Das Berufungsgericht stellte klar, daß ein Bürgermeister als Einzelperson keine dem § 117 Abs. 1 StGB zu unterstellende Behörde, sondern ein Beamter im Sinn der §§ 117 Abs. 2, 74 Z 4 StGB ist. Davon (zu Recht) ausgehend, vertrat es die Auffassung, daß zur Legitimation des öffentlichen Anklägers zur Verfolgung einer gegen einen Bürgermeister gerichteten strafbaren Handlung gegen die Ehre nicht dessen Ermächtigung allein genüge, sondern, ebenso wie bei jedem anderen Beamten, gemäß § 117 Abs. 2Das Berufungsgericht stellte klar, daß ein Bürgermeister als Einzelperson keine dem Paragraph 117, Absatz eins, StGB zu unterstellende Behörde, sondern ein Beamter im Sinn der Paragraphen 117, Absatz 2, 74, Ziffer 4, StGB ist. Davon (zu Recht) ausgehend, vertrat es die Auffassung, daß zur Legitimation des öffentlichen Anklägers zur Verfolgung einer gegen einen Bürgermeister gerichteten strafbaren Handlung gegen die Ehre nicht dessen Ermächtigung allein genüge, sondern, ebenso wie bei jedem anderen Beamten, gemäß Paragraph 117, Absatz 2
StGB auch die Ermächtigung der dem Verletzten vorgesetzten Stelle erforderlich sei. Als solche sei bei einem Bürgermeister der Bezirkshauptmann anzusehen, weil dieser in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesverwaltung gegenüber dem Bürgermeister weisungsberechtigt und ihm daher vorgesetzt sei. Auch wenn die inkriminierte Ehrenbeleidigung nicht im Zusammenhang mit derartigen Kompetenzen des Bürgermeisters erfolgt sei, so sei dennoch die zur Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung des Bezirkshauptmanns als vorgesetzter Stelle für den Staatsanwalt Anklagevoraussetzung. Da es an dieser gefehlt habe, sei das angefochtene Urteil nichtig, von Amts wegen aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen.
II./ Hinsichtlich des bezeichneten Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 1980 hat die Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen Verletzung der Bestimmung des § 117 Abs. 2römisch zwei./ Hinsichtlich des bezeichneten Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 1980 hat die Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen Verletzung der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2
StGB erhoben, in der sie (wörtlich) ausgeführt hat:
Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen (§ 117 Abs. 2 StGB). Wie die Entstehungsgeschichte dieser, im wesentlichen auf die Neufassung des § 495 Abs. 2 StG durch das StRÄG 1971, BGBl. Nr. 273, zurückgehenden Bestimmung zeigt, hat die Ermächtigung durch die dem Beamten vorgesetzte Stelle dabei vor allem die Bedeutung, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Täters festzustellen. Im Hinblick darauf eliminierte der Justizausschuß auch aus der Regierungsvorlage des StRÄG 1971Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen (Paragraph 117, Absatz 2, StGB). Wie die Entstehungsgeschichte dieser, im wesentlichen auf die Neufassung des Paragraph 495, Absatz 2, StG durch das StRÄG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 273, zurückgehenden Bestimmung zeigt, hat die Ermächtigung durch die dem Beamten vorgesetzte Stelle dabei vor allem die Bedeutung, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Täters festzustellen. Im Hinblick darauf eliminierte der Justizausschuß auch aus der Regierungsvorlage des StRÄG 1971
die dort vorgesehen gewesene Prüfungspflicht des öffentlichen Anklägers, ob die Verfolgung des Täters im öffentlichen Interesse liege (39 und 512 Beil. XII. GP). Unbeschadet dieser Bedeutung der Ermächtigung durch eine dem Beamten vorgesetzte Stelle und der sie scheinbar ausnahmslos verlangenden Textierung des § 117 Abs. 2 StGB ist andererseits unbestritten, daß in den - freilich seltenen und atypischen, vom Gesetzgeber daher nicht erwähnten - Fällen, in denen dem Beamten keine Stelle vorgesetzt ist, dessen Ermächtigung allein zur Strafverfolgung durch den öffentlichen Ankläger ausreicht. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einem völlig unbefriedigenden Ergebnis führen, die sohin dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann und sich schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verbietet (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 20 zu § 117 StGB).die dort vorgesehen gewesene Prüfungspflicht des öffentlichen Anklägers, ob die Verfolgung des Täters im öffentlichen Interesse liege (39 und 512 Beil. römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode Unbeschadet dieser Bedeutung der Ermächtigung durch eine dem Beamten vorgesetzte Stelle und der sie scheinbar ausnahmslos verlangenden Textierung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB ist andererseits unbestritten, daß in den - freilich seltenen und atypischen, vom Gesetzgeber daher nicht erwähnten - Fällen, in denen dem Beamten keine Stelle vorgesetzt ist, dessen Ermächtigung allein zur Strafverfolgung durch den öffentlichen Ankläger ausreicht. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einem völlig unbefriedigenden Ergebnis führen, die sohin dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann und sich schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verbietet vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 20 zu Paragraph 117, StGB).
