Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. März 1982, ON 8, steht insofern mit dem Gesetz nicht im Einklang, als darin eintätiges Zusammentreffen der Vergehen nach § 108 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB angenommen wurde. Vorliegend war der Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB schon deshalb verfehlt, weil die durch die Irreführung bewirkte Rechtsverletzung lediglich in der Abwehr des staatlichen Verfolgungsanspruches (hier: Anzeige wegen Fahrens mit einem PKW ohne Führerschein) bestanden hat. Das Tatbild des § 108 Abs. 1 StGB schützt aber kein konkretes staatliches Recht, das in der Durchsetzung dieses Verfolgungsanspruches besteht. Wer sich bei gegen ihn gerichteten polizeilichen Erhebungen mit einem Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, legitimiert, als wäre der Ausweis für ihn ausgestellt, gebraucht diesen Ausweis im Rechtsverkehr und haftet dafür (nur) nach § 231 Abs. 1 StGB (LSK 1977/183, 184 = EvBl 1977/214 = RZ 1977/90). Der Schuldspruch wegen Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB verstößt daher vorliegend gegen das Gesetz.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. März 1982, ON 8, steht insofern mit dem Gesetz nicht im Einklang, als darin eintätiges Zusammentreffen der Vergehen nach Paragraph 108, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB angenommen wurde. Vorliegend war der Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB schon deshalb verfehlt, weil die durch die Irreführung bewirkte Rechtsverletzung lediglich in der Abwehr des staatlichen Verfolgungsanspruches (hier: Anzeige wegen Fahrens mit einem PKW ohne Führerschein) bestanden hat. Das Tatbild des Paragraph 108, Absatz eins, StGB schützt aber kein konkretes staatliches Recht, das in der Durchsetzung dieses Verfolgungsanspruches besteht. Wer sich bei gegen ihn gerichteten polizeilichen Erhebungen mit einem Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, legitimiert, als wäre der Ausweis für ihn ausgestellt, gebraucht diesen Ausweis im Rechtsverkehr und haftet dafür (nur) nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (LSK 1977/183, 184 = EvBl 1977/214 = RZ 1977/90). Der Schuldspruch wegen Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB verstößt daher vorliegend gegen das Gesetz.
Diese Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bewirkende Gesetzesverletzung, die (vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht im Sinne der § 477 Abs. 1, 2.Diese Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bewirkende Gesetzesverletzung, die (vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht im Sinne der Paragraph 477, Absatz eins, 2,
Satz, (489 Abs. 1) StPO auch von Amts wegen /vgl Mayerhofer-Rieder, ENr 15 und 16 zu § 477 StPO; siehe auch 22 Bs 425/80 des Oberlandesgerichtes Wien/ wahrzunehmen gewesen wäre), hat sich durch die daraus resultierende Strafbemessung nach § 108 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB ersichtlich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, sodaß in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde dieser Teil des Schuldspruchs aufzuheben, aus dem bezeichneten Urteil auszuschalten und die Strafe gemäß § 231 Abs. 1 StGB neu zu bemessen war. Hiebei konnten die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe - mit Ausnahme des Zusammentreffens zweier Vergehen - übernommen werden und erschien auf dieser Grundlage eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen als tat- und tätergerecht. Die Verhängung einer Geldstrafe kam im Hinblick auf das schwer belastete Vorleben des Verurteilten nicht in Betracht.Satz, (489 Absatz eins,) StPO auch von Amts wegen /vgl Mayerhofer-Rieder, ENr 15 und 16 zu Paragraph 477, StPO; siehe auch 22 Bs 425/80 des Oberlandesgerichtes Wien/ wahrzunehmen gewesen wäre), hat sich durch die daraus resultierende Strafbemessung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB ersichtlich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, sodaß in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde dieser Teil des Schuldspruchs aufzuheben, aus dem bezeichneten Urteil auszuschalten und die Strafe gemäß Paragraph 231, Absatz eins, StGB neu zu bemessen war. Hiebei konnten die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe - mit Ausnahme des Zusammentreffens zweier Vergehen - übernommen werden und erschien auf dieser Grundlage eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen als tat- und tätergerecht. Die Verhängung einer Geldstrafe kam im Hinblick auf das schwer belastete Vorleben des Verurteilten nicht in Betracht.