Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 30. September 1981, GZ 9 Os 136/81-8, dem im übrigen auch der nähere Inhalt der Schuldsprüche zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt.
Der Berufung kommt nur teilweise, nämlich bloß in Ansehung der Strafhöhe, Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, die Strafe jedoch innerhalb des maßgeblichen gesetzlichen Strafrahmens etwas zu hoch ausgemessen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller für die Strafbemessung entscheidender Umstände eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren der Schuld des Berufungswerbers und seiner Täterpersönlichkeit, sodaß die Strafe auf dieses Maß zu reduzieren war.
Nicht berechtigt ist dagegen das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht, die vorliegend im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB erfolgen könnte. Daß der Berufungswerber bisher unbescholten war, ist zwar ein gewichtiges Indiz für künftiges Wohlverhalten, vermag aber für sich allein noch nicht in jedem Fall eine bedingte Strafnachsicht zu rechtfertigen. Denn bei Prüfung der Frage, ob die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kommt es nicht nur auf das Vorleben des Rechtsbrechers an, sondern auch auf die Art der begangenen Tat(en) und - vor allem - auf den Grad seiner Schuld. Ein bislang Unbescholtener hat - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - nicht allein schon wegen seiner Unbescholtenheit ein Recht auf bedingte Strafnachsicht; ein solches Anrecht besteht vielmehr nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 43 StGB gegeben sind (9 Os 28/77; 12 Os 69/79). Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Dem Berufungswerber liegen mehrere, zum Teil gravierende strafbare Handlungen zur Last, deren Schuldgehalt insgesamt beträchtlich ist und die ihn als einen Rechtsbrecher charakterisieren, der ersichtlich dazu neigt, seinen Vorhaben immer wieder gewaltsam und unter Mißachtung des freien Willens und der körperlichen Integrität anderer Geltung zu verschaffen. Angesichts dieser Umstände besteht aber keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bei bloßer Androhung der Strafvollstreckung; es bedarf vielmehr des sofortigen Strafvollzuges, weshalb dem Begehren um bedingte Strafnachsicht kein Erfolg beschieden sein konnte.Nicht berechtigt ist dagegen das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht, die vorliegend im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB erfolgen könnte. Daß der Berufungswerber bisher unbescholten war, ist zwar ein gewichtiges Indiz für künftiges Wohlverhalten, vermag aber für sich allein noch nicht in jedem Fall eine bedingte Strafnachsicht zu rechtfertigen. Denn bei Prüfung der Frage, ob die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kommt es nicht nur auf das Vorleben des Rechtsbrechers an, sondern auch auf die Art der begangenen Tat(en) und - vor allem - auf den Grad seiner Schuld. Ein bislang Unbescholtener hat - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - nicht allein schon wegen seiner Unbescholtenheit ein Recht auf bedingte Strafnachsicht; ein solches Anrecht besteht vielmehr nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB gegeben sind (9 Os 28/77; 12 Os 69/79). Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Dem Berufungswerber liegen mehrere, zum Teil gravierende strafbare Handlungen zur Last, deren Schuldgehalt insgesamt beträchtlich ist und die ihn als einen Rechtsbrecher charakterisieren, der ersichtlich dazu neigt, seinen Vorhaben immer wieder gewaltsam und unter Mißachtung des freien Willens und der körperlichen Integrität anderer Geltung zu verschaffen. Angesichts dieser Umstände besteht aber keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bei bloßer Androhung der Strafvollstreckung; es bedarf vielmehr des sofortigen Strafvollzuges, weshalb dem Begehren um bedingte Strafnachsicht kein Erfolg beschieden sein konnte.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.