Wie vorliegend das Berufungsgericht im wesentlichen richtig erkannt hat, ist die rechtliche Stellung des Bürgermeisters einer Gemeinde zweifach: Einerseits (und wohl primär) ist er, zur Leitung der gesamten Gemeindeverwaltung berufen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, zu welchem alle im Gemeinderat zu behandelnden Angelegenheiten gehören, oberstes Organ der Gemeinde und (politisch, nicht dienstrechtlich) dem Gemeinderat verantwortlich (vgl. Art. 118 Abs. 5, B-VG und die §§ 17, 41 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. für Tirol 1966/4). In diesem Bereich ist - unbeschadet des Bund und Land über die Gemeinde insoweit zustehenden Aufsichtsrechtes (Art. 119 a B-VG) - keine andere Stelle dem Bürgermeister im Sinne des § 117 Abs. 2 StGB vorgesetzt. Anderseits ist der Bürgermeister gemäß § 42 Abs. 1Wie vorliegend das Berufungsgericht im wesentlichen richtig erkannt hat, ist die rechtliche Stellung des Bürgermeisters einer Gemeinde zweifach: Einerseits (und wohl primär) ist er, zur Leitung der gesamten Gemeindeverwaltung berufen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, zu welchem alle im Gemeinderat zu behandelnden Angelegenheiten gehören, oberstes Organ der Gemeinde und (politisch, nicht dienstrechtlich) dem Gemeinderat verantwortlich vergleiche Artikel 118, Absatz 5,, B-VG und die Paragraphen 17, 41, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. für Tirol 1966/4). In diesem Bereich ist - unbeschadet des Bund und Land über die Gemeinde insoweit zustehenden Aufsichtsrechtes (Artikel 119, a B-VG) - keine andere Stelle dem Bürgermeister im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, StGB vorgesetzt. Anderseits ist der Bürgermeister gemäß Paragraph 42, Absatz eins
der zitierten Gemeindeordnung bei der Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, mag es sich nun um die Vollziehung von Bundes- oder von Landesangelegenheiten handeln, weisungsgebunden (Art. 119 Abs. 2 B-VG) und ihm insoferne die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft vorgesetzt.der zitierten Gemeindeordnung bei der Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, mag es sich nun um die Vollziehung von Bundes- oder von Landesangelegenheiten handeln, weisungsgebunden (Artikel 119, Absatz 2, B-VG) und ihm insoferne die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft vorgesetzt.
Dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, daß deshalb, weil ein Bürgermeister in einem Teil seines Aufgabenbereiches einer anderen Stelle untergeordnet ist, zur Verfolgung gegen ihn gerichteter Ehrenbeleidigungen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten erfolgten, in Ansehung deren ihm niemand vorgesetzt ist, ebenfalls die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle einzuholen wäre. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit dem in Ausübung seines Amtes unabhängigen und weisungsfreien Richter, bei dem unbestrittenermaßen dieser Eigenschaften ungeachtet die Ermächtigung einer vorgesetzten Stelle zur Strafverfolgung eines Täters gemäß § 117 Abs. 2 StGB nötig ist, übersieht, daß der Richter trotz der Besonderheiten seiner Amtsstellung in die staatliche Behördenorganisation, insbesondere auch in dienstrechtlicher Beziehung, eingebunden ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 B-VG, §§ 25 ff RDG), und die Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer gegen ihn gerichteten Beleidigung gegeben ist, einem (dem Richter insofern vorgesetzten) Justizverwaltungsorgan ohne weiteres möglich ist (vgl. §§ 73 ff GOG, 57 Abs. 2 RDG). Ganz anders die Stellung des Bürgermeisters, der seinem Wesen nach ein politischer Mandatar ist und dessen typische Aufgaben im autonomen Gemeindebereich liegen. Gerade seine im hier anklagegegenständlichen Fall ausgeübte Funktion, in der er bei der Erörterung von Grundvergaben durch die