Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer hat sich von Anfang an dahin verantwortet, daß er deswegen ins Schleudern geraten und gestürzt sei, weil ihm B während der Fahrt in einer Kurve die Augen zugehalten und er aus diesem Grund stark abgebremst habe; in der Hauptverhandlung räumte er dazu als möglich ein, daß die Genannte unsicher gewesen oder ins Schwanken gekommen sei (S. 13/14, 16 in ON. 2, S. 38/39). Die Verletzte selbst konnte zur vorerwähnten Verantwortung infolge einer retrograden Amnesie nicht Stellung nehmen (S. 15, 35 in ON. 2, S. 39). Nichtsdestoweniger nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß das unfallskausale abrupte Bremsmanöver vom Angeklagten, ohne daß ihm B die Augen zugehalten hätte, nur deshalb eingeleitet worden sei, weil er infolge seiner Alkoholisierung die Kurve zu spät gesehen habe (S. 54). Diese Feststellung begründete es damit, daß die Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig erscheine und daß sich B, die keinesfalls so stark alkoholisiert gewesen sei wie er, nicht durch ein Zuhalten seiner Augen einer derartigen Unfallsgefahr ausgesetzt haben würde (S. 49).
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer diese Begründung als offenbar unzureichend. Bei der im gegebenen Fall rein spekulativen Annahme, Josefine B sei es nicht zuzutrauen, daß sie durch eine Behinderung des Angeklagten leichtsinnig die Sturzgefahr selbst provoziert haben könnte, handelt es sich, zumal die Genannte nach den Urteilsfeststellungen vor dem Unfall jedenfalls doch auch eine nicht ganz unerhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, um eine weder durch die bisherigen Verfahrensergebnisse noch durch allgemeine Lebenserfahrung gedeckte und daher bloße Schein-Begründung. Andere Gründe dafür, warum das Jugendschöffengericht die in Rede stehende Verantwortung für unglaubwürdig hielt, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Die vom Erstgericht angenommene Unrichtigkeit der Darstellung des Angeklagten, daß er eine Bremsspur verursacht habe, ist in diesem Zusammenhang sicherlich nicht von Belang, zumal ihm ja seine Behauptung, scharf gebremst zu haben, geglaubt wurde. Das Recht der freien Beweiswürdigung aber geht nicht so weit, daß das Gericht zum Nachteil des Angeklagten ungeklärt gebliebene Umstände willkürlich als erwiesen oder als widerlegt ansehen dürfte (vgl. SSt. 30/20 u.a.). Die Feststellung, daß Josefine B dem Angeklagten beim Durchfahren der Kurve nicht die Augen zugehalten habe, läßt demnach in der Tat eine durch Verfahrensergebnisse gedeckte, den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechende zureichende Begründung vermissen. Schon dieser nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO Nichtigkeit bewirkende Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedürfte.Mit Recht rügt der Beschwerdeführer diese Begründung als offenbar unzureichend. Bei der im gegebenen Fall rein spekulativen Annahme, Josefine B sei es nicht zuzutrauen, daß sie durch eine Behinderung des Angeklagten leichtsinnig die Sturzgefahr selbst provoziert haben könnte, handelt es sich, zumal die Genannte nach den Urteilsfeststellungen vor dem Unfall jedenfalls doch auch eine nicht ganz unerhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, um eine weder durch die bisherigen Verfahrensergebnisse noch durch allgemeine Lebenserfahrung gedeckte und daher bloße Schein-Begründung. Andere Gründe dafür, warum das Jugendschöffengericht die in Rede stehende Verantwortung für unglaubwürdig hielt, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Die vom Erstgericht angenommene Unrichtigkeit der Darstellung des Angeklagten, daß er eine Bremsspur verursacht habe, ist in diesem Zusammenhang sicherlich nicht von Belang, zumal ihm ja seine Behauptung, scharf gebremst zu haben, geglaubt wurde. Das Recht der freien Beweiswürdigung aber geht nicht so weit, daß das Gericht zum Nachteil des Angeklagten ungeklärt gebliebene Umstände willkürlich als erwiesen oder als widerlegt ansehen dürfte vergleiche SSt. 30/20 u.a.). Die Feststellung, daß Josefine B dem Angeklagten beim Durchfahren der Kurve nicht die Augen zugehalten habe, läßt demnach in der Tat eine durch Verfahrensergebnisse gedeckte, den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechende zureichende Begründung vermissen. Schon dieser nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Nichtigkeit bewirkende Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedürfte.
Mit Zustimmung der Generalprokuratur war daher gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.Mit Zustimmung der Generalprokuratur war daher gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.