Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten §dän B und Laszlo C gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem B des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, teils auch als Beteiligter nach § 12 StGB und 15 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligter nach §§ 135 Abs 1, 12 StGB und C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 zweiter Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG verurteilt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffetnlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 1. September 1981, GZ 9 Os 133/81-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der beiden Angeklagten.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten §dän B und Laszlo C gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem B des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2,, teils auch als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB und 15 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung als Beteiligter nach Paragraphen 135, Absatz eins, 12, StGB und C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG verurteilt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffetnlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 1. September 1981, GZ 9 Os 133/81-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der beiden Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über sie je unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über B nach § 129 StGB in der Dauer von zweieinhalb und über C nach § 130 StGB im Ausmaß von dreieinhalb Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und die mehrfachen Angriffe, bei C überdies den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die hohe Schadenssumme, wogegen es als mildernd bei B den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und bei C das Teilgeständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung eines geringen Teiles und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Geldbetrages in der Grässenordnung von ca. 10.000 S in Betracht zog.Das Schöffengericht verhängte über sie je unter Anwendung des Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über B nach Paragraph 129, StGB in der Dauer von zweieinhalb und über C nach Paragraph 130, StGB im Ausmaß von dreieinhalb Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und die mehrfachen Angriffe, bei C überdies den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die hohe Schadenssumme, wogegen es als mildernd bei B den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch geblieben war und bei C das Teilgeständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung eines geringen Teiles und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Geldbetrages in der Grässenordnung von ca. 10.000 S in Betracht zog.