Gemeinde Nußdorf-Debant beleidigt wurde, nämlich der Vorsitz in einer Sitzung des im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 26 der Tiroler Gemeindeordnung 1966) tätigen Gemeinderates ist eine eher politische, von den Aufgaben der Bundes- und Landesverwaltung völlig getrennte Tätigkeit. Eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Ehrenbeleidigungen, die auf diesen mit den Angelegenheiten der Bundes- und Landesverwaltung in keinerlei Zusammenhang stehenden Amtsbereich des Bürgermeisters Bezug haben, durch den Bezirkshauptmann (oder den nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 /primär/ in Betracht kommenden Landeshauptmann) als Angehörige der staatlichen (Landes-) Verwaltung wäre einerseits geeignet, die Gemeindeautonomie zu verletzen, und andererseits für die genannten Organe eine ihrem Aufgabenbereich fremde Pflicht, die ihnen gar nicht auferlegt werden darf, zumal das in Art. 119 a B-VG statuierte vorerwähnte Aufsichtsrecht - neben der Überprüfung der Gebarung - (nur) dahin auszuüben ist, daß die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt (Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit.).Dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, daß deshalb, weil ein Bürgermeister in einem Teil seines Aufgabenbereiches einer anderen Stelle untergeordnet ist, zur Verfolgung gegen ihn gerichteter Ehrenbeleidigungen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten erfolgten, in Ansehung deren ihm niemand vorgesetzt ist, ebenfalls die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle einzuholen wäre. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit dem in Ausübung seines Amtes unabhängigen und weisungsfreien Richter, bei dem unbestrittenermaßen dieser Eigenschaften ungeachtet die Ermächtigung einer vorgesetzten Stelle zur Strafverfolgung eines Täters gemäß Paragraph 117, Absatz 2, StGB nötig ist, übersieht, daß der Richter trotz der Besonderheiten seiner Amtsstellung in die staatliche Behördenorganisation, insbesondere auch in dienstrechtlicher Beziehung, eingebunden ist vergleiche Artikel 86, Absatz eins, B-VG, Paragraphen 25, ff RDG), und die Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer gegen ihn gerichteten Beleidigung gegeben ist, einem (dem Richter insofern vorgesetzten) Justizverwaltungsorgan ohne weiteres möglich ist vergleiche Paragraphen 73, ff GOG, 57 Absatz 2, RDG). Ganz anders die Stellung des Bürgermeisters, der seinem Wesen nach ein politischer Mandatar ist und dessen typische Aufgaben im autonomen Gemeindebereich liegen. Gerade seine im hier anklagegegenständlichen Fall ausgeübte Funktion, in der er bei der Erörterung von Grundvergaben durch die Gemeinde Nußdorf-Debant beleidigt wurde, nämlich der Vorsitz in einer Sitzung des im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Paragraph 26, der Tiroler Gemeindeordnung 1966) tätigen Gemeinderates ist eine eher politische, von den Aufgaben der Bundes- und Landesverwaltung völlig getrennte Tätigkeit. Eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Ehrenbeleidigungen, die auf diesen mit den Angelegenheiten der Bundes- und Landesverwaltung in keinerlei Zusammenhang stehenden Amtsbereich des Bürgermeisters Bezug haben, durch den Bezirkshauptmann (oder den nach Paragraph 3, Absatz eins, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967, /primär/ in Betracht kommenden Landeshauptmann) als Angehörige der staatlichen (Landes-) Verwaltung wäre einerseits geeignet, die Gemeindeautonomie zu verletzen, und andererseits für die genannten Organe eine ihrem Aufgabenbereich fremde Pflicht, die ihnen gar nicht auferlegt werden darf, zumal das in Artikel 119, a B-VG statuierte vorerwähnte Aufsichtsrecht - neben der Überprüfung der Gebarung - (nur) dahin auszuüben ist, daß die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt (Absatz eins und Absatz 2, leg. cit.).
III./ Der Beschwerde kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu. Allerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein beleidigter Beamter eine 'vorgesetzte Stelle' in der Bedeutung des § 117 Abs. 2 StGB hat, nicht relevant, ob er (bzw. die von ihm in Ausübung seines Dienstes repräsentierte Gebietskörperschaft) eine 'übergeordnete Behörde' (Gebietskörperschaft) hat, deren Weisungen er - etwa gemäß Art. 119 Abs. 1 und 2 B-VG - befolgen muß, weil er ihre Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich besorgt. Diesbezüglich wurde nämlich vom Gesetzgeber durch die vom Wortlaut des § 495 Abs. 2 Strafgesetz 1945 (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971) abweichende Fassung des § 117 Abs. 2 StGB - der nicht mehr von der dem Verletzten 'vorgesetzten Behörde', sondern von der diesem 'vorgesetzten Stelle' spricht - unmißverständlich klargelegt, daß darunter nur jene 'Stelle' innerhalb der einer Gebietskörperschaft bzw. einem sonstigen Selbstverwaltungskörper (öffentlichen Rechtes) zuzuordnenden Behörde zu verstehen ist, zu der der Verletzte kraft der seine Tätigkeit (jedenfalls in Teilbereichen) bestimmenden Dienstrechts- und Organisationsvorschriften (unmittelbar) im Verhältnis der Über- und Unterordnung steht.römisch drei./ Der Beschwerde kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu. Allerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein beleidigter Beamter eine 'vorgesetzte Stelle' in der Bedeutung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB hat, nicht relevant, ob er (bzw. die von ihm in Ausübung seines Dienstes repräsentierte Gebietskörperschaft) eine 'übergeordnete Behörde' (Gebietskörperschaft) hat, deren Weisungen er - etwa gemäß Artikel 119, Absatz eins und 2 B-VG - befolgen muß, weil er ihre Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich besorgt. Diesbezüglich wurde nämlich vom Gesetzgeber durch die vom Wortlaut des Paragraph 495, Absatz 2, Strafgesetz 1945 (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971) abweichende Fassung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB - der nicht mehr von der dem Verletzten 'vorgesetzten Behörde', sondern von der diesem 'vorgesetzten Stelle' spricht - unmißverständlich klargelegt, daß darunter nur jene 'Stelle' innerhalb der einer Gebietskörperschaft bzw. einem sonstigen Selbstverwaltungskörper (öffentlichen Rechtes) zuzuordnenden Behörde zu verstehen ist, zu der der Verletzte kraft der seine Tätigkeit (jedenfalls in Teilbereichen) bestimmenden Dienstrechts- und Organisationsvorschriften (unmittelbar) im Verhältnis der Über- und Unterordnung steht.
Fehlt es an einer solchen 'Stelle', weil der Verletzte selbst das (ein) oberste(s) Organ dieser Gebietskörperschaft (des Selbstverwaltungskörpers) ist, dann bedarf eben der Staatsanwalt zur Anklageerhebung der Ermächtigung einer solchen 'Stelle' nicht. Es genügt in einem solchen Fall die vom Verletzten allein erteilte Verfolgungsermächtigung (vgl. dazu Leukauf-Steininger2 RN 19 bis 21 zu § 117 StGB).Fehlt es an einer solchen 'Stelle', weil der Verletzte selbst das (ein) oberste(s) Organ dieser Gebietskörperschaft (des Selbstverwaltungskörpers) ist, dann bedarf eben der Staatsanwalt zur Anklageerhebung der Ermächtigung einer solchen 'Stelle' nicht. Es genügt in einem solchen Fall die vom Verletzten allein erteilte Verfolgungsermächtigung vergleiche dazu Leukauf-Steininger2 RN 19 bis 21 zu Paragraph 117, StGB).
Vorliegend war nun der Verletzte nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zur Tatzeit als Bürgermeister, sohin als ein Beamter tätig, der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften innerhalb des Selbstverwaltungskörpers 'Gemeinde' (vgl. dazu Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, S 87, 347) keine 'vorgesetzte Stelle' hat, sondern selbst vorgesetzte Stelle ist. Demzufolge war auch - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Einholung einer Ermächtigung seitens des Bezirkshauptmannes, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung nicht erforderlich. Insoweit also das Berufungsgericht den Beschuldigten (nur) wegen des Fehlens der erforderlichen Ermächtigung freigesprochen hat, verletzt dieser Freispruch das Gesetz, weshalb in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Vorliegend war nun der Verletzte nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zur Tatzeit als Bürgermeister, sohin als ein Beamter tätig, der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften innerhalb des Selbstverwaltungskörpers 'Gemeinde' vergleiche dazu Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, S 87, 347) keine 'vorgesetzte Stelle' hat, sondern selbst vorgesetzte Stelle ist. Demzufolge war auch - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Einholung einer Ermächtigung seitens des Bezirkshauptmannes, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung nicht erforderlich. Insoweit also das Berufungsgericht den Beschuldigten (nur) wegen des Fehlens der erforderlichen Ermächtigung freigesprochen hat, verletzt dieser Freispruch das Gesetz, weshalb in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.