Der bezeichnete Nichtigkeitsgrund liegt nach dem Gesetz vor, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist.
Eine solche Nichtigkeit des Urteils wird vom Angeklagten in der Beschwerde gar nicht behauptet, geschweige denn dargetan. In dieser wendet er vielmehr - mit wenigen Worten zusammengefaßt - in weitschweifenden Erörterungen dem Sinne nach ein, die Geschwornen hätten sich, wie sich aus der für diesen Schuldspruch gegebenen 'Begründung' ergebe, daß man dem Angeklagten eine heftige Gemütsbewegung nicht geglaubt habe, an die ihnen erteilte (richtige) Rechtsbelehrung nicht gehalten bzw. sie ersichtlich nicht verstanden und sohin eine Beweiswürdigung vorgenommen, die mit der Rechtsbelehrung gemäß § 321 StPO im unlösbaren Widerspruch steht. Da sohin der Beschwerdeführer der Sache nach nicht Mängel der rechtlichen Beurteilung, sondern Irrtümer der Geschwornen bei der Würdigung der in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise geltend macht, die jedoch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht angefochten werden können, ist die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Sie war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPOEine solche Nichtigkeit des Urteils wird vom Angeklagten in der Beschwerde gar nicht behauptet, geschweige denn dargetan. In dieser wendet er vielmehr - mit wenigen Worten zusammengefaßt - in weitschweifenden Erörterungen dem Sinne nach ein, die Geschwornen hätten sich, wie sich aus der für diesen Schuldspruch gegebenen 'Begründung' ergebe, daß man dem Angeklagten eine heftige Gemütsbewegung nicht geglaubt habe, an die ihnen erteilte (richtige) Rechtsbelehrung nicht gehalten bzw. sie ersichtlich nicht verstanden und sohin eine Beweiswürdigung vorgenommen, die mit der Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, StPO im unlösbaren Widerspruch steht. Da sohin der Beschwerdeführer der Sache nach nicht Mängel der rechtlichen Beurteilung, sondern Irrtümer der Geschwornen bei der Würdigung der in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise geltend macht, die jedoch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht angefochten werden können, ist die Beschwerde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Sie war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO
in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (vgl. RZ 1973, 106, EvBl. 1974, 179 u.a.).in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen vergleiche RZ 1973, 106, EvBl. 1974, 179 u.a.).