Keinem dieser Einwände kommt Berechtigung zu.
Daß der Beschwerdeführer kurz nach Mitternacht des 10. März 1979 die Wohnung der Zeugin C aufsuchte, um sich an Kurt B, den er in der Wohnung vermutete, zu rächen, konnte das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung denkrichtig daraus schließen, daß der Beschwerdeführer kurz zuvor von dem von B seiner Freundin D zugefügten Messerstich erfahren hatte, wobei er auch darüber informiert wurde, daß B mit C befreundet ist, weshalb er erwarten konnte, B in der Wohnung der C anzutreffen, wozu kommt, daß der Beschwerdeführer - wie er selbst wiederholt angegeben hat (vgl. S 240, 493/Bd. I d.A) - in der Wohnung sogleich gegen B tätlich geworden ist. In diesem Zusammenhang hat sich aber das Schöffengericht - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Wohnung nur aufgesucht zu haben, um der Zeugin D beim sofortigen Auszug behilflich zu sein, ausdrücklich auseinandergesetzt und diese Verantwortung mit einleuchtender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (S 10/Bd. II d. A). Die behaupteten Begründungsmängel in Ansehung des in Rede stehenden Ausspruchs liegen somit nicht vor.Daß der Beschwerdeführer kurz nach Mitternacht des 10. März 1979 die Wohnung der Zeugin C aufsuchte, um sich an Kurt B, den er in der Wohnung vermutete, zu rächen, konnte das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung denkrichtig daraus schließen, daß der Beschwerdeführer kurz zuvor von dem von B seiner Freundin D zugefügten Messerstich erfahren hatte, wobei er auch darüber informiert wurde, daß B mit C befreundet ist, weshalb er erwarten konnte, B in der Wohnung der C anzutreffen, wozu kommt, daß der Beschwerdeführer - wie er selbst wiederholt angegeben hat vergleiche S 240, 493/Bd. römisch eins d.A) - in der Wohnung sogleich gegen B tätlich geworden ist. In diesem Zusammenhang hat sich aber das Schöffengericht - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Wohnung nur aufgesucht zu haben, um der Zeugin D beim sofortigen Auszug behilflich zu sein, ausdrücklich auseinandergesetzt und diese Verantwortung mit einleuchtender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (S 10/Bd. römisch zwei d. A). Die behaupteten Begründungsmängel in Ansehung des in Rede stehenden Ausspruchs liegen somit nicht vor.
Die Annahme hinwieder, wonach der Beschwerdeführer den Schuß gegen sein Opfer absichtlich abgegeben hat, hat das Schöffengericht zutreffend mit dem Hinweis auf die Sachverständigengutachten (S 496, 498/Bd. I d.A), die Aussage des Verletzten Kurt B, daß ihm die Waffe angehalten wurde (S 246, 248, 495/Bd. I d.A), und die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung die Waffe am Griff und nicht, wie dies bei der Verwendung als Schlagwerkzeug naheliegend gewesen wäre, am Lauf gehalten hat, begründet. Aus allen diesen Verfahrensergebnissen konnte es denkrichtig schließen, daß der Schuß absichtlich abgefeuert wurde und sich nicht etwa bloß unabsichtlich bei einer Schlagführung mit der Faustfeuerwaffe gelöst hat (S 13, 14/Bd. II d.A). Was der Beschwerdeführer gegen diese Konstatierung vorbringt, ist - auch wenn er dies nicht wahrhaben will - nichts anderes als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung; Begründungsmängel in der Bedeutung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes werden damit nicht aufgezeigt. Die Mängelrüge versagt somit zur Gänze.Die Annahme hinwieder, wonach der Beschwerdeführer den Schuß gegen sein Opfer absichtlich abgegeben hat, hat das Schöffengericht zutreffend mit dem Hinweis auf die Sachverständigengutachten (S 496, 498/Bd. römisch eins d.A), die Aussage des Verletzten Kurt B, daß ihm die Waffe angehalten wurde (S 246, 248, 495/Bd. römisch eins d.A), und die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung die Waffe am Griff und nicht, wie dies bei der Verwendung als Schlagwerkzeug naheliegend gewesen wäre, am Lauf gehalten hat, begründet. Aus allen diesen Verfahrensergebnissen konnte es denkrichtig schließen, daß der Schuß absichtlich abgefeuert wurde und sich nicht etwa bloß unabsichtlich bei einer Schlagführung mit der Faustfeuerwaffe gelöst hat (S 13, 14/Bd. römisch zwei d.A). Was der Beschwerdeführer gegen diese Konstatierung vorbringt, ist - auch wenn er dies nicht wahrhaben will - nichts anderes als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung; Begründungsmängel in der Bedeutung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes werden damit nicht aufgezeigt. Die Mängelrüge versagt somit zur Gänze.
