Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.Jänner 1986, GZ 12 E Vr 1846/85-27, verletzt, soweit Zemka M*** darin des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 57 Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.Jänner 1986, GZ 12 E römisch fünf r 1846/85-27, verletzt, soweit Zemka M*** darin des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 167, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 57 Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem schuldigsprechenden Teil und im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis, soweit dieses auf § 366 Abs. 2 StPO gestützt ist, aufgehoben; weiters werden alle auf diesen Aussprüchen beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem schuldigsprechenden Teil und im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis, soweit dieses auf Paragraph 366, Absatz 2, StPO gestützt ist, aufgehoben; weiters werden alle auf diesen Aussprüchen beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Zemka M*** wird (auch) von der Anklage, sie habe in Wattens fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. in der Zeit zwischen Frühjahr 1984 und September 1984 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, der Notburga und der Angelika G*** einen Geldbetrag von 3.300 S, und
2. im Sommer 1983 der Olga S*** ein Kostüm im Wert von
2.395 S,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Privatbeteiligten Angelika und Johann G*** werden (auch) mit ihren den Punkt 1 betreffenden zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Privatbeteiligten Angelika und Johann G*** werden (auch) mit ihren den Punkt 1 betreffenden zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.