Urteilsgründen Bezug genommen hat (vgl S 117/118 d.A), schließen konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StGB2 Nr 6 und 7 zu § 70). Die behaupteten Begründungsmängel haften somit den bekämpften Aussprüchen nicht an.Aber auch der Ausspruch, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist durch den Hinweis auf das bezügliche Geständnis des Beschwerdeführers, der den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung in tatsachenmäßiger Beziehung niemals bestritten hat vergleiche abermals S 46 ff und 107 f d.A), hinreichend begründet, wobei das Erstgericht auf die Richtigkeit dieses Geständnisses aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht nur zu den Tatzeiten, sondern auch vorher, aus seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Lebensführung, auf die es in den Urteilsgründen Bezug genommen hat vergleiche S 117/118 d.A), schließen konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB2 Nr 6 und 7 zu Paragraph 70,). Die behaupteten Begründungsmängel haften somit den bekämpften Aussprüchen nicht an.
In Ausführung der Rechtsrügen wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme eines Handelns mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, und gegen die Beurteilung als gewerbsmäßig begangener Betrug. Insoweit ist aber die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer in allen Fällen mit Bereicherungsvorsatz und in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat, negiert. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, sodaß sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).In Ausführung der Rechtsrügen wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme eines Handelns mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, und gegen die Beurteilung als gewerbsmäßig begangener Betrug. Insoweit ist aber die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer in allen Fällen mit Bereicherungsvorsatz und in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat, negiert. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, sodaß sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.