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO wirft die Beschwerde dem Ersturteil Feststellungsmängel in Ansehung der angenommenen absichtlichen Zufügung einer schweren Körperverletzung vor, indem sie ausführt, aus der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei Zufügung eines Schultersteckschusses ergebe sich keineswegs die Absicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB, das Opfer dadurch schwer zu verletzen; die Verfahrensergebnisse sprächen vielmehr gerade gegen eine absichtliche Zufügung der schweren Verletzung, sodaß seine Tat richtig den §§ 83 Abs. 1 und 88 Abs. 4 StGB zu unterstellen gewesen wäre.Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wirft die Beschwerde dem Ersturteil Feststellungsmängel in Ansehung der angenommenen absichtlichen Zufügung einer schweren Körperverletzung vor, indem sie ausführt, aus der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei Zufügung eines Schultersteckschusses ergebe sich keineswegs die Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB, das Opfer dadurch schwer zu verletzen; die Verfahrensergebnisse sprächen vielmehr gerade gegen eine absichtliche Zufügung der schweren Verletzung, sodaß seine Tat richtig den Paragraphen 83, Absatz eins und 88 Absatz 4, StGB zu unterstellen gewesen wäre.
Absichtlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 87 Abs. 1 StGB handelt, wem es darauf ankommt, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zuzufügen. Eine solche Absicht kann aber aus der - einen derartigen Vorsatz indizierenden - Begehungsweise, insbesondere der Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels, erschlossen werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine scharf geladene Faustfeuerwaffe, also ein außerordentlich gefährliches Werkzeug, zur Abgabe eines Schusses gegen die Schulter des Opfers verwendet, woraus das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, ohne daß es weiterer Feststellungen bedurfte, auf ein Handeln des Beschwerdeführers in der Absicht, sein Opfer schwer zu verletzen, schließen konnte. Der Beurteilung als absichtliche Zufügung der schweren Verletzung haftet somit kein Feststellungsmangel an. Soweit der Beschwerdeführer aber unter weiterer Berufung auf den genannten Nichtigkeitsgrund erneut die absichtliche Zufügung der Verletzung des Kurt B in Abrede stellt und behauptet, der Schuß habe sich unabsichtlich beim Hinschlagen mit der Faustfeuerwaffe gelöst, was sich auch aus der eher ungewöhnlichen Einschußstelle (Schultersteckschuß in Kopfnähe) ergebe, weshalb seine Tat den vorhin genannten Bestimmungen der §§ 83 Abs. 1 und 88 Abs. 4 StGB zu unterstellen wäre, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen des Schöffengerichtes mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern, ausgehend von seiner als unglaubhaft abgelehnten Verantwortung, einen anderen Sachverhalt, nämlich den einer unabsichtlichen Zufügung der schweren Verletzung, der rechtlichen Beurteilung unterzieht. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.Absichtlich im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB handelt, wem es darauf ankommt, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen. Eine solche Absicht kann aber aus der - einen derartigen Vorsatz indizierenden - Begehungsweise, insbesondere der Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels, erschlossen werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine scharf geladene Faustfeuerwaffe, also ein außerordentlich gefährliches Werkzeug, zur Abgabe eines Schusses gegen die Schulter des Opfers verwendet, woraus das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, ohne daß es weiterer Feststellungen bedurfte, auf ein Handeln des Beschwerdeführers in der Absicht, sein Opfer schwer zu verletzen, schließen konnte. Der Beurteilung als absichtliche Zufügung der schweren Verletzung haftet somit kein Feststellungsmangel an. Soweit der Beschwerdeführer aber unter weiterer Berufung auf den genannten Nichtigkeitsgrund erneut die absichtliche Zufügung der Verletzung des Kurt B in Abrede stellt und behauptet, der Schuß habe sich unabsichtlich beim Hinschlagen mit der Faustfeuerwaffe gelöst, was sich auch aus der eher ungewöhnlichen Einschußstelle (Schultersteckschuß in Kopfnähe) ergebe, weshalb seine Tat den vorhin genannten Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz eins und 88 Absatz 4, StGB zu unterstellen wäre, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen des Schöffengerichtes mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern, ausgehend von seiner als unglaubhaft abgelehnten Verantwortung, einen anderen Sachverhalt, nämlich den einer unabsichtlichen Zufügung der schweren Verletzung, der rechtlichen Beurteilung unterzieht. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb zur Gänze unbegründet. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten an einem Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO bewirkenden Mangel leidet, der nicht geltend gemacht wurde, sodaß er gemäß § 290 Abs. 1 StPO von amtswegen wahrzunehmen ist. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO wurde dem Angeklagten nämlich nur die Vorhaft ab dem 14. Oktober 1979, 5 Uhr früh, angerechnet, wiewohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, daß der Angeklagte bereits in den Morgenstunden des 4. Oktober 1979 (ohne Angabe einer genauen Uhrzeit) in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen wurde und sich seither ununterbrochen in Haft befand (S 167, 243/ Bd. I d.A). Es muß ihm daher gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB auch diese Zeit, und zwar, um jedwede Möglichkeit eines Nachteils für ihn auszuschließen, schon von 0,00 Uhr des 4. Oktober 1979 an, auf die Strafe angerechnet werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb zur Gänze unbegründet. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten an einem Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bewirkenden Mangel leidet, der nicht geltend gemacht wurde, sodaß er gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von amtswegen wahrzunehmen ist. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO wurde dem Angeklagten nämlich nur die Vorhaft ab dem 14. Oktober 1979, 5 Uhr früh, angerechnet, wiewohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, daß der Angeklagte bereits in den Morgenstunden des 4. Oktober 1979 (ohne Angabe einer genauen Uhrzeit) in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen wurde und sich seither ununterbrochen in Haft befand (S 167, 243/ Bd. römisch eins d.A). Es muß ihm daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB auch diese Zeit, und zwar, um jedwede Möglichkeit eines Nachteils für ihn auszuschließen, schon von 0,00 Uhr des 4. Oktober 1979 an, auf die Strafe angerechnet werden.
Es war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil jedoch in Ansehung der Vorhaftanrechnung spruchgemäß zu ergänzen.Es war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil jedoch in Ansehung der Vorhaftanrechnung spruchgemäß zu ergänzen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 87 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/3 (dreieinhalb) Jahren.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/3 (dreieinhalb) Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend die teilweise einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auch wenn zusätzlich (neben dem vom Erstgericht angenommenen Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses) noch als mildernd berücksichtigt wird, daß der Berufungswerber die Tat in einer gewissen Erregung über die zuvor von Kurt B an Anita D verübte Körperverletzung begangen hat, erweist sich dennoch das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers kommt dem Umstand, daß Kurt B seinerseits mehrfach vorbestraft ist, für die Strafbemessung in Ansehung des Berufungswerbers keine Bedeutung zu, sodaß das Erstgericht diesen Umstand bei der Ausmessung der Strafe zu Recht nicht berücksichtigt hat.
So gesehen mußte daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg
versagt bleiben